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S 6 KR 471/24•SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 2025-09-18, S 6 KR 471/24
S 6 KR 471/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 618.09.2025
1. Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47) 2. Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57)
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: S 6 KR 471/24
ECLI: ECLI:DE:SGFREIB:2025:0918.S6KR471.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 15 Abs 6 SGB 6, § 15 Abs 9 S 1 SGB 6, § 138 Abs 1 S 1 SGB 6, § 138 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst a SGB 6 ... mehr
Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47)
Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57)
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