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S 1 VE 1145/25•SG Reutlingen 1. Kammer, 2026-05-13, S 1 VE 1145/25
S 1 VE 1145/25Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer13.05.2026
Auch ohne einen ausdrücklichen Verweis auf § 12 SEG in den §§ 80 ff. SEG findet diese Vorschrift auf Bezieher einer Grundrente nach § 80 Abs.1 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: S 1 VE 1145/25
ECLI: ECLI:DE:SGREUTL:2026:0513.S1VE1145.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 80 Abs 1 SVG, § 31 Abs 1 BVG, § 80 Abs 1 SEG, § 80 Abs 3 SEG, § 11 Abs 1 Nr 1 SEG ... mehr
Auch ohne einen ausdrücklichen Verweis auf § 12 SEG in den §§ 80 ff. SEG findet diese Vorschrift auf Bezieher einer Grundrente nach § 80 Abs.1 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG Anwendung.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 verurteilt, dem Kläger ab 01.02.2025 eine Abfindung nach § 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
1 Im Streit ist die Zahlung einer Abfindung nach § 12 des am 01.01.2025 in Kraft getretenen Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG).
2 Der im … geborene Kläger war vom 04.01.1993 bis 31.12.1996 Soldat auf Zeit 4, zuletzt im Dienstgrad eines Hauptgefreiten beim ... in ....
3 Aufgrund der bei ihm als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannten, mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bewerteten Schädigungsfolgen (vgl. Bescheid des Landratsamtes … vom 07.04.2021) und aufgrund des ihn gewährten Berufsschadensausgleichs – BSA - (vgl. Bescheid des Beklagten vom 17.08.2016) wurden ihm zuletzt mit Bescheid vom 07.08.2024 Versorgungsbezüge ab 01.07.2024 in Höhe von monatlich insgesamt 1.571,00 € nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt.
4 Nach dem Inkrafttreten des SEG teilte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2024 mit, ihm werde für die Zeit ab dem 01.01.2025 monatlich ein Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 Abs. 1 SEG i.H.v. 418,00 € gezahlt. Für die Zeit ab dem 01.01.2025 werde ihm monatlich ein BSA nach § 82 SEG i.H.v. 1.610,00 € gezahlt.
5 Insgesamt erhielt der Kläger aufgrund dieses Bescheides Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.028,00 € monatlich.
6 Am 03.01.2025 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung einer Abfindung nach § 12 SEG in Höhe des 60-fachen Betrages der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Abs. 1 SGG i.H.v. 418,00 €.
7 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid „nach § 12 SEG i.V.m.§ 15 SEG“ vom 22.01.2025 im Wesentlichen mit der Begründung ab, das SEG sehe für die am 31.12.2024 vorhandenen Anspruchsberechtigten eine Versorgung nach den besonderen Maßgaben des Kapitels 15 SEG vor. Das dort geregelte Übergangs- und Fortgeltungsrecht diene der Überführung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem SVG. Die Gewährung einer Abfindung sei jedoch ausgeschlossen.
8 Zur Begründung seines hiergegen am 05.02.2025 eingelegten Widerspruchs trug Kläger im Wesentlichen vor, die Entscheidung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
9 Bereits die aufgeführte Paragrafenkette sei formell rechtsfehlerhaft. Zwar sei es richtig, dass sich die beantragte Abfindung nach § 12 SEG richte. Was jedoch § 15 SEG (Grundsätze der medizinischen Versorgung) damit zu tun habe, erschließe sich nicht. Moniert werde ferner die fehlende Begründung des Bescheides vom 22.01.2025. Die Aussage „Abfindung kann somit nicht gewährt werden“ kann keineswegs als eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 35 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) gewertet werden.
10 Auch materiell-rechtlich sei der Ablehnungsbescheid vom 22.01.2025 rechtsfehlerhaft. Ab 01.01.2025 erhalte er Leistungen nach § 11 Abs. 1 SEG. Im Rahmen der Normenkette § 12 SEG i.V.m. § 11 Abs. 1 SEG stehe ihm somit ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu. § 12 Abs. 1 SEG beziehe sich in seinem Regelungsgehalt explizit auf den Personenkreis der geschädigten Personen nach § 11 Abs. 1 SEG. Folglich stelle § 12 SEG lediglich eine abweichende Art der Leistungserbringung für den Kreis der geschädigten Personen von einer monatlichen Zahlung hin zu einer einmaligen Zahlung in Form einer Abfindung für den Abfindungszeitraum von 5 Jahren dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der monatliche Betrag aus § 11 Abs. 1 SEG für den Abfindungszeitraum gerade nicht der jährlichen Dynamisierung nach § 13 SEG unterliege, was den öffentlichen Finanzen zugutekomme und eher einen Nachteil für die geschädigte Person darstelle. Die Aussage, dass die Gewährung einer Abfindung ausgeschlossen sei, sei gerade nicht durch Kapitel 15 SEG gedeckt. Vielmehr sei in den dort aufgeführten Normen der §§ 80 bis 89 SEG überhaupt keine Regelung zu § 12 SEG getroffen. In den Grundsätzen § 80 Abs. 3 SEG sei jedoch geregelt, wer Geldleistungen nach § 11 SEG erhalte und hierbei sei explizit der Personenkreis der wehrdienstbeschädigten Soldaten nach § 80 SVG aufgeführt. Die analoge Anwendung der Abfindungsregelung aus § 84 des Vierzehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) erscheine hier geboten, zielführend und sinnvoll. Zudem dürfte die vorliegende Entscheidung der Ablehnung einer Abfindungszahlung evident gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Die Gewährung einer Abfindung gemäß § 12 SEG für wehrdienstbeschädigte Soldaten für eine eingetretene und anerkannte Wehrdienstbeschädigung bis zum 31.12.2024 sei anders geregelt als eine eingetretene und anerkannte Wehrdienstbeschädigung ab dem 01.01.2025. Es würden somit zwei vergleichbare Personengruppen, also wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Schwerlich vorstellbar sei, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Entschädigung wehrdienstbeschädigter Soldaten und Soldatinnen eine derartige Ungleichbehandlung vorgesehen habe.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2025 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das SEG sehe für die am 31.12.2024 vorhandenen Anspruchsberechtigten eine Versorgung nach den besonderen Maßgaben des Kapitel 15 SEG vor. Das dort geregelte Übergangs- und Fortgeltungsrecht diene der Überführung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem SVG. Die Gewährung einer Abfindung sei jedoch ausgeschlossen. Kapitel 15 enthalte keine Regelung über die Abfindung. Eine Verweisung auf § 12 SEG sei nicht vorhanden. Eine Möglichkeit für die Berechtigten, die Geldleistung, die nach Kapitel 15 zur Wahrung des Besitzstandes gesichert werde, abzufinden, sei aus fiskalischen Gründen im Gesetz nicht geregelt worden. Dies gelte sowohl für Berechtigte, die einen Anspruch nach § 80 SVG als auch einen Anspruch nach § 85 SVG im Jahre 2024 hätten. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könne aufgrund der Bindung der Verwaltung an geltendes Recht und Gesetz nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft werden.
12 Mit seiner hiergegen am 14.05.2025 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hierzu hat er vorgetragen, dass dem Gesetzestext des SEG fiskalische Gründe für die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu entnehmen und diesem völlig fremd seien. Ferner sei die Intention des Gesetzgebers beim SEG eine Verbesserung der Versorgung und eine deutliche Vereinfachung gewesen, wobei zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Abfindungszahlung zwischen Bestandsfällen und Neufällen unterschieden worden sei.
13 Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens,
14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2025 eine Abfindung nach § 12 SEG zu gewähren.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung hat er zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend hierzu hat er vorgebracht, dass – selbst wenn man dem Kläger folgen und von einer unzureichenden Begründung im Bescheid vom 22.01.2025 ausgehen würde – dies nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X unbeachtlich wäre, da spätestens mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.04.2025 die Ablehnung nachvollziehbar begründet worden sei. Dass in der Überschrift des Bescheides vom 22.01.2025 „§ 12 SEG in Verbindung mit § 15 SEG“ anstatt „§ 12 SEG i.V.m. Kap. 15 SEG“ geschrieben stehe, sei unschädlich, es handele sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Im Bescheid vom 16.12.2024 sei explizit ausgeführt worden, dass der Kläger am 01.01.2025 Leistungen nach § 80 Abs. 3 SEG i.V.m. § 11 Abs. 1 SEG erhalte. Die Leistung nach § 11 Abs. 1 SEG erhalte er aufgrund einer Besitzstandswahrung. Entsprechend des ausdrücklichen Wortlautes von § 80 Abs. 3 SEG würden Geldleistungen nach § 11 SEG gewährt. Ein Verweis auf § 12 SEG finde sich in Kapitel 15 ausdrücklich nicht.
18 Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
20 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen SG erhobene Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Beklagten ist zwar formell, nicht jedoch materiell rechtmäßig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch gegen den Beklagten, ihm die beantragte Abfindung gemäß § 12 SEG zu gewähren.
21 In formeller Hinsicht stellt die vom Kläger beanstandete Paragraphenkette des Bescheides vom 22.01.2025 („§ 12 SEG i.V.m. § 15 SEG“) lediglich eine Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
22 Ob der Bescheid vom 22.01.2025 entgegen 35 SGB X keine (ausreichende) Begründung enthielt, kann dahinstehen, da jedenfalls durch die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2025 ein etwaiger Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X geheilt wurde.
23 In materieller Hinsicht hat der Beklagte zu Unrecht die vom Kläger beantragte Zahlung einer Abfindung nach § 12 SEG abgelehnt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung findet diese Vorschrift hier Anwendung, die darin enthaltenen Voraussetzungen sind erfüllt.
24 Der Kläger erhielt vom Beklagten auf Grundlage des § 80 Abs. 1 des bis zum 31.12.2024 in Kraft gewesenen SVG in der Fassung des Gesetzes vom 16.09.2009 (BGBl. I, Seite 3054) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Über den entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. des bis zum 31.12.2023 geltenden BVG in der Fassung der 28. KOV-Anpassungsverordnung vom 21.06.2023 (BGBl. I Nr. 165) wurde dem Kläger vom Beklagten unter anderem eine Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, zuletzt ab 01.07.2024 in monatlicher Höhe von 224,00 €, gewährt.
25 Gemäß der in Kapitel 15 „Übergangsvorschriften und Fortgeltung“ des am 01.01.2025 in Kraft getretenen SEG vom 20.08.2021 (BGBl. I, Seite 3932) enthaltenen Vorschrift des § 80 Abs. 1 und 3 SEG erhält der Kläger unter anderem diese Versorgungsleistung als Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen ab 01.01.2025 weiterhin, nunmehr nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGG in monatlicher Höhe von (damals) 418,00 €. Dies wurde ihm vom Beklagten auch mit Bescheid vom 16.12.2024 mitgeteilt.
26 Nach § 12 Abs. 1 SEG kann einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Abs. 1 hat, auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wesentlich sinkt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach § 12 Abs. 2 SEG jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum), wobei der Abfindungszeitraum mit dem auf den Antrag folgenden Monat beginnt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SEG beträgt die Höhe der Abfindung das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Abs. 1. Mit der Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten (§ 12 Abs. 4 SEG).
27 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung findet diese Vorschrift im Falle des Klägers Anwendung.
28 Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass § 80 SEG keinen Verweis auf die Vorschrift des § 12 SEG enthält. Auch die übrigen in Kapitel 15 des SEG enthaltenen Vorschriften enthalten keinen Verweis auf § 12 SEG.
29 Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, dass deshalb § 12 SEG hier keine Anwendung findet.
30 Mit der Aufhebung des BVG und dem Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 durch das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrecht (BT-Drucksache 19/13824) entschied der Gesetzgeber zugleich, die Versorgung von geschädigten Soldatinnen und Soldaten eigenständig in einem SEG zu regeln. Laut Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/27523, Seite 184) werden die Soldatinnen und Soldaten durch ein eigenständiges Entschädigungsgesetz deutlich in den Mittelpunkt gestellt. Das Verfahren werde sehr viel transparenter und adressatenfreundlicher abgebildet. Die Zusammenführung der ursprünglich normierten Anspruchsgrundlagen in § 80 SVG (für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten) und in § 85 SVG (für aktive Soldatinnen und aktive Soldaten) in eine einheitliche Anspruchsnorm und zu einem Verwaltungsverfahren führe nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für die Betroffenen, sondern auch zu einer weiteren Entbürokratisierung. Das SEG werde für alle Soldatinnen und Soldaten gelten, also statusunabhängig sowie unabhängig davon, ob die Gesundheitsstörung im dienstlichen Kontext im In- oder Ausland verursacht werde.
31 Die Reform der Soldatenversorgung bzw. -entschädigung war eingebettet in die umfassende Neustrukturierung des sozialen Entschädigungsrechts, wie sie bereits mit dem Inkrafttreten des SGB XIV eingeleitet wurde.
32 Wie die in Kapitel 15 des SEG enthaltenen Übergangsvorschriften und Regelungen zur Fortgeltung des bisherigen Rechts zeigen, sollten mit dem SEG bisherige Ansprüche nach dem SVG i.V.m. dem BVG nicht entfallen, sondern weiter fortbestehen. Damit kommt den bisher gewährten Leistungen nach Überzeugung der Kammer Bestandsschutz vor.
33 Der Kläger hat - wie bereits dargelegt – bis zum 31.12.2024 Leistungen nach dem SVG in entsprechender Anwendung des BVG erhalten. Das BVG sah in §§ 72 ff. die Gewährung einer Kapitalabfindung für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Voraussetzungen vor.
34 Nach § 72 Abs. 1 BVG kann Beschädigten, die eine Rente erhalten, zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes an Kapitalabfindung gewährt werden. Weitere Zwecke für die Gewährung einer Kapitalabfindung enthält § 72 Abs. 2 BVG.
35 Nach § 73 Abs. 1 BVG kann eine Kapitalabfindung nur gewährt werden, wenn
36 1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
37 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
38 3. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,
39 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
40 Nach § 73 Abs. 2 BVG kann eine Kapitalabfindung ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt wird.
41 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BVG kann die Kapitalabfindung einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1) umfassen.
42 Dabei ist nach § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVG die Abfindung auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt.
43 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BVG erlischt der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung erfolgt.
44 Diese Regelung zeigt, dass nach den Vorschriften des bis zum 31.12.2023 geltenden BVG durchaus ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Kapitalabfindung seiner Beschädigtengrundrente bestand. Bis zum Außerkrafttreten des BVG am 31.12.2023 hatte der im August 1969 geborene Kläger insbesondere das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet.
45 Zwar hat der Kläger erst am 03.01.2025, also nach Außerkrafttreten des BVG, die Zahlung einer Abfindung begehrt, sodass einem vorher gestellten Antrag kein Bestandsschutz zukommt. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass § 12 SEG Anwendung findet.
46 In der Gesetzesbegründung zum SEG (BT-Drucksache 19/27523) finden sich keine Hinweise - weder positiv noch negativ -, ob § 12 SEG auf bisher nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG gezahlte Versorgungsleistungen Anwendung findet.
47 Allerdings gilt das SEG, wie aus der dargestellten Gesetzesbegründung zu ersehen ist, statusunabhängig für alle Soldatinnen und Soldaten. Dies zeigt für die Kammer, dass das SEG nicht zwischen Soldatinnen und Soldaten unterscheidet, die eine Versorgung nach „altem“ SVG in Verbindung mit dem BVG erhalten und denjenigen Soldatinnen und Soldaten, eine Versorgung nach dem SEG erhalten. Würde die Regelung des § 12 SEG nur für diejenigen Soldatinnen und Soldaten gelten, denen Versorgungsleistungen ab 01.01.2025 nach dem dann geltenden SEG gewährt werden, würde dies eine, durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte, Ungleichbehandlung gegenüber den Soldatinnen und Soldaten darstellen, die nach bisherigem „altem“ Recht eine Versorgung erhalten haben. Dies war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
48 Wie dargelegt war des SEG eingebettet in eine umfassende Neustrukturierung des sozialen Entschädigungsrechts, die bereits mit dem Inkrafttreten des SGB XIV eingeleitet wurde. Während das SGB XIV die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten, Kriegsfolgen und weiteren Tatbeständen regelt, hat der Gesetzgeber mit Schaffung des SEG entschieden, die spezifischen Bedarfe im Interesse der Soldatinnen und Soldaten nicht über das SGB XIV, sondern in einem eigenen Gesetz passgenau abzudecken, um den Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses gegenüber den Soldatinnen und Soldaten gerecht zu werden (vergleiche BT-Drucksache 19/27523, Seite 2). Der Gesetzgeber hat sich im Sinne einer strukturellen Parallelität zum SGB XIV entschieden, die Leistungen auch nach dem SEG ausschließlich für schädigungsbedingte Folgen zu erbringen (BT-Drucksache 19/27523, Seite 185). Diese Parallelität des SEG zum SGB XIV zeigt sich auch darin, dass das SEG als Nachfolgeregelung zum Dritten Teil des SVG nach wie vor ein Besonderer Teil des SGB ist (BT-Drucksache 19/27523, Seite 185).
49 Aufgrund der Parallelität der Strukturen zwischen SEG und SGB XIV ist es nach Überzeugung der Kammer daher gerechtfertigt, die Regelung in § 84 SGB XIV ergänzend heranzuziehen. Danach erhalten Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung haben, auf Antrag eine Abfindung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV). Die Abfindung erfolgt nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung. Nach § 84 Abs. 3 SGB XIV sind mit Zahlung der Abfindung die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten. Diese Vorschrift entspricht vom Wortlaut her der Regelung in § 12 SEG, womit sich die Parallelität der Regelungen im Entschädigungsrecht zeigt. Der in § 84 SGB XIV zum Ausdruck gekommene Grundgedanke findet daher auch vorliegend Berücksichtigung.
50 Der Beklagte vertritt im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2025 die Auffassung, eine Möglichkeit, die Geldleistung abzufinden, sei aus fiskalischen Gründen im Gesetz nicht geregelt worden. Weder in der Gesetzesbegründung noch in sonstigen Unterlagen findet sich jedoch für diese Auffassung ein entsprechender Anhaltspunkt.
51 Im Gegenteil sprechen gerade fiskalische Gründe für die Zahlung einer Abfindung, da entgegen § 13 SEG keine Dynamisierung des Abfindungsbetrages erfolgt. Mit Zahlung der vom Kläger begehrten Abfindung ergibt sich für den Beklagten somit eine Ersparnis gegenüber der weiteren monatlichen Gewährung der zu dynamisierenden Beschädigtenrente.
52 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des somit auch hier anwendbaren § 12 SEG. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Abs. 1 SEG.
53 Bei der Regelung des § 12 Abs. 1 SEG handelt es sich um eine Leistung, die auf Antrag gezahlt werden kann, also um eine Ermessensleistung (vgl. BT-Drucksache 19/27523, Seite 207).
54 Grundsätzlich erfolgt bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch das Gericht nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung. Die Überprüfung des Gerichts ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, Ermessen zu eng eingeschätzt, eine Rechtsfolge gesetzt hat, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist oder von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
55 Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, wenn also das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 54 Rdnr. 27ff. m.w.N.).
56 Nach Überzeugung der Kammer ist vorliegend das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, da nur ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zahlung der Abfindung gemäß § 12 SEG in Betracht kommt.
57 Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der GdS wesentlich sinken wird. Dagegen spricht bereits, dass seit der GdS-Neufeststellung durch Bescheid des Landratsamtes … vom 07.04.2011 dieser unverändert geblieben ist und weiterhin 30 beträgt. Aufgrund des Alters des Klägers und angesichts der üblichen Lebenserwartung ist überdies davon auszugehen, dass er den fünfjährigen Abfindungszeitraum bei Bezug einer monatlichen Beschädigtengrundrente „voll ausschöpfen“ würde.
58 Der Kläger hat somit einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Abfindung nach § 12 SEG, beginnend mit dem 01.02.2025, dem Ersten des auf den am 03.01.2025 gestellten Antrag folgenden Monats.
59 Der Klage war daher mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
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