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1 S 82/25•LG Ulm 1. Zivilkammer, 2026-07-08, 1 S 82/25
1 S 82/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer08.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 1 S 82/25
ECLI: ECLI:DE:LGULM:2026:0708.1S82.25.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom …, Az. …, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.515,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem … zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag mit der … vom ….
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Bezug auf die Abtretung der Ansprüche der Klägerin betreffend den streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der … vom … im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem … zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Der Beklagte vermittelte der Klägerin am … ein „Bauminvestment“ bei der ….
2 Die … bot Bäume einer schnell wachsenden Sorte an, die auf einer Pachtfläche ausgepflanzt werden sollten. Nach ca. 11 Jahren würden diese geerntet und im Rahmen eines gleichzeitig mit dem „Kauf“ angebotenen Verkaufsvertrages von der … zum Höchstpreis verkauft und der Erlös, abzüglich einer Gebühr, der konkret erworbenen Bäume an den Anleger ausgekehrt. Der „Kauf“preis pro Baum sollte dabei „die professionelle und kontrollierte Pflege und Bewirtschaftung der Bäume und Plantagen, die Versicherungsprämie, die Pacht des Bodens und die Kosten der Ernte der Bäume“ umfassen. Ein hierfür erforderlicher Dienstleistungsauftrag war im Preis pro Baum (301 €) mit inbegriffen. Der „Verkaufsauftrag“ war frei kündbar. Die Bäume wären in diesem Fall nach der Fällung innerhalb einer Frist abzuholen gewesen.
3 Die Klägerin „bestellte“ auf Vermittlung durch den Beklagten am … 15 Bäume für insgesamt 4.515,00 € bei der …. Der Beklagte hat keine Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagevermittler.
4 Im Jahr 2019 untersuchte die …, ob verschiedene Angebote der … der Prospektpflicht unterliegen. Am … untersagte die … der … „schuldrechtliche Erlösbeteiligungen“ an Bäumen zu vertreiben. Die … ging 2024 in der Schweiz in Konkurs.
5 Zum weiteren unstreitigen Tatbestand wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen.
6 Die Klägerin ist der Meinung,
7 der Beklagte habe eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung 31.12.2016 - 30.06.2021) erworben. Demnach wäre die Anlage prospektpflichtig gewesen. Ein solcher habe aber nicht vorgelegen. Hierüber hätte der Beklagte aufklären müssen. Zudem hätte er seine Provision offenlegen müssen.
8 Sie beantragte daher erstinstanzlich in der Hauptsache, den Beklagten zur Zahlung von 4.515,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte gegenüber der … zu verurteilen.
9 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte ist der Meinung,
11 es habe sich nicht um eine Vermögensanlage gehandelt, da lediglich Bäume gekauft worden seien. Der Auftrag zum Verkauf der Bäume sei jederzeit kündbar gewesen, weshalb der Vertrag keinen Geldanspruch vorsehe. Jedenfalls habe er sich insoweit auf die anwaltliche Einschätzung verlassen dürfen, welche die … ihm in Form eines „Memorandums“, datiert auf den 23.06.2015, vorgelegt habe. Hieraus habe sich ergeben, dass keine Beteiligung an einem Gesamterlös versprochen werde und somit keine Vermögensanlage i.S. des VermAnlG vorliege.
12 Das Amtsgericht wies die Klage ab.
13 Der Beklagte habe jedenfalls nach dem Memorandum des Anwalts der … davon ausgehen dürfen, dass ein Direkterwerb der Bäume und somit kein erlaubnispflichtiges Geschäft vorliege. Eine Vermögensanlage i.S. des VermAnlG liege bei einem Direkterwerb nicht vor, sondern nur bei der Beteiligung an einem Unternehmen, welches die Bäume halte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
14 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
15 Sie wiederholt den Vortrag zum Vorliegen einer Vermögensanlage i.S.d. VermAnlG und ist der Meinung, der Beklagte habe dies auch erkennen müssen. Das Memorandum des Anwalts sei erkennbar veraltet gewesen, da es vor der Rechtsänderung zum 10.07.2015 erstellt worden sei. In diesem Fall hätte er sich neutralen Rat von Dritten einholen müssen, wodurch die Eigenschaft als Vermögensanlage und der damit fehlende Prospekt erkannt worden wäre.
16 Sie beantragt das Urteil des Amtsgerichts Ulm abzuändern und wie folgt zu erkennen:
17 1. Unter Abänderung des am … verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ulm - … – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin EURO 4.515,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem … zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin betreffend den streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der … vom … über € 4.515,00 und 15 Bäumen an den Beklagten.
18 2. Unter Abänderung des am … verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ulm - … – wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Bezug auf die Abtretung der Ansprüche der Klägerin betreffend den streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der … vom … über € 4.515,00 und 15 Bäumen an den Beklagten gemäß Klageantrag Ziffer 1.) im Annahmeverzug befindet.
19 3. Unter Abänderung des am … verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ulm - … – wird der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EURO 659,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem … zu bezahlen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass es sich nicht um eine Vermögensanlage handle, da es dem Investor freistehe, die Bäume selbst zu verkaufen. Die Rechtsänderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz zum 10.07.2015 und die nachfolgende Änderung zum 31.12.2016 habe er verfolgt und auch die Einfügung von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG zur Kenntnis genommen. Da hier aber kein Rückzahlungsanspruch versprochen werde, falle das Direktinvestment nicht hierunter. Jedenfalls habe er sich auf das Memorandum des Rechtsanwalts der … verlassen dürfen.
23 Zum weiteren Vortrag wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze bei der Akte Bezug genommen.
II.
24 Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
1.
25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB, da er schuldhaft nicht erkannt hat, dass das vorliegende Investment eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung v. 31.12.2016) war und damit der Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG unterlag und in der Folge die Gefahr bestand, dass das Angebot nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG untersagt werden würde.
26 Grundsätzlich besteht zwischen den Parteien ein Dienstvertrag, der entweder einen Anlageberatungs- oder Vermittlungsauftrag darstellt. In beiden Fällen trifft den Beklagten die Pflicht zur vollständigen und richtigen Beantwortung gestellter Fragen und Darstellung des Anlageobjektes (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB/Edelmann, 6. Aufl. 2024, § 3 Rn. 30). Hierzu muss der Vermittler sich selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlage informieren und das Anlagekonzept auf Plausibilität prüfen (BGH NZG 2024, 1521 Rn. 18). Hat er hierzu keine ausreichenden Informationen, muss er dies offenlegen (BGH NJW-RR 2000, 998). Er muss also, soweit ihm das möglich ist, auch prüfen, ob das Investmentprodukt die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf bankenrechtliche Bedenken gegen eine Anlage muss hingewiesen werden (BGH NJW-RR 2013, 1373 Rn. 12). Besteht die naheliegende Möglichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen die Anlage, muss dies dem Interessenten mitgeteilt werden (BGH NZG 2005, 476 (478)).
a.
27 Der Beklagte hätte hier zum einen erkennen müssen, dass entgegen § 6 des VermAnlG ein Prospekt nicht vorlag und dies die Gefahr des Verbots des Angebots nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG begründete. Dementsprechend hätte der Beklagte zum einen erkennen müssen, dass sich aus einem notwendigen Prospekt z.B. hätte ergeben müssen, welche Kosten der Baumpflege (Pacht / gärtnerische Leistung) die Anbieterin budgetiert hat und diese Information zur Einschätzung der Erfolgsaussichten des Investments von Belang ist. Zum anderen stellt eine mögliche Untersagungsverfügung das Geschäftskonzept infrage, da bei geringer Abnahme der Bäume der Aufzuchtpreis pro Baum steigen dürfte oder jedenfalls könnte.
28 Das Investment stellte eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung v. 31.12.2016) dar.
29 Die Norm setzt eine „Anlage“ und damit ein Geschäft zur Vermögensmehrung voraus (VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 1268/16.F –, Rn. 7, juris), die gegen die Zahlung eines Geldbetrages nach Ablauf einer Zeitspanne einen Auszahlungsanspruch „in Aussicht stellt“. Auf die zivilrechtliche Einordnung des Geschäftes kommt es nicht an. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausdrücklich, dass das Direktinvestment in Sachgüter und damit auch Kaufvertragsgestaltungen mit Eigentumserwerb erfasst sein sollen (BT-Drucks 18/3994, S. 39).
30 Die Klägerin beabsichtigte eine Anlage zur Vermögensmehrung und nicht den Kauf von Holz zu eigenen Zwecken. Den in der Vertragsurkunde gleichzeitig erteilten Verkaufsauftrag kündigte sie nicht. Hierfür bezahlte die Klägerin einen Geldbetrag und erwarb einen Anspruch gegen die … nach Ablauf der „Wachstumsphase“. Die Option den Verkaufsvertrag zu kündigen, steht dem nicht entgegen. Der hier einheitlich abgeschlossene Vertrag sieht ohne weitere Tätigkeit der Klägerin vor, dass sie gerade nicht in den Besitz des erworbenen Baumes / Holzes kommen soll, sondern nach Verkauf des Holzes einen Auszahlungsanspruch erhält. Somit bezahlt der Anleger Kapital ein und erwirbt hierfür einen Auszahlungsanspruch (VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 1268/16.F –, Rn. 9, juris).
31 Zudem reicht es nach der Änderung der Norm zum 31.12.2016 aus, dass ein Geldanspruch lediglich „in Aussicht gestellt“ wird. Dies war offensichtlich der Fall. Der Gesetzgeber wollte mit der Anpassung des Gesetzes gerade Vertragsgestaltungen erfassen, bei denen ein Zahlungsanspruch lediglich angekündigt aber nicht versprochen wird (OLG München Hinweisbeschluss v. 13.7.2020 – 8 U 2610/20, BeckRS 2020, 19545 Rn. 32). Es ist daher nicht erforderlich, dass ein rechtlicher Anspruch auf den Auszahlungsbetrag bereits mit Vertragsschluss begründet wird. Auch der BGH fasst einen „Holzkaufvertrag“, schon nach der Rechtslage ab 15.07.2015, unproblematisch unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – XI ZB 33/21 –, Rn. 35).
b.
32 Der Beklagte kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum im Hinblick darauf berufen, dass er die Anlageform nicht als Vermögensanlage i.S. des VermAnlG erkannt hat.
33 Allgemein sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH NJW 2006, 3271 Rn. 19). Bei einer sich ändernden Rechtslage ist ein Rechtsirrtum aber nur vermeidbar, wenn die neue Gesetzesmaterie eindeutig ist und nicht vertretbar anders ausgelegt werden kann (BeckOK StGB/Heuchemer, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 17 Rn. 37). Andererseits muss sich der Betroffene über eine sich ändernde Rechtslage aber genau informieren (BeckOK StGB a.a.O.). Insbesondere muss sich eine Person, die geschäftlich in einem gesetzlich regulierten Bereich tätig ist, jederzeit darüber informieren, welche gesetzlichen Vorgaben aktuell bestehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 166/11 –, Rn. 23, juris).
34 Demnach dufte sich der Beklagte nicht auf das „Memorandum“ eines Rechtsanwalts verlassen, welches dieser für die … angefertigt hat (Anlage B 3). Dabei gibt dieses die Rechtslage bis 10.07.2015 richtig wieder (Datum des Memos 23.6.2015). In der Folge trat aber das Kleinanlegerschutzgesetz (KIASG) in Kraft, das zum 31.12.2016 noch ausgeweitet worden ist. Der Beklagte gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er wahrgenommen habe, dass § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingefügt worden sei. Er habe den Gesetzestext gelesen.
35 Damit muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass sich das Memorandum mit dieser Gesetzesänderung gerade nicht befasst hat. Somit konnte er kein Vertrauen darauf bilden, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes die Rechtslage gleich bleibe. Dies gilt erst recht nach der Ausweitung des Gesetzes zum 31.12.2016.
36 Der Beklagte gab informatorisch angehört gegenüber der Kammer an, er sei davon ausgegangen, die Möglichkeit, den Verkaufsauftrag zu kündigen bedeute, dass gerade kein Baranspruch vermittelt werde. Dies als richtig zu Grunde gelegt, liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Denn der Beklagte hat es unterlassen sich hierzu zu informieren (zur notwendigen Informationsbeschaffung über die Wirtschaftspresse hinsichtlich einzelner Anlagen: BeckOGK/Buck-Heeb/Lang, 1.2.2026, BGB § 675 Rn. 468). Die … ist im Jahre 2018 bereits gegen ein ähnliches Bauminvestment (das Angebot wird im Sachverhalt von BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22 Rn. 1 beschrieben) vorgegangen, da ein erforderlicher Prospekt nicht vorhanden war (https://www.dasinvestment.com/anlegerschutz-vor-diesen-9-anbietern-warnt-die-finanzaufsicht/). Zudem legten viele Anbieter von Direktinvestments mittlerweile Prospekte vor, so z.B. … (https://www.test.de/Containerinvestment-Neue-Prospekte-zeigen-Tuecken-bei-PR-5193492-0/). Die Gesetzesänderung zum 31.12.2016 diente dazu, gerade weitere Vertragsgestaltungen im Rahmen der Anlage durch Kaufvertrag und Eigentumserwerb zu erfassen (vgl. https://www.capital.de/geld-versicherungen/wie-der-container-spezialist-pr-in-seenot-geriet). Zum Zeitpunkt 2019 konnte es daher einem in der Branche aktiven Vermittler nicht mehr entgehen, dass Direktinvestments von der Gesetzesänderung umfasst sind und das zuvor datierende Memorandum hierüber keine Aussage trifft. Das Memorandum prüft nur die Frage der Beteiligung an einem Unternehmensergebnis (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG) und somit auch für den Laien erkennbar nicht die später in Kraft getretenen Norm § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG.
37 Der Beklagte hat sich entschlossen, Investments ohne Erlaubnis zu vertreiben und ihm muss bewusst gewesen sein, dass er damit auf dem „grauen“ Kapitalmarkt aktiv war, der bis zum Kleinanlegerschutzgesetz unreguliert war und ihm die Tätigkeit daher ermöglichte. Der Zweck des Gesetzes war es, diesen grauen Markt zu regulieren. Dementsprechend hätte er hierzu Rechtsrat z.B. bei der IHK oder der BaFin einholen müssen. In der Folge wäre er auf den eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbegründung hingewiesen worden. Ein schuldloser Rechtsirrtum liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB sind gegeben.
c.
38 Liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Abschluss der Anlage (BGH NJW 2011, 3227 Rn. 33). Der Beklagte hätte sodann den Zustand herzustellen, der ohne Abschluss der Anlage bestehen würde. Er hätte daher den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung der Bäume und Abtretung der Ansprüche aus dem Zeichnungsvertrag zu bezahlen.
2.
39 Der Anspruch ergibt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO. § 34f Abs. 1 GewO ist ein Schutzgesetz. Es handelt sich um eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH Urt. v. 14.7.2020 – VI ZR 208/19, BeckRS 2020, 22976 Rn. 10).
40 In der Entscheidung BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – VI ZR 208/19 –, Rn. 9, juris, wurde offengelassen, ob es sich bei § 34f GewO in einer alten Fassung (§ 34c GewO i.d.F. vom 19.12.2006) grundsätzlich um ein Schutzgesetz handelt. Im Urteil wurde aber ein Schutzzweckzusammenhang abgelehnt, wenn eine Person ohne Erlaubnis Anlagen vermittelte, welche diese Erlaubnis aber problemlos hätte erhalten können. In der damaligen Fassung von § 34c GewO war zum Erhalt der Erlaubnis noch keine Sachkundeprüfung vorgesehen (BGH, a.a.O., Rn. 12). Der BGH hat aber Bezug genommen auf seine Entscheidung BGH EuZW 2011, 34 Rn. 25. Darin wurde § 32 KWG, der die Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungen regelt, als Schutzgesetz angesehen. Dies sei der Fall, da das Erlaubnisverfahren es ermögliche, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern. Die Norm sieht eine Sachkundeprüfung vor.
41 Es liegt daher eine individualschützende Norm vor, wenn durch die gesetzliche Regelung der einzelne Anleger vor unqualifizierten Vermittlern geschützt werden soll. Dies ist bei § 34f GewO in der Fassung seit 2012 zu bejahen. Denn die Fassung knüpft die Erlaubnis an das Ablegen einer Sachkundeprüfung und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 / Nr. 4 GewO). Insbesondere Letzteres kann nur im Interesse des Einzelnen erfolgen. Die Grundsätze der Entscheidung BGH EuZW 2011, 34 Rn. 25 sind daher übertragbar. Die Norm ist als Schutzgesetz anzusehen (so auch Balzer/Hardung, WuB 2021, 62, 66). Der Schutzzweckzusammenhang liegt vor. Bei Kenntnis der fehlenden Sachkundeprüfung und der notwendigen Haftpflichtversicherung hätte sich die Klägerin wohl nicht auf eine Vermittlung durch den Beklagten eingelassen und die Anlage daher nicht gezeichnet.
42 Nach obigen Grundsätzen handelte er auch schuldhaft, da er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die gesetzliche Regelung in dem Bereich, in dem er beruflich tätig war, hätte ihm bewusst sein müssen.
3.
43 Nachdem der Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz haftet, hat er auch die der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu tragen. Diese sind durch die vorgerichtliche Aufforderung Schadensersatz zu leisten, durch die Klägervertreter gegenüber dem Beklagten vom 12.12.2024 entstanden. Nach Anlage 1, VV 2300 RVG, umfasst diese jedoch nur eine 1,3 Gebühr, soweit die Sache nicht umfangreich oder schwierig war. Hierzu hat die Klägerseite nichts vorgetragen. Die vorgerichtliche Tätigkeit scheint sich auch auf ein kurzes Schreiben zu beschränken. Eine 1,3 Gebühr zzgl. Telekommunikationspauschale und USt. beträgt nach dem RVG i.d.F. bis 31.05.2025 aus dem hierzu zu Grunde zu legenden Streitwert 540,50 €.
44 Die Verzinsung ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die verzugsbegründende Mahnung erfolgte in dem Schreiben vom 12.12.2024 bei gleichzeitiger Geltendmachung der Anwaltskosten auf den 23.12.2024.
45 Hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts erfolgt die Entscheidung antragsgemäß (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ein weiteres Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Schreiben vom 12.12.2024 wurde die Abtretung der Ansprüche gegen die … auch angeboten, weshalb der Beklagte nach § 293 BGB in Annahmeverzug gekommen ist.
III.
46 Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
47 Die Revision war nicht zuzulassen.
48 Soweit die Haftung des Beklagten auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt wird, besteht kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO. Die grundlegenden Rechtsfragen sind geklärt. Der BGH hat bereits entschieden, dass ein „Holzinvestment“ in Form eines Kaufvertrages von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – XI ZB 33/21 –, Rn. 35, juris). Zur Frage des Vorliegens eines Rechtsirrtums wurden in Literatur und Rechtsprechung unstreitige Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt. Zwar subsumiert die Kammer den vorliegenden Sachverhalt abweichend zu anderen Urteilen anderer Kammern des LG Ulm (z.B. LG Ulm, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 O 52/25, nicht rechtskr.), dies begründet aber nicht den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da hierfür ein anderer Rechtssatz aufgestellt werden müsste (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 543 Rn. 26), was nicht der Fall ist.
49 Soweit auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO angenommen worden ist, hat der BGH zwar noch nicht entschieden, ob es sich um ein Schutzgesetz handelt. Auch in der Literatur liegen hierzu wenige Stellungnahmen vor (lediglich: Balzer/Hardung, WuB 2021, 62, 66). Die Kommentarliteratur scheint dies nicht zu erwägen (vgl. Ennuschat/Wank/Winkler/Hingst, 9. Aufl. 2020, GewO § 34f Rn. 121 und Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 94. EL Januar 2025, GewO § 34f Rn. 173, die jeweils nur Vorschriften der FinVermV als Schutzgesetze ansprechen). Jedoch stützt sich das Urteil hierauf nicht. Selbst, wenn man eine Haftung hieraus verneinen sollte, bleibt die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen. Ein Revisionszulassungsgrund liegt daher nicht vor.
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