OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2026-07-31, 2 ORs 350 SRs 280/26

2 ORs 350 SRs 280/26Obergericht / II. Strafkammer31.07.2026

Regest

1. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) führt regelmäßig nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. 2. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster "Schockanruf" kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen. 3. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 23. Juli 2025, 15 Ls 688 Js 6063/25 jug, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 ORs 350 SRs 280/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 2 ORs 350 SRs 280/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0731.2ORs350SRs280.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 74 StGB, § 263 Abs 5 StGB, § 17 Abs 2 JGG, § 15 Abs 5 S 3 SOG HE

Leitsatz

  1. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) führt regelmäßig nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

  2. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster "Schockanruf" kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.

  3. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 23. Juli 2025, 15 Ls 688 Js 6063/25 jug, Urteil

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.07.2025

a) dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs schuldig ist,

b) hinsichtlich der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Mit dem angefochtenen Urteil vom 23.07.2025 verurteilte das Jugendschöffengericht Freiburg die Angeklagte zu der Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde die Einziehung eines bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 883,36 € angeordnet. Während die Angeklagte ausweislich der in das Protokoll und das schriftliche Urteil aufgenommenen Urteilsformel wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls verurteilt wurde, ist die abgeurteilte Tat in den Urteilsgründen als gewerbsmäßiger Bandenbetrug gewürdigt. Während die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Berufung mittlerweile mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen hat, hat die Angeklagte Revision eingelegt.

2 Die Revision führt nach einstimmig getroffener Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) zu einer Abänderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

4 Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 - zunächst - entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

5 Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

6 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann

7 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt (nur) zu einer Abänderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einziehungsanordnung.

8 a) Ausweislich der gemäß §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO maßgeblichen in das Protokoll aufgenommenen Urteilsformel (BGHSt 44, 251; OLG Jena VRS 139, 89) ist die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls verurteilt worden, während sich aus den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergibt, dass sich die Angeklagte dadurch, dass sie sich an einer nach dem Muster „Schockanruf“ als Abholerin (“Läufer“) beteiligte, des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs schuldig gemacht hat.

9 Entgegen der dazu in der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen ist es dabei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten festgestellt hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2023, 315). Auch die Annahme der Bandenqualifikation und gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten beruhen auf einer rechtfehlerfreien Beweiswürdigung.

10 Danach kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst den Schuldspruch abändern (Schmitt/Köhler a.a.O., § 354 Rn. 12 m.w.N.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagte, die ihre Tatbeteiligung als solche eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

11 a) Weder die Verhängung einer Jugendstrafe noch deren konkrete Bemessung lassen durchgreifende Rechtsfehler erkennen.

12 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHSt 68, 279) setzt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) nicht voraus, dass zusätzlich Erziehungsbedürftigkeit oder - fähigkeit besteht. Die Schuldschwere ist dabei nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Bei der Prüfung kann nicht schematisch auf den Deliktscharakter (Verbrechen/Vergehen) abgestellt werden; die Bejahung der Schwere der Schuld ist deshalb auch nicht auf Taten beschränkt, die „Kapitaldelikten“ vergleichbar sind. Entscheidend ist vielmehr das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten. Stets zu berücksichtigen ist aber, dass die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind.

13 bb) Diese Maßstäbe sind in der angefochtenen Entscheidung beachtet. Bei der Bejahung der Schuldschwere im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das Fehlen jugendspezifischer Ursachen für die detailliert geplante Tat hervorgehoben, zu deren Ausführung die Angeklagte sich in Kenntnis aller Umstände bereits ab Anfang Februar 2025 zur Verfügung gestellt habe. Zudem sei es der Angeklagten gezielt darum gegangen, ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der daraus vom Tatrichter gezogene Schluss, dass sich die charakterliche Haltung und die Tatmotivation im vorliegenden Fall in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (UA S. 11), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14 Gleiches gilt auch für die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe.

15 Entgegen der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung hat das Amtsgericht der Angeklagten nicht die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen strafschärfend angelastet.

16 Vorliegend ist es im Ergebnis auch unschädlich, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht auch die daneben ergangene Einziehungsentscheidung in den Blick genommen hat. Die dazu getroffene Feststellung, die Angeklagte sei zur Bezahlung der festgestellten Zug- und Taxifahrten aus eigenen Mitteln nicht in der Lage gewesen, weshalb davon auszugehen sei, „dass die Angeklagte das Geld von den Hintermännern zur Ausübung ihrer Abholertätigkeit zur Verfügung gestellt bekam“ (UA S. 11), spricht zwar - wie in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt ist, dafür, dass es sich bei dem sichergestellten und eingezogenen Geldbetrags um Tatmittel handelt, die nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB, sondern nach §§ 74, 74c StGB unterliegen. Dabei handelt es sich - anders als bei der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB - um eine Nebenstrafe, die grundsätzlich auch bei der Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen ist (BGH NStZ-RR 2019, 209 m.w.N.). Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass die Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag nach den getroffenen Feststellungen überhaupt erst im Zusammenhang mit ihrer Bandentätigkeit erhalten hat. In dieser Konstellation kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter das zusätzliche Strafübel durch die Einziehung bei der Bemessung der Jugendstrafe strafmildernd berücksichtigt hätte. Der Senat neigt dazu, dass deshalb bereits eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war. Jedenfalls kann aber ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der unterbliebenen Erörterung ausgeschlossen werden.

17 a) Durch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist die Angeklagte nicht beschwert.

18 b) Dagegen kann die Einziehungsanordnung keinen Bestand haben.

19 Im Hinblick darauf, dass die Angeklagte nach den Feststellungen bereits vor der Begehung der angeklagten Tat Aktivitäten im Rahmen der Bandenabrede entfaltet hatte, fehlt es bereits an einer zureichenden Beweiswürdigung dazu, ob es sich bei dem sichergestellten Bargeldbetrag nicht doch um eine für ihre deliktische Tätigkeit erhaltene Entlohnung handelt.

20 Vor dem Hintergrund der festgestellten weiteren Aktivitäten der Angeklagten für die Bande fehlt es zudem an den – sowohl bei einer auf §§ 73, 73c StGB gestützten Einziehung, bei der der Einziehungsgegenstand mindestens durch die Tat erlangt worden sein muss (dazu BGHSt 50, 299- bei juris Rn. 49), als auch auf einer auf §§ 74, 74c StGB (BGH NStZ-RR 1997, 318, vgl. aber auch BGHSt 67, 87) beruhenden Einziehung notwendigen – Feststellungen, inwieweit der Zufluss des eingezogenen Betrags einen Zusammenhang gerade mit der angeklagten Tat aufweist.

21 Wegen der unzureichenden Feststellungen scheidet eine eigene Sachentscheidung des Senats dazu aus. Insoweit ist die Sache deshalb unter Aufhebung des Urteils, die schon, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, auch auf die zugehörigen Feststellungen zu erstrecken ist (§ 353 StPO), zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Erst aufgrund dieser Entscheidung kann auch beurteilt werden, inwieweit das Rechtsmittel der Angeklagten Erfolg im Sinn der kostenrechtlichen Vorschriften hat.

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