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11 WF 75/26•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2026-06-03, 11 WF 75/26
11 WF 75/26Obergericht03.06.2026
1. Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind. 2. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht. 3. Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 11 WF 75/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0603.11WF75.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 57 S 2 FamFG, § 81 Abs 1 FamFG, § 81 Abs 4 FamFG, § 1666 BGB
Rechtskraft: ja
Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind.
Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht.
Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.
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