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13 U 16/23•OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, 2023-11-16, 13 U 16/23
13 U 16/23Obergericht / Civil Chamber 1316.11.2023
1. Bei einem Außer-Geschäftsraum-Vertrag ist es unerheblich, ob ein Treffen, bei dem es zur Vertragsunterzeichnung kam, auf die Initiative des Verbrauchers zurückging oder ob dem Verbraucher zuvor bereits ein Angebot des Unternehmers zugegangen ist, wenn der unterzeichnete Vertragstext nicht vollständig mit dem zuvor überlassenen Angebot übereinstimmt.(Rn.24) (Rn.25) 2. Sofern es sich bei dem Vertrag nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, steht dem Unternehmer nach erfolgtem Widerruf außer in Fällen des Rechtsmissbrauchs kein Wertersatz zu, wenn er den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 13 U 16/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1116.13U16.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 310 Abs 3 BGB, § 312 Abs 1 BGB, § 312 Abs 2 Nr 3 BGB, § 312b Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei einem Außer-Geschäftsraum-Vertrag ist es unerheblich, ob ein Treffen, bei dem es zur Vertragsunterzeichnung kam, auf die Initiative des Verbrauchers zurückging oder ob dem Verbraucher zuvor bereits ein Angebot des Unternehmers zugegangen ist, wenn der unterzeichnete Vertragstext nicht vollständig mit dem zuvor überlassenen Angebot übereinstimmt.(Rn.24) (Rn.25)
Sofern es sich bei dem Vertrag nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, steht dem Unternehmer nach erfolgtem Widerruf außer in Fällen des Rechtsmissbrauchs kein Wertersatz zu, wenn er den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat.(Rn.29)
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