Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14 U 79/26•OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-07-28, 14 U 79/26
14 U 79/26Obergericht / Civil Chamber 1428.07.2026
Eine Gegendarstellung entspricht in der Regel nicht den Anforderungen des § 11 PresseG BW, wenn die Identität der juristischen Person, die die Gegendarstellung abgegeben hat, für den durchschnittlichen Leser der beantragten Gegendarstellung nicht eindeutig erkennbar ist. Verfahrensgang vorgehend LG Offenburg, 12. Mai 2026, 2 O 48/26, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 14 U 79/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0728.14U79.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine Gegendarstellung entspricht in der Regel nicht den Anforderungen des § 11 PresseG BW, wenn die Identität der juristischen Person, die die Gegendarstellung abgegeben hat, für den durchschnittlichen Leser der beantragten Gegendarstellung nicht eindeutig erkennbar ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Offenburg, 12. Mai 2026, 2 O 48/26, Urteil
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.05.2026, Az. 2 O 48/26, aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
I.
1 Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung.
2 Die Verfügungsklägerin ist eine Genossenschaftsbank mit Sitz in B S. Sie firmierte bis Februar 2026 unter dem Namen „VR-Bank B S S eG“. Am 23.02.2026 wurde eine Namensänderung in „VR-Bank in N W eG“, die die Generalversammlung der Klägerin am 28.01.2026 beschlossen hatte, im Genossenschaftsregister vollzogen. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2021 sowie eines Beschlusses der Generalversammlung vom 25.09.2021 und eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Genossenschaft vom 03.09.2021 ist die „Raiffeisenbank B N eG“ im Jahr 2021 mit der Klägerin verschmolzen.
3 Die Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft und unter anderem für die Veröffentlichung der Zeitschrift „G R“ verantwortlich.
4 In dem Beitrag „Keine Panik auf der Titanic“, der in „G R“ Nr. 3/2026 vom 12.02.2026 auf den Seiten 32 und 33 veröffentlicht wurde, ist über die Verfügungsklägerin - bezeichnet mit „VR-Bank B S S eG“ - wie folgt berichtet worden:
5 „Fusionen
6 Die Antwort, mit der der Branchenverband häufig auf Turbulenzen bei seinen Mitgliedsbanken reagiert, scheint so einfach wie genial. Kreditinstitute, die in Schieflage geraten, werden mit anderen Genossenschaftsbanken fusioniert. So soll zum Beispiel aus der VR-Bank B S S durch die Zusammenlegung mit der VR-Bank N ab Februar die VR-Bank N W werden.“
7 Die Verfügungsklägerin erhielt noch am selben Tag Kenntnis von der Veröffentlichung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2026 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, folgende, dem Schreiben als Anlage beigefügte Gegendarstellung abzudrucken:
8 Bereits zuvor fand ein Austausch zwischen Mitarbeitern der Parteien statt, die zu einer „Richtigstellung“ in der Ausgabe 4/2026 der Zeitschrift „G R“ mit folgendem Inhalt führte:
9 Unter dem 24.02.2026 hat die Verfügungsklägerin beim Landgericht Offenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
10 Erstinstanzlich hat die Verfügungsklägerin beantragt:
11 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zu ihrem Beitrag „Keine Panik auf der Titanic“, welcher am 12.02.2026 in der Printausgabe von „G R“ vom 12.02.2026 auf Seite 32 und 33 veröffentlicht wurde, in der nächsterreichbaren, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer der Printausgabe von „G R“ die nachfolgend wiedergegebene Gegendarstellung vom 13.02.2026 in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abzudrucken, wobei die Überschrift „Gegendarstellung“ durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße hervorzuheben ist, nämlich in derselben Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift zum Beitrag „Schuster, bleib bei deinen Leisten“ auf Seite 33:
12 Gegendarstellung
13 In der Printausgabe von „G R“ vom 12.02.2026 wurde im Beitrag „Keine Panik auf der Titanic“ auf Seite 33 berichtet:
14 „So soll zum Beispiel aus der VR-Bank B S S durch die Zusammenlegung mit der VR-Bank N ab Februar die VR-Bank N W werden.“
15 Diese Behauptung ist unwahr. Die VR-Bank B S S fusioniert nicht mit einer anderen Bank. „VR-Bank in N W“ ist lediglich ein neuer Name.
16 B S, 13.02.2026
17 Vorstand Vorstand
18 Nach mündlicher Verhandlung am 21.04.2026 hat das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 12.05.2026 dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben und die Verfügungsbeklagte zur Veröffentlichung der oben wiedergegebenen Gegendarstellung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Erstmitteilung in dem Beitrag „Keine Panik auf der Titanic“, der in „G R“ Nr. 3/2026 vom 12.02.2026 erschienen war, sei nicht belanglos. Die begehrte Gegendarstellung sei auch nicht offensichtlich irreführend. Weiter sei das berechtigte Interesse der Verfügungsklägerin an der begehrten Gegendarstellung nicht durch die auf Seite 30 in der Ausgabe Nr. 4/2026 von „G R“ vom 12.03.2026 veröffentlichte „Richtigstellung“ entfallen. Schließlich genüge die von der Verfügungsklägerin begehrte Gegendarstellung den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 PresseG BW. Dass die Verfügungsklägerin die Ausstellerin der Gegendarstellung sei, sei vor dem Hintergrund offensichtlich, dass der Fokus der Gegendarstellung eindeutig auf der VR-Bank B S S liege („Die VR-Bank B S S fusioniert nicht mit einer anderen Bank“), die nun unter „VR-Bank in N W“ firmiere. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung des Landgerichts Offenburg verwiesen.
19 Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.
20 Sie trägt vor,
21 dem Abdruck der Gegendarstellung stünden gleich mehrere Gründe fehlenden berechtigten Interesses im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 PresseG BW entgegen, nämlich ein fehlendes Gegendarstellungsinteresse aufgrund eigener Richtigstellung der Verfügungsbeklagten und eine Irreführung. Darüber hinaus leide die Gegendarstellung an einem nicht heilbaren Formmangel, weil sie ihren Aussteller nicht erkennen lasse.
22 Die veröffentlichte „Richtigstellung“ erfülle vollständig die Funktion der konkret geforderten Gegendarstellung, sie gehe über diese aufgrund ihrer Geständnisfunktion sogar noch hinaus. Sie sei inhaltlich gleichwertig und mit gleicher Publizität wie die Erstmitteilung erfolgt (Platzierung, Schriftgröße, Reichweite), die beanstandete Tatsachenbehauptung sei klar und unmissverständlich richtigstellt worden. Ursprünglich sei lediglich falsch gewesen, dass es sich bei der in der Erstmitteilung erwähnten künftigen Zusammenlegung der VR-Bank B S S und der VR-Bank N um eine „Zusammenlegung“ handele, während es sich tatsächlich um eine Namensänderung für die bereits früher stattgefundene Zusammenlegung der beiden Institute gehandelt habe. Exakt dies sei mit der veröffentlichten Richtigstellung aber korrigiert worden.
23 Die begehrte Gegendarstellung sei zudem irreführend. Während die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichte Richtigstellung zur Berichtigung von Fehlvorstellungen vollumfänglich geeignet sei, weil sie den allein unrichtigen Bestandteil (Zeitpunkt der Fusion und Zusammenfallen von Fusion und Namensänderung) korrigiere, sei die zugebilligte Gegendarstellung grob irreführend, weil sie diese Zusammenlegung - die mit dem Verb „fusioniert“ umschrieben wird - in Abrede stelle. Mit dieser Formulierung erwecke die Verfügungsklägerin den unrichtigen Eindruck, es habe keine Fusion stattgefunden, die Meldung sei also „völlig aus der Luft gegriffen“. Der Leser müsse vor dem maßgeblichen Hintergrund der begehrten Gegendarstellung irrig annehmen, die „VR-Bank B S S“ existiere noch, sei Verfasser der Gegendarstellung und wende sich mit dieser gegen die Fusionsmeldung. Die Annahme des Landgerichts, der Leser der Gegendarstellung interpretiere diese vor dem Hintergrund der veröffentlichten Richtigstellung, sei nicht tragfähig. Denn die Gegendarstellung sei ausschließlich anhand der wiedergegebenen Erstmitteilung zu interpretieren.
24 Der gravierendste Mangel bestehe aber darin, dass die Gegendarstellung ihren Aussteller nicht erkennen lasse, nämlich den allein gegendarstellungsberechtigten „Betroffenen“. Soweit das Landgericht die Formvorschriften mit der Begründung für nicht anwendbar erklären wolle, dass die Person des Ausstellers sich dem Leser aus der Gegendarstellung selbst erschließe, könne dem nicht gefolgt werden. In der Erstmitteilung würden drei verschiedene Geldinstitute genannt, von denen theoretisch jedes einzelne äußerungsberechtigt sein könnte.
25 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
26 das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.05.2026 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
27 Die Verfügungsklägerin beantragt,
28 die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
29 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
30 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2026 ergänzend Bezug genommen.
II.
31 Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.
32 Ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung aus § 11 Abs. 1 PresseG BW besteht nicht.
33 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht war statthaft. Er war auch zulässig.
34 Gemäß § 11 Abs. 4 PresseG BW ist für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des § 11 Abs. 3 PresseG BW eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
35 2. Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in der verlangten Form.
36 a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PresseG BW sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
37 Das Gegendarstellungsrecht ist als ein den Gegebenheiten der modernen Massenkommunikationsmittel angepasstes, für das Sondergebiet des Medienrechts näher ausgestaltetes Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre anerkannt: Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81, Rn. 29, juris).
38 Die Funktion des Gegendarstellungsanspruchs ist es, dem Betroffenen einen schnell durchsetzbaren Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um den Prozess der Wahrheitsfindung offenzuhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2025 - 16 U 23/25, Rn. 95, juris).
39 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 PresseG BW bedarf die Gegendarstellung der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Bei einer juristischen Person muss die Gegendarstellung somit von deren gesetzlichen Vertretern, (eigenhändig) unterschrieben werden.
40 Aus dieser gesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 3 PresseG BW ergibt sich einerseits, dass der Redaktion die Person desjenigen, der die Gegendarstellung abgibt, ersichtlich sein muss, andererseits aber auch, dass für den Leser der Gegendarstellung die Identität des Betroffenen in aller Regel eindeutig erkennbar sein muss. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2007 - 9 W 160/07, Rn. 5 f., juris). Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Identität des die Gegendarstellung Abgebenden aus einem anwaltlichen Begleitschreiben ergibt, denn gedruckt werden soll die Gegendarstellung und nicht das Begleitschreiben. Maßgeblich ist, dass der Leser erkennt, wer Urheber der Gegendarstellung ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 19.04.2000 - 6 U 36/00, Rn. 28, juris).
41 Eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muss nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden (Senat, Urteil vom 25.10.2002 - 14 U 67/02, Rn. 12, juris). Eine Einschränkung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ ist lediglich für den Fall der mehrgliedrigen - also einer aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden - Gegendarstellung zu machen. In derartigen Fällen können selbständige Punkte der Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, gestrichen werden. Allerdings ist dies dem Gericht - weil es sich bei der Gegendarstellung um eine persönliche Erklärung des Betroffenen handelt - nicht aufgrund eigener Befugnis nach § 938 ZPO möglich, sondern nur auf der Grundlage einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers hierzu (vgl. Senat, Urteil vom 13.02.2009 - 14 U 156/08, Rn. 49, juris).
42 b) Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die begehrte Gegendarstellung nicht den Anforderungen des § 11 PresseG BW. Denn die Identität der Verfügungsklägerin als juristischer Person, die die Gegendarstellung abgegeben hat, ist für den durchschnittlichen Leser der beantragten Gegendarstellung nicht eindeutig erkennbar.
43 Zwar haben die beiden Vorstände der Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Gegendarstellung eigenhändig unterschrieben. Es fehlt aber der Zusatz, dass sie Vorstände der Verfügungsklägerin sind, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gegendarstellung noch unter „VR-Bank B S S eG“ firmierte. Die Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung der Verfügungsklägerin in Bezug auf die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter, der beiden Vorstände, war jedoch erforderlich, um ihre Urheberschaft für die begehrte Gegendarstellung für den Leser erkennbar zu machen. Der Zusatz „Vorstand“ war zwar in Zusammenschau mit dem außergerichtlichen Anwaltsschreiben der Verfügungsklägerin vom 16.02.2026, mit dem die Gegendarstellung übermittelt worden ist, für die Verfügungsbeklagte zur eindeutigen Identifizierbarkeit der Betroffenen ausreichend, für einen Leser der begehrten Gegendarstellung folgt aus dem schlichten Zusatz „Vorstand“ aber keine eindeutige Erkennbarkeit des Urhebers der Gegendarstellung.
44 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus dem Text selbst nicht eindeutig, dass die beiden Vorstände gerade für die Verfügungsklägerin eine Gegendarstellung abgeben wollen. Eine redaktionelle Einleitung, aus der sich die Urheberschaft ergeben könnte, enthält die zum Abdruck vorgesehene Gegendarstellung nicht.
45 Die Verfügungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass in dem ursprünglich abgedruckten Artikel von der „VR-Bank B S S“, der*„VR-Bank N“* und der „VR-Bank N W“ die Rede ist. Zumindest die in dem Ausgangsartikel und der Gegendarstellung erwähnte „VR-Bank N“ wäre von der ursprünglichen Meldung in gleicher Weise betroffen wie die „VR-Bank B S S“ , sodass aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers der beantragten Gegendarstellung zumindest zwei juristische Personen als Urheber in Betracht kämen. Dass es eine „VR-Bank N“ (wohl) nicht gibt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies weiß der durchschnittliche Leser nicht.
46 Im Übrigen könnte aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers auch ein Dritter Urheber der Gegendarstellung sein, etwa ein Bankenverband. Denn die juristischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abdruck einer Gegenvorstellung - insbesondere dass nur der Betroffene selbst eine solche abgeben darf - sind dem durchschnittlichen Leser eines Druckwerks regelmäßig nicht bekannt.
47 Ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Anonymität bestand für die Verfügungsklägerin vorliegend offensichtlich nicht.
48 In Ansehung des oben dargelegten „Alles-oder-nichts-Prinzips“ ist eine Ergänzung des Antrages durch den Senat nicht möglich. Denn weder liegt eine mehrgliedrige Gegendarstellung vor noch eine entsprechende Ermächtigung des Senats durch die Verfügungsklägerin.
III.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
50 Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Berufungsurteil des Senats gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits mit Verkündung rechtskräftig wird und damit endgültig vollstreckbar ist (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 708 Rn. 13).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.