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19 U 71/24•OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2026-03-11, 19 U 71/24
19 U 71/24Obergericht / Civil Chamber 1911.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 19 U 71/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0311.19U71.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.793,14 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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