VG Stuttgart 13. Kammer, 2026-08-03, A 13 K 6575/26

A 13 K 6575/26Verwaltungsgericht / Chamber 1303.08.2026

Regest

1. Die AMMVO enthält in Art. 84 Abs. 2 AMMVO eine partielle Übergangsregelung, wonach sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem vor dem 12.06.2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) richtet. Im Übrigen gelten die Vorschriften der AMMVO nach Art. 85 UAbs. 2 AMMVO ab dem 12.06.2026 auch für Anträge, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden. 2. Da Art. 43 AMMVO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betrifft, sondern als Verfahrensvorschrift den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes und den im Prüfungsumfang eingeschränkten (vorläufigen) Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung regelt, ist diese Norm auch für Anträge anwendbar, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden

Gesamter Gesetzestext

VG Stuttgart 13. Kammer — A 13 K 6575/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: A 13 K 6575/26

ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0803.A13K6575.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 84 Abs 2 EUV 2024/1351, Art 85 Abs 2 EUV 2024/1351, Art 43 Abs 3 EUV 2024/1351, Art 43 Abs 1 EUV 2024/1351, Art 26 EUV 604/2013 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die AMMVO enthält in Art. 84 Abs. 2 AMMVO eine partielle Übergangsregelung, wonach sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem vor dem 12.06.2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) richtet. Im Übrigen gelten die Vorschriften der AMMVO nach Art. 85 UAbs. 2 AMMVO ab dem 12.06.2026 auch für Anträge, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden.

  2. Da Art. 43 AMMVO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betrifft, sondern als Verfahrensvorschrift den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes und den im Prüfungsumfang eingeschränkten (vorläufigen) Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung regelt, ist diese Norm auch für Anträge anwendbar, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 13 K 6574/26 - gegen das in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.05.2026 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, die ihr angedrohte Abschiebung nach Frankreich und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

2 Die 1986 in Kamerun geborene Antragstellerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie reiste am 11.01.2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.02.2026 einen Asylantrag.

3 Ausweislich der am 10.02.2026 eingeholten Detailauskunft des Visa Informationssystems (VIS) war der Antragstellerin am 02.09.2025 ein vom 12.09.2025 bis zum 12.10.2025 gültiges Schengen-Visum durch das französische Außenministerium in Douala erteilt worden.

4 Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12.02.2026 bestätigte die Antragstellerin, dass ihr Frankreich im September 2025 ein Visum ausgestellt habe und führte aus, sie sei am 14.09.2025 nach Frankreich gereist. Dort habe sie sich vier Monate aufgehalten, ehe sie am 11.01.2026 nach Deutschland gereist sei. In Deutschland lebe ihre Schwester.

5 Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags bei dem Bundesamt am 02.03.2026 führte die Antragstellerin aus, sie habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt. Sie sei schwanger. Der Vater ihres Kindes lebe in Deutschland. Daher habe sie nicht in Frankreich bleiben wollen, sondern in Deutschland Asyl beantragt. Der Vater des Kindes habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland. Sie leide zudem an Hepatitis B. Hierzu legte sie einen Laborauszug des MVZ Heidelberg vom 20.01.2026 vor, wonach Hinweise auf eine HBV-Infektion bestünden. Zudem legte sie einen Mutterpass mit einem errechneten Geburtstermin am 09.07.2026 vor.

6 Am 04.03.2026 stellte das Bundesamt gegenüber der französischen Asylbehörde ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 04.05.2026 gab das französische Innenministerium dem Aufnahmegesuch statt.

7 Mit Bescheid vom 21.05.2026 - zugestellt am 08.06.2026 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und sich nach Frankreich zu begeben, wobei es darauf hinwies, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Frankreich oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Zudem ordnete es ein auf 60 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO und führte aus, der Antragstellerin drohe in Frankreich insbesondere aufgrund der dort vorhandenen medizinischen Versorgung keine unmenschliche Behandlung. Nachweise zum Vater des Kindes fehlten und die vorgetragene Schwangerschaft stelle kein Überstellungshindernis dar, wenngleich wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Mutter von einer Reiseunfähigkeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt auszugehen sei. Die freiwillige Ausreise habe innerhalb der gesetzten Frist und spätestens nach Wegfall temporärer Abschiebungshindernisse zu erfolgen; die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 34 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 60 Monate befristet. Bezüglich des in Deutschland befindlichen Vaters werde auf die Ausführungen zu den inländischen Abschiebungshindernissen verwiesen. Sonst seien keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten der Antragstellerin hätten berücksichtigt werden können. Die Anordnung der Wiedereinreisesperre diene der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich. Eine Rückreise oder Weiterreise der Antragstellerin während des laufenden Asylverfahrens solle damit verhindert werden.

8 Dagegen hat die Antragstellerin am 12.06.2026 im Verfahren A 13 K 6574/26 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im hiesigen Verfahren einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die bevorstehende Entbindung, legt eine jeweils von ihr und dem Kindsvater unterzeichnete Vaterschaftsanerkennung und eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge der Stadt Heidelberg vom 23.06.2026 sowie eine auf den Vater lautende, von der Stadt Backnang ausgestellte Niederlassungserlaubnis vom 13.08.2025 vor. Sie führt aus, sie habe den Vater bereits im Jahr 2023 kennengelernt und anschließend den Kontakt verloren. Im September 2025 hätten sie den Kontakt wieder aufgenommen. Es habe sich schnell eine feste Beziehung entwickelt und sie planten die gemeinsame Zukunft als Familie in Deutschland. Eine Überstellung nach Frankreich würde eine unzumutbare Härte darstellen und der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft entgegenstehen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2026 teilt sie ergänzend mit, dass sie am 08.07.2026 ihr Kind zur Welt gebracht habe.

9 Die Antragstellerin beantragt,

10 die aufschiebende Wirkung der Klage A 13 K 6574/26 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.05.2026 anzuordnen.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 den Antrag abzulehnen.

13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid.

14 Nach erfolgter Anhörung hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.08.2026 auf die Kammer übertragen.

15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens A 13 K 6574/26 sowie auf die dort beigezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

16 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG.

17 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist bezüglich der in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 enthaltenen Entscheidung zulässig, aber nicht begründet (I.). Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids zielt, ist der Antrag nicht zulässig (II.). Bezüglich des in Ziffer 4 des Bescheids enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat der Antrag dagegen Erfolg (III.).

18 I. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 wendet, ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig, aber nicht begründet.

19 1. Das Eilrechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1531 (AMMVO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20 Die Anwendbarkeit des Art. 43 Abs. 3 AMMVO folgt vorliegend aus Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 UAbs. 2 AMMVO.

21 Die AMMVO enthält in Art. 84 Abs. 2 AMMVO eine partielle Übergangsregelung, wonach sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem vor dem 12.06.2026 registriert wird (vgl. zum Begriff der Registrierung: Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [270]), nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) richtet. Im Übrigen gelten die Vorschriften der AMMVO nach Art. 85 UAbs. 2 AMMVO ab dem 12.06.2026 auch für Anträge, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden; gleichzeitig wird die Dublin-III-VO mit Wirkung zum 12.06.2026 aufgehoben, Art. 83 UAbs. 1 AMMVO.

22 Damit erfasst die Übergangsregelung nur die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Art. 7 ff. Dublin-III-VO bezeichneten materiellen Zuständigkeitskriterien. Sie bezieht sich dagegen nicht auf das Verfahren zur Prüfung der genannten Kriterien (vgl. Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [270]).

23 Da Art. 43 AMMVO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMMVO betrifft, sondern als Verfahrensvorschrift den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes und den im Prüfungsumfang eingeschränkten (vorläufigen) Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung regelt, ist diese Norm vorliegend nach Art. 85 UAbs. 2 AMMVO auch für Anträge anwendbar, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden. Die darin genannte Überstellungsentscheidung schließt dabei das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dergestalt ab, dass sich der die Zuständigkeit prüfende Staat nicht selbst, sondern einen anderen Mitgliedstaat für zuständig erachtet, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine solche Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 AMMVO stellt nicht nur eine ab dem 12.06.2026 ergangene Entscheidung des Bundesamtes nach Art. 42 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO (vgl. Art. 67 Abs. 13 AMMVO) dar, wonach der seitens des Bundesamtes für zuständig erachtete Mitgliedstaat ausdrücklich für zuständig nach der AMMVO erklärt wird, sondern auch die vor dem 12.06.2026 erlassene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG a. F., die - wie hier - mit einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. verbunden wird. Denn diese bildet als Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Dublin-III-VO, die sich seit dem 12.06.2026 in Art. 42 AMMVO wiederfindet (vgl. die Entsprechungstabelle in Anhang II der AMMVO), den Abschluss des in der Dublin-III-VO geregelten Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2020 - A 9 K 343/20 -, juris Rn. 38; vgl. ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2025 - 22 K 7976/24.A -, juris Rn. 71; a. A.: Gräsel, in BeckOK MigR, Stand 01.03.2026, Art. 26 Dublin-III-VO Rn. 2a.3); sie spricht zusätzlich die in der AsylVfVO nicht mehr enthaltene, aber hier noch maßgebliche Rechtsfolge des Art. 33 Abs. 1 AsylVfRL aus (vgl. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO), wonach der Antrag aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bezüglich seiner Prüfung in Deutschland als unzulässig betrachtet wird.

24 Auf die Frage der Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 AMMVO kommt es daher vorliegend nicht an (vgl. hierzu: VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026 - 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 49 ff.). Vielmehr führte die durch das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 17.07.2026 vertretenen Auffassungen zur Notwendigkeit der Umdeutung, die dort im Ergebnis verneint wird, und zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine vor dem 12.06.2026 erlassene Unzulässigkeitsentscheidung unter Außerachtlassung der Übergangsregelungen in § 87e Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO (VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026 - 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 44) zu dem Ergebnis, dass Antragsteller, deren Anträge in Übereinstimmung mit den Regelungen der Dublin-III-VO und der AsylVfRL vor dem 12.06.2026 beschieden wurden, nach dem 11.06.2026 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr rechtmäßig in den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden könnten. Dies käme einem nicht zu rechtfertigenden Aushebeln der Vorschriften der Dublin-III-VO und der AMMVO gleich und dürfte sich angesichts der von dem Unionsgesetzgeber geforderten Kontinuität zwischen der Dublin-III-VO und der AMMVO nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren lassen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 76 zur AMMVO).

25 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 ist aber nicht begründet.

26 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unter Beachtung der sachlichen Beschränkungen des Prüfungsumfangs nach Art. 43 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AMMVO zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus.

27 Gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO ist die Überstellungsentscheidung auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Art. 43 Abs. 3 AMMVO) danach zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen würde [a)]; ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind [b)] und ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 a) AMMVO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde [c)]. Da in den Fällen, die - wie hier - unter die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 AMMVO fallen, die Kriterien der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblich sind, ist Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 c) AMMVO aus Gründen der bereits genannten Kontinuität zwischen dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin-III-VO und der AMMVO einerseits und der Beachtung der fehlenden Übergangsregelung bezüglich des Rechtsschutzes gegen Überstellungsentscheidungen andererseits dahingehend auszulegen, dass an die Stelle der familienbezogenen Kriterien in Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO die diesen Kriterien entsprechenden Art. 8 bis 11 und 16 Dublin-III-VO treten (vgl. die Entsprechungstabelle in Anhang II der AMMVO).

28 Davon ausgehend wird die Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 voraussichtlich keinen Erfolg haben.

29 a) Eine Überstellung der Antragstellerin führte für sie nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, sodass die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 a) AMMVO nicht vorliegen. Eine ihr drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung macht die Antragstellerin in Bezug auf Frankreich auch nicht geltend; Anhaltspunkte hierfür sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen auf S. 6 bis S. 16 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 verwiesen, die sich das Gericht nach eigener Prüfung zu eigen macht, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG.

30 b) Umstände im Sinne des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 b) AMMVO, die nach der Überstellungsentscheidung vorliegen und für die Anwendung der AMMVO entscheidend sind, liegen ebenfalls nicht vor. Die Geburt des Kindes der Antragstellerin stellt keinen nachträglichen Umstand in diesem Sinne dar. Die Bindungen zu Familienmitgliedern - wie hier die Bindungen zu dem am 08.07.2026 geborenen Kind und dem eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Kindsvater - finden vielmehr im Rahmen der Kriterien des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. c) AMMVO Berücksichtigung. Lediglich dann, wenn nach Eintritt der Überstellungsentscheidung ein Umstand zu Tage tritt, der mit Blick auf die ordnungsgemäße Anwendbarkeit der Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO - bzw. hier Art. 8 bis 11 und 16 Dublin-III-VO - eine andere Beurteilung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaats zur Folge hätte, könnten (zusätzlich) die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 b) AMMVO einschlägig sein.

31 c) Dies ist indes nicht der Fall. Ein Verstoß gegen die den Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO entsprechenden Kriterien der Art. 8 bis 11 und 16 Dublin-III-VO lässt sich nicht feststellen, sodass die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 c) AMMVO nicht vorliegen.

32 Ein Verstoß gegen Art. 8 Dublin-III-VO liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Minderjährige im Sinne des Art. 2 i) Dublin-III-VO handelt.

33 Ein Verstoß gegen Art. 9 Dublin-III-VO ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzende Kindsvater ist mangels anerkannter Eheschließung kein Familienangehöriger der Antragstellerin (vgl. zur fehlenden Annahme eines Familienangehörigen bei unverheirateten Paaren mangels ausländerrechtlicher Gleichstellung im Sinne des Art. 2 g) Dublin-III-VO auch: VG München, Urteil vom 22.05.2019 - M 19 K 18.51284 -, juris Rn. 31). Er ist davon unabhängig - und soweit ersichtlich - nicht in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt, da das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 24.07.2018 bestandskräftig ablehnte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - A 8 K 8478/18 -, n. v.). Das am 08.07.2026 geborene Kind der Antragstellerin ist zwar Familienangehöriger, aber ebenfalls nicht als Begünstigter internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt.

34 Verstöße gegen Art. 10 oder Art. 11 Dublin-III-VO liegen ebenfalls nicht vor, da sich weder das Kind der Antragstellerin noch der Kindsvater aktuell in einem in Deutschland anhängigen Asylverfahren befinden (vgl. bezüglich des Kindes der Antragstellerin zudem die Zuständigkeitsregelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO).

35 Ein Verstoß gegen Art. 16 Dublin-III-VO lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Antragstellerin ist zwar als Mutter eines neugeborenen Kindes von einer Lebenslage betroffen, die eine Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Alt. 1 Dublin-III-VO begründen kann. Art. 16 Abs. 1 Alt. 1 Dublin-III-VO umfasst aber nicht den Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und ihrem Ehegatten oder dauerhaftem Partner, sodass ihr Verhältnis zum Kindsvater im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Berücksichtigung findet (EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-745/21 -, juris Rn. 38 f.). In Bezug auf ihr Kind liegen die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO ebenfalls nicht vor. Denn Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nur im Falle eines Abhängigkeitsverhältnisses anwendbar, an dem die Person, die internationalen Schutz beantragt, beteiligt ist, weil sie von den in dieser Bestimmung aufgeführten, sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden Personen abhängig ist (Alt. 1) oder umgekehrt diese Personen vom Antragsteller abhängig sind (Alt. 2). Daraus folgt, dass diese Bestimmung im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Kind eines solchen Antragstellers und einer dieser Personen, wie im vorliegenden Fall dem Kindsvater, keine Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-745/21 -, juris Rn. 40 f.).

36 II. Soweit sich die Antragstellerin in der Hauptsache gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2026 wendet, ist ihr Eilrechtsschutzbegehren zusätzlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ihr angedrohte Abschiebung nach Frankreich zu begreifen.

37 1. Das Bundesamt hat vorliegend aufgrund der Schwangerschaft und der Schutzbedürftigkeit der Mutter eine Reiseunfähigkeit angenommen und deshalb anstelle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. erlassen. Der dagegen gerichtete Antrag ist in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Asylantrag vor dem 12.06.2026 beim Bundesamt eingereicht, d. h. förmlich gestellt wurde, nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und daher unzulässig.

38 Denn der Klage gegen die Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zu.

39 Die mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG a. F. verbundene Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. stellt selbst keine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 42 AMMVO dar (VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2020 - A 9 K 343/20 -, juris Rn. 38; vgl. zur Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG n. F. auch Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [271]). Der Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung richtet sich daher nicht nach Art. 43 AMMVO (hier: i. V. m. Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 UAbs. 2 AMMVO), sondern nach dem nationalen Recht (Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [272]).

40 Davon ausgehend richtet sich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. Denn die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (n. F.). überträgt die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO, wonach u. a. Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden, dem „alten Recht“ der AsylVfRL unterliegen, auf das Asylgesetz und unterwirft demnach die Anträge, die vor dem 12.06.2026 förmlich beim Bundesamt gestellt wurden, dem Asylgesetz in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung. Dies dürfte - soweit wie hier nicht die Vorschriften der AMMVO und der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 (ABl. L 2024/1347 vom 22.05.2024, S. 1 - StatusVO) mit ihren eigenen partiellen bzw. fehlenden Übergangsregelungen vorrangig Anwendung finden und die Regelungen des § 87e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG n. F. verdrängen - unionsrechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 08.07.2026 - 22 K 717/25.A -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

41 Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. hat die Klage u. a. gegen Entscheidungen in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG a. F. aufschiebende Wirkung. Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG a. F. stellt die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. dar (vgl. hierzu ausführlich: VG Ansbach, Beschluss vom 10.11.2021 - AN 18 S 21.50206 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

42 2. Es liegt hier auch kein Fall der faktischen Vollziehung vor, wonach der Antrag der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft wäre und er sich darauf richtete, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen (vgl. dazu: Puttler, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO, § 80 Rn. 164).

43 Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 21.05.2026 beabsichtigt. Vielmehr wies das Bundesamt in seiner Rechtsbehelfsbelehrung in Kenntnis der neuen Rechtslage (vgl. S. 2 und 3 des Bescheids) darauf hin, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden könne, ohne dass es - wie in den Fällen der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung üblich - zusätzlich auf die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinwies. Dass das Bundesamt in Bezug auf Klagen gegen Abschiebungsandrohungen, die auf Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. erlassen wurden, seit dem 12.06.2026 nicht mehr von einer aufschiebenden Wirkung ausginge und diese daher faktisch vollziehen würde, lässt sich auch nicht seinem Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vom 03.06.2026 entnehmen (abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/#nachricht-1128097), da dieser Leitfaden (S. 26) nur die Abschiebungsandrohung auf Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG n. F. behandelt, gegen die die Klage gemäß § 75 AsylG n. F. zutreffend keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [272]).

44 3. Dass in den Fällen, die eine nach Art. 43 AMMVO sofort vollziehbare Unzulässigkeitsentscheidung (Überstellungsentscheidung) und eine nach § 75 AsylG a. F. nicht sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung zum Gegenstand haben, die Gefahr einer fehlenden Vollziehung der Überstellung innerhalb der in der AMMVO festgelegten Überstellungsfristen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. beruhende Abschiebungsandrohung besteht, dürfte zwar mit dem übergeordneten Ziel der AMMVO in Konflikt stehen, eine wirksame Steuerung von Asyl und Migration zu ermöglichen (Art. 3 AMMVO). Eine Korrektur dieses Ergebnisses aus unionsrechtlichen Gründen dürfte in den Fällen, die die unionsrechtlichen und nationalen Übergangsregelungen betreffen, aber nicht angezeigt sein. Denn die Möglichkeit einer Überstellung der Antragstellerin nach Frankreich wird hierdurch nicht ausgeschlossen, da einerseits über den Hauptsacherechtsbehelf innerhalb des Fristlaufs der Überstellungsfrist entschieden werden kann und andererseits dem Bundesamt die Möglichkeit zusteht, aus unionsrechtlichen Gründen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO anzuordnen (vgl. zu der davon zu trennenden Frage, inwiefern inländische Abschiebungshindernisse - wie hier die familiären Belange und die Belange des Kindeswohls - bei der Vollziehung der Überstellungsentscheidung zu berücksichtigen sind: Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268 [273]).

45 III. Soweit sich die Antragstellerin gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 21.05.2026 wendet, ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig und begründet.

46 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zugunsten des Aussetzungsinteresses aus. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot dürfte aufgrund der hier vorgenommenen Befristung auf 60 Monate rechtswidrig sein und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

47 Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

48 Die hier vorgenommene Befristungsentscheidung dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a. F.) ermessensfehlerhaft sein, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesamt vorträgt, dass die Anordnung der Wiedereinreisesperre die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich ermöglichen solle, lässt sich die hier festgesetzte Frist in Höhe von 60 Monaten angesichts der in Art. 35 AsylVfVO enthaltenen Höchstfrist von 21 Monaten und der in Art. 69 AsylVfVO angelegten angemessenen Frist für die Prüfung eines Rechtsbehelfs nicht nachvollziehen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits aufgrund von Art. 17 Abs. 4 b) AMMVO verpflichtet sein dürfte, sich nach erfolgter Überstellung ausschließlich in Frankreich aufzuhalten, was sie rechtlich an der erneuten Einreise ins Bundesgebiet ebenso hindern dürfte wie der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dessen ungeachtet und selbstständig tragend ist seitens des Bundesamtes nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Mutter des am 08.07.2026 geborenen Kindes ist, sich der sorgeberechtigte Kindsvater mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufhält und die Antragstellerin mit diesem zusammenleben möchte, sodass viel dafürspricht, dass hier ein im Rahmen der Befristungsentscheidung zu berücksichtigender Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt und darüber hinaus schützenswerte Kindeswohlbelange berührt werden, vgl. Art. 24 Abs. 2 GRC (zur vorrangigen Erwägung des Kindeswohls und des Anspruchs des Kindes auf direkten Kontakt zu beiden Elternteilen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2026 - 12 S 983/26 -, juris Rn. 14).

49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b Abs. 1 AsylG a. F. gerichtskostenfrei.

50 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG a. F.

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