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11 UF 131/25•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-07-18, 11 UF 131/25
11 UF 131/25Obergericht18.07.2025
Die Berichtigung einer im Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Entscheidung ist möglich, wenn sie auf fehlerhaften Eingaben in ein EDV-Programm beruht, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichts stehen.(Rn.35) (Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: 11 UF 131/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0718.11UF131.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 3 S 2 FamFG, § 319 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Berichtigung einer im Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Entscheidung ist möglich, wenn sie auf fehlerhaften Eingaben in ein EDV-Programm beruht, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichts stehen.(Rn.35) (Rn.40)
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