VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-07-21, 8 K 3774/24

8 K 3774/24Verwaltungsgericht / Chamber 821.07.2026

Regest

1. Ein Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt zu einem Ausschluss der Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 2. Der Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nicht mehr, wenn eine Leistung nach § 19 SGB VIII nach der Vollendung des sechsten Lebensjahres des Enkelkinds fortgeführt wird.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 8. Kammer — 8 K 3774/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 8 K 3774/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0721.8K3774.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 92 Abs 4 S 2 SGB 8, § 19 Abs 1 S 1 SGB 8

Leitsatz

  1. Ein Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt zu einem Ausschluss der Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

  2. Der Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nicht mehr, wenn eine Leistung nach § 19 SGB VIII nach der Vollendung des sechsten Lebensjahres des Enkelkinds fortgeführt wird.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten sich darum, ob der Kläger verpflichtet ist, mit Blick auf eine mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfegewährung an seine Tochter Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

2 Der Kläger ist Vater einer im Jahr 1994 geborenen Tochter, welche Mutter eines am …. April 2018 geborenen Kindes ist. Mit Bescheid vom 8. Mai 2023 gewährte die Beklagte der Tochter des Klägers im Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 31. August 2024 eine Hilfe nach § 19 SGB VIII in Form der vollstationären Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemeinsam mit deren Kind.

3 Unter dem 6. Mai 2024 erging ein Schreiben der Beklagten an den Kläger, das diesem am 15. Mai 2024 zuging. Dieses Schreiben enthält in seinem Abschnitt Nummer 1 eine auf § 92 Abs. 3 SGB VIII gestützte Mitteilung an den Kläger über seine Heranziehung zu den Kosten für die Maßnahme. Im Abschnitt Nummer 2 des Schreibens forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 97a SGB VIII auf, über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Abschnitt Nummer 3 thematisierte eine Kostenbeitragspflicht des kindergeldberechtigten Elternteils und enthielt mehrere Optionen zum Ankreuzen, von denen keine angekreuzt war.

4 Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wandte ein, § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stehe der Erhebung eines Kostenbeitrags von ihm entgegen, sodass er nicht zur Auskunft verpflichtet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch gegen die Mitteilung nach § 92 SGB VIII nicht statthaft sei, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handele. Lediglich gegen das Auskunftsersuchen könne Widerspruch erhoben werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergebe sich aus § 97a SGB VIII, weil der Kläger zu den Kosten für die vollstationäre Maßnahme seiner Tochter heranzuziehen sei. Nach nochmaliger Prüfung solle mit dem Auskunftsersuchen lediglich eine Kostenbeitragspflicht ab dem …. April 2024 geprüft werden. § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stehe einer Heranziehung des Klägers zu den Kosten bis zum Tag der Vollendung des sechsten Lebensjahres seines Enkelkinds entgegen, für den Zeitraum danach jedoch nicht mehr.

5 Hiergegen hat der Kläger am 25. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, § 92 Abs. 4 SGB VIII schließe seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres des betreuten Kindes aus, sodass er nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des § 92 Abs. 4 SGB VIII, dessen Verständnis an § 19 Abs. 1 SGB VIII auszurichten sei. Dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 SGB VIII nach kämen Leistungen, die zu einem Kostenbeitrag führen könnten, nur bei der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in Betracht. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werde jedoch in der Praxis so verstanden, dass nur bei Leistungsbeginn ein Kind vor Vollendung des sechsten Lebensjahres versorgt werden müsse, Leistungen über den Wortlaut hinaus dann aber auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes weitergewährt werden könnten. Systematisch sei es daher zwingend geboten, bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus auch die damit korrespondierende Ausnahmeregelung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entsprechend zu erweitern. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die historische Auslegung gestützt. Ziel der Befreiung der Eltern von einem Kostenbeitrag in den genannten Fällen sei nach der Gesetzesbegründung der Schutz des ungeborenen Lebens. Mit der Regelung solle vermieden werden, dass die Eltern zur Vermeidung eines späteren Kostenbeitrags Druck auf ihre schwangere Tochter ausüben, das ungeborene Kind abtreiben zu lassen. Diese Intention des Gesetzgebers würde gänzlich konterkariert, wenn die Eltern der Schwangeren nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs des ungeborenen Kindes mit einer Befreiung von der Kostenbeitragspflicht rechnen dürften, nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs des ungeborenen Kindes aber unbegrenzt zu einer Kostenbeitragspflicht herangezogen werden könnten. Auch im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck sei daher die Auslegung von § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in Anlehnung an § 19 Abs. 1 SGB VIII vorzunehmen.

6 Der Kläger beantragt,

7 1. den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2024 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2024 aufzuheben und

8 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und ihrer Historie nach die Heranziehung der Eltern zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Jugendhilfemaßnahme nur temporär bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Enkelkindes aus. Dem gesetzgeberischen Ziel des Schutzes ungeborenen Lebens sei dadurch Genüge getan worden, dass die Eltern über einen Zeitraum von sechs Jahren nach der Geburt des Enkelkinds nicht in Anspruch genommen werden könnten. In der klägerseits herangezogenen Bundestagdrucksache werde mit keinem Wort darauf abgestellt, dass eine Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag schlechterdings nicht möglich sei. Die systematische Auslegung des Klägers überzeuge nicht. Es sei zu bedenken, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag der Regelfall und nicht die Ausnahme sei, wie sich aus § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ergebe. Es würde vielmehr einen Systembruch und einen Widerspruch zu § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII darstellen, legte man den § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dergestalt aus, dass die Eltern auch über das sechste Lebensjahr des Enkelkinds hinaus nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnten. Gegen die Rechtsauffassung des Klägers spreche ferner, dass § 92 SGB VIII die Überschrift „Ausgestaltung der Heranziehung“ trage und nicht etwa „Ausschluss der Heranziehung“. Es sollte damit also erkennbar nicht das „Ob“ der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag, sondern vielmehr das „Wie“ dieser Heranziehung geregelt werden.

12 Die Klage der Ehegattin des Klägers gegen einen an sie gerichteten gleichlautenden Bescheid sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Az. 8 K 3775/24).

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I), aber nicht begründet (II).

15 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 und § 113 Abs. 1 VwGO) und auch ansonsten zulässig.

16 Das dem Widerspruchbescheid vom 24. Juni 2024 zugrunde liegende Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2024 ist anhand eines objektivierten Empfängerhorizonts auszulegen. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 30. Januar 2026 (Az. 8 K 9907/25 -, n. v., S. 2) zu dem formularmäßig verwendeten Schreiben der Beklagten ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anordnung der Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 3 SGB VIII in Abschnitt Nummer 2 des Schreibens um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 24.5. 2023 - 3 A 110/22 - juris Rn. 20; Loos, in Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 97a Rn. 11), sodass dagegen eine Anfechtungsklage statthaft ist.

17 Im Übrigen enthält das Schreiben vom 6. Mai 2024 lediglich Mitteilungen und Informationen, die des für einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X erforderlichen Regelungscharakters entbehren. Daher ist die Klage auch nach der entsprechenden Äußerung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung so auszulegen, dass diese mit der Anfechtungsklage nicht angegriffen sein sollen.

18 Bei den Ausführungen in Abschnitt Nummer 1 des Schreibens handelt es sich um die von § 92 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Mitteilung, welche keinen Regelungsgehalt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X besitzt (vgl. Loos in Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 92 Rn. 14; Kunkel/Kepert in Kunkel u.a., SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 92 Rn. 17).

19 Bei den Ausführungen in Abschnitt Nummer 3 des Schreibens vom 6. Mai 2024 zum Kindergeldbezug handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil es an einer Regelung fehlt. Der Adressat wird lediglich auf die Rechtslage hingewiesen und ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zwar wird bereits eine Kontoverbindung genannt und der Adressat wird gebeten, das Kindergeld umgehend zu überweisen, sofern der Adressat das Kindergeld für dieses Kind bezieht. Eine Regelung im Sinne eines Handlungsgebots ist darin jedoch noch nicht zu erkennen. Insbesondere der Umstand, dass das Schreiben erst erfragt, ob der Adressat überhaupt das Kindergeld für das Kind bezieht, spricht gegen ein Handlungsgebot. Gegen eine Regelung, mit der bereits die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeld nach § 94 Abs. 3 SGB VIII angeordnet wird, spricht des Weiteren, dass auch die Erhebung dieses Kostenbeitrags eine vorherige Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraussetzt, welche jedoch erst im selben Schreiben vorgenommen wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 - BVerwGE 153, 150 = juris Rn. 28). In jedem Fall ist der Hinweis in Abschnitt Nummer 3 Spiegelstrich 2, dass der Kostenbeitrag ab Hilfebeginn fällig ist, unrichtig.

20 II. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung auf Grundlage von § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor.

21 1. Die Auskunftsverpflichtung leidet im Ergebnis nicht an einem Formfehler. Zwar hat die Beklagte den Bescheid entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG ohne vorherige Anhörung des Klägers erlassen, ohne das ausnahmsweise von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden konnte. Der Anhörungsmangel wurde jedoch im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2025 - 4 S 971/24 - juris Rn. 27 f.).

22 2. Die Auskunftsverpflichtung ist materiell rechtmäßig. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind unter anderem Eltern verpflichtet, dem örtlichen Jugendhilfeträger Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben, soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 SGB VIII oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist.

23 Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt nicht voraus, dass von dem Adressaten tatsächlich ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, weil darüber in der Regel erst nach Vorliegen der Auskunft entschieden werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 -, juris Rn. 21; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Aufl. 2022, § 97a Rn. 8). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfordert lediglich, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme des Jugendhilfeträgers im Sinne der § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 91 SGB VIII vorliegt, der Auskunftspflichtige zum genannten Personenkreis gehört, die Auskunft seine Einkommensverhältnisse betrifft und zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht benötigt wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 -, juris Rn. 21).

24 Diese Voraussetzungen liegen vor (a). Ob darüber hinaus für eine Auskunftsverpflichtung erforderlich ist, dass die Jugendhilfemaßnahme zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig ist, kann dahinstehen, denn auch ein solches Erfordernis wäre erfüllt (b). Schließlich entfällt die Auskunftspflicht nicht etwa deshalb, weil eine Beitragspflicht des Klägers bereits dem Grunde nach durch § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen wäre (c).

25 a) Die in § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Auskunftspflicht liegen vor. Der Kläger gehört als Vater einer nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigten zu dem in § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Personenkreis. Die Auskunft betrifft seine Einkommensverhältnisse und ist zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht erforderlich. Die Unterbringung der Tochter des Klägers in einem Mutter-Kind-Heim im Sinne von § 19 SGB VIII stellt zudem eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme des Jugendhilfeträgers nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 91 SGB VIII dar.

26 Darüber hinaus ist die für den Beginn der Beitragspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Mitteilung an den Kläger über die Maßnahme und seine Beitragspflicht noch vor Ende der Maßnahme und damit so rechtzeitig erfolgt, dass grundsätzlich ein beitragspflichtiger Zeitraum hier gegeben ist. Die Maßnahme begann am 8. Mai 2023. Der Kläger wurde mit dem am 15. Mai 2024 zugegangenen Schreiben vom 6. Mai 2024 von der Maßnahme förmlich im Sinne von § 92 Abs. 3 SGB VIII benachrichtigt, sodass am 15. Mai 2024 ein für ihn grundsätzlich beitragspflichtiger Zeitraum begann. Die Maßnahme endete erst am 31. August 2024. Für die Auskunftsverpflichtung ist ferner unerheblich, dass die Beklagte jedenfalls zeitweise die Auffassung vertreten hat, der Zeitraum der Beitragspflichtigkeit beginne bereits ab dem sechsten Geburtstag des Enkelkinds am … April 2024. Denn es ist unerheblich für die Auskunftspflicht, für welche Dauer die Behörde eine Beitragspflicht annimmt, solange ein Zeitraum der grundsätzlichen Beitragspflichtigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Der genaue Zeitraum der Beitragspflichtigkeit ist gegebenenfalls im Rahmen des Beitragserhebungsverfahrens rechtsgültig zu klären.

27 b) Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus für eine Auskunftsverpflichtung erforderlich ist, dass die Jugendhilfemaßnahme zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig ist, denn auch ein solches Erfordernis wäre erfüllt.

28 Da der Kläger im jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht angehört und damit nicht beteiligt worden war, hat er die Möglichkeit, gegen einen Kostenbeitragsbescheid eine wahrgenommene Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids einzuwenden und somit dessen inzidente Überprüfung zu veranlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 36 ff., m. w. N.).

29 Eine inzidente Überprüfung der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme kann vorliegend jedoch nicht bereits im Auskunftsverfahren verlangt werden. Nach einer Auffassung kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der Auskunftsverpflichtung gar nicht an (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 -, juris Rn. 21; Stähr in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, Juni 2009, § 97a, Rn. 4a), nach anderer Auffassung allenfalls dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme offensichtlich ist oder bereits feststeht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 LA 50/12 -, juris Rn. 5; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 - 12 A 1798/15 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = juris Rn. 13; Loos in Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII, § 97a Rn. 2a; Hahn in Rolfs/Fuchsloch, BeckOGK, SGB VIII, § 97a Rn. 10 <Stand 1.8.2025>). Dass die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme Voraussetzung der Auskunftsverpflichtung ist, wird soweit ersichtlich nicht vertreten und ist auch abzulehnen, weil dies das erst im Vorfeld einer möglichen Beitragserhebung stattfindende Auskunftsverfahren überfrachten würde und es auch angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig ist, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, die ohnehin nur in Einzelfällen gegen eine Beitragsverpflichtung eingewandt werden kann, erst im Rahmen der Überprüfung einer konkreten Beitragsverpflichtung gegebenenfalls zur Überprüfung zu stellen.

30 Letztlich kann dahinstehen, ob es auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gar nicht ankommt oder nur einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme Bedeutung zukommt, denn weder wurde vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Jugendhilfemaßnahme offensichtlich rechtswidrig wäre. Dass die Beklagte die Maßnahme auch nach dem sechsten Geburtstag des betreuten Kindes gestützt auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin gewährt hat, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar ist nicht unumstritten, ob eine bereits begonnene Maßnahme weiterhin auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt werden kann, wenn das betreute Kind während der Maßnahme das sechste Lebensjahr vollendet (dagegen Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Aufl. 2021, § 19 Rn. 12 f. und Bohnert in Ehrmann u.a., Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, SGB VIII, § 19 Rn. 4). In der Praxis wird davon jedoch wohl überwiegend ausgegangen (dafür Bay. VGH, Beschluss vom 29.4.2013 - 12 CE 12.2738 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2005 - 19 K 8703/02 -, juris Rn. 17; Winkler in Rolfs BeckOK SozR, SGB VIII, § 19 Rn. 3 <Stand: 1.6.2026>; Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 19 SGB VIII Rn. 69 < Stand: 1.8.2022>; C. Schmidt in BeckOGK, SGB VIII, § 19 Rn. 13 <Stand: 15.6.2026>; Mann, in Schellhorn u. a., SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 15; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 1999, S. 281 <284>), sodass jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

31 c) Die Auskunftsverpflichtung entfällt nicht etwa deshalb, weil eine Beitragspflicht des Klägers bereits dem Grunde nach durch § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen wäre.

32 Nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist von der Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag unter anderem dann abzusehen, wenn die nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. Bei der Tochter des Klägers handelt es sich um eine Person, der eine Leistung nach § 19 SGB VIII bewilligt wurde. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid klargestellt, dass der Leistungszeitraum der möglichen Beitragspflicht, der die Auskunftsverpflichtung diene, erst ab dem sechsten Geburtstag des Enkelkinds beginne.

33 Ein Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist zwar bei der Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen (aa). Eine Beitragspflicht ist jedoch nicht auch dann nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen, wenn eine Leistung nach § 19 SGB VIII vor dem sechsten Geburtstag des Enkelkinds begonnen wurde und nach dessen Geburtstag fortgeführt wurde (bb).

34 aa) Ein Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt zu einem Ausschluss der Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

35 Nach der vorstehend bereits angeführten, überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahmebewilligung offensichtlich rechtswidrig ist und der Auskunftsadressat bei der Beitragserhebung mit einer Einwendung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmebewilligung nicht ausgeschlossen ist. Wenn bereits dies zu einem Ausschluss der Auskunftspflicht führt, ist erst Recht relevant, ob eine Beitragspflicht des Auskunftsadressaten wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrunds ausgeschlossen ist. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lässt sich in tatsächlicher Hinsicht vergleichsweise leicht feststellen. Eine dennoch angenommene Auskunftspflicht würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) des Auskunftsadressaten darstellen. Für eine Berücksichtigung des Ausschlusses nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bei § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spricht auch, dass die Auskunftspflicht als akzessorisch zur Pflicht zur Kostenbeteiligung nach den §§ 90 ff. angesehen wird (vgl. Hahn in Rolfs/Fuchsloch BeckOGK, SGB VIII, § 97a Rn. 12 <Stand: 1.8.2025>).

36 bb) Der Ausschluss der Beitragspflicht nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nicht mehr, wenn eine Leistung nach § 19 SGB VIII nach der Vollendung des sechsten Lebensjahres des Enkelkinds fortgeführt wird.

37 Nach dem Wortlaut von § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII knüpft der Ausschluss der Heranziehung der Eltern zu den Kosten einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII ausdrücklich daran an, dass die nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Person „ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut“. Ein darüberhinausgehender Zeitraum wird von § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seinem Wortlaut nach nicht erfasst.

38 Zwingende Gründe, eine teleologische Extension vorzunehmen und § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn die nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Person jedenfalls zu Beginn der Leistung ein leibliches Kind betreut, das noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat und über das sechste Lebensjahr hinaus Leistungen nach § 19 SGB VIII erhält, bestehen nicht.

39 § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bezweckt den Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass die Eltern einer Schwangeren zur Vermeidung einer Beitragspflicht Druck auf ihre Tochter ausüben, ihr ungeborenes Kind abtreiben zu lassen (vgl. BT-Drucks. 17/13023, S. 10, 14; BT-Drs. 12/3711, S. 45; BT-Drs. 12/2605, S. 21; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 92 Rn. 23; Eschelbach/Schindler in Münder u. a., SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 92 Rn. 26; Loos in Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII, § 92 Rn. 17; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 56 < Stand: 6.1.2026>; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 92 Rn. 72 <Stand: November 2011>; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 92 Rn. 17). Diesem Zweck dient auch die Freistellung der Großeltern von einer Beitragspflicht für eine gewisse Zeit nach der Geburt (Kunkel/Kepert in dies./Pattar SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 92 Rn. 23; Mann in Schellhorn u. a., SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 92 Rn. 17). Mit zunehmendem zeitlichem Abstand der Jugendhilfemaßnahme zur Schwangerschaft und Geburt tritt der Zusammenhang mit dem Schutz des ungeborenen Lebens jedoch zurück. Es ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten vertreten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des ungeborenen Lebens (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 -, BVerfGE 88, 203 ff., m. w. N.) eine Freistellung der werdenden Großeltern von der Beitragspflicht auch nach dem sechsten Geburtstag des Enkelkinds erfordert.

40 Auch der systematische Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gebietet keine Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII über seinen Wortlaut hinaus. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, auf den § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verweist, sieht vor, dass Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. § 19 SGB VIII wird in der Praxis wohl überwiegend so verstanden, dass das betreute Kind nur zu Beginn der Leistung oder der Antragstellung unter sechs Jahre alt sein muss (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.4.2013 - 12 CE 12.2738 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2005 - 19 K 8703/02 -, juris Rn. 17; Winkler in Rolfs BeckOK SozR, SGB VIII, § 19 Rn. 3 <Stand: 1.6.2026>; Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 19 Rn. 69 <Stand: 1.8.2022>; C. Schmidt in Rolfs, BeckOGK, SGB VIII, § 19 Rn. 13 <Stand: 15.6.2026>; Mann in Schellhorn u. a., SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 15; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 1999, S. 281 <284>; a. A. G Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Aufl. 2021, § 19 Rn. 12 f. und Bohnert in Ehrmann, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, SGB VIII, § 19 Rn. 4; unklar VG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2018 - 1 K 7102/16 -, juris Rn. 7). Als Grund für diese teleologische Extension des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird von den Befürwortern genannt, dass ein Abbruch der Leistung mit dem sechsten Geburtstag des Kindes dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht werden würde, denn der allein erziehende Elternteil wäre gezwungen, trotz fortbestehender Persönlichkeitsdefizite und einer nicht gesicherten Eingliederung in die Arbeitswelt auf die Leistung zu verzichten oder das Kind anderweitig unterzubringen (vgl. Struck in Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 19 Rn. 7).

41 Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser weiten Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu folgen ist, denn selbst wenn diese Norm weit zu verstehen wäre, würde dies nicht zwingend zu einer ebensolchen weiten Auslegung des § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führen. Beide Normen unterscheiden sich schon in ihrer Formulierung deutlich voneinander. So ist der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII offener für eine Fortsetzung der Leistung über den sechsten Geburtstag des Kindes hinaus („solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung […] bedürfen“) als der des § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, welcher einen präzisen Endzeitpunkt nennt („bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres“). Die Entstehungsgeschichte der Normen birgt ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hinsichtlich seines zeitlichen Anwendungsbereichs zwingend gleich wie § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszulegen wäre. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen soll (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 10, 14). Demgegenüber lässt sich für § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch nur eine auf das generelle Kindeswohl ausgerichtete Zielsetzung feststellen (vgl. etwa BT-Drs. 12/2866, S. 16). Schließlich gebietet auch der systematische Zusammenhang beider Normen nicht, dass sie hinsichtlich ihres zeitlichen Anwendungsbereichs gleich auszulegen wären. Vielmehr sind beide Normen auch dann sinnvoll anwendbar, wenn die Zeiträume ihrer Anwendung nicht völlig deckungsgleich sind. So erfüllt die Maßnahme der betreuten Wohnform nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann ihren Zweck, wenn sie für einen längeren Zeitraum angewandt wird, als der Ausschluss der Beitragspflicht der Großeltern nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift.

42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit wird durch § 188 VwGO angeordnet.

43 IV. Die Kammer sieht mangels Vorliegens der Voraussetzungen keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen.

44 V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Halbsatz 2 analog, § 711, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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