OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-06-12, 18 WF 160/24

18 WF 160/24Obergericht12.06.2026

Regest

Ein außengebührenrechtlicher Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist als offensichtlich völlig halt- und substanzlos und damit als unbeachtlich anzusehen, wenn er unmittelbar aus den Akten widerlegt werden kann, in sich widersprüchlich oder völlig unbestimmt ist. Verfahrensgang vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 19. Juli 2024, 4 F 200/21

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 18 WF 160/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 18 WF 160/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0612.18WF160.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein außengebührenrechtlicher Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist als offensichtlich völlig halt- und substanzlos und damit als unbeachtlich anzusehen, wenn er unmittelbar aus den Akten widerlegt werden kann, in sich widersprüchlich oder völlig unbestimmt ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 19. Juli 2024, 4 F 200/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 19.07.2024 (4 F 200/21) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller machen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 11 RVG die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten geltend.

2 Im zugrunde liegenden Verfahren machte die frühere Ehefrau des Antragsgegners gegen diesen die Mitwirkung an der Übertragung eingetragener Sicherungsgrundschulden geltend. Nach Zustellung an den Antragsgegner meldeten sich für diesen die Antragsteller, die den Antragsgegner bereits zuvor im Scheidungsverfahren vertreten hatten. Nachdem mitgeteilt worden war, dass sich die Beteiligten geeinigt hätten, wurde im Gerichtstermin vom 02.02.2022 ein Vergleich geschlossen. Zu diesem Termin war der Antragsgegner in Begleitung eines Rechtsanwalts der Antragsteller erschienen.

3 Mit Schreiben vom 16.05.2024 beantragten die Antragsteller die Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner in Höhe von insgesamt 8.896,92 €.

4 Der Antragsgegner trat dem entgegen. Die Forderung sei unberechtigt. Er habe die Einigung mit der Gegenseite selbst verhandelt. Der Notar habe aber auf eine Anwaltspflicht verwiesen. Rechtsanwalt X habe erst nicht beim Notartermin dabei sein wollen, diesen dann aber doch mit dem Antragsgegner wahrgenommen. Ein Mandat in dieser Angelegenheit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass Rechtsanwalt X nach Aufwand abrechnen solle. Den Termin vor dem Amtsgericht habe Rechtsanwalt X ohne seine Zustimmung wahrgenommen, er habe ihm bedeutet, dass seine Anwesenheit in der Sache nicht nötig wäre.

5 Die Antragsteller machen geltend, es sei ein Mandat in dieser Angelegenheit erteilt worden. Es habe keine Vereinbarung gegeben, dass lediglich nach Aufwand abgerechnet werde.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.07.2024 setzte das Familiengericht die Vergütung antragsgemäß (zuzüglich verauslagter Zustellkosten von 3,50 €) auf 8.900,42 € fest. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 26.07.2024 zugestellt.

7 Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 09.08.2024, eingegangen beim Familiengericht beim gleichen Tag. Der Antragsgegner wiederholt seine Einwände gegen die Festsetzung. Rechtsanwalt X habe an keiner Protokollierung mitgewirkt. Die Verhandlungen mit der Gegenseite habe er selbst geführt. An der Einigungsverhandlung vom 02.02.2022 habe der Rechtsanwalt ohne seine Zustimmung teilgenommen. Er sei arglistig und vorsätzlich getäuscht worden, Anwaltspflicht habe nur beim Notariat bestanden.

8 Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

9 Das Familiengericht entschied mit Datum vom 02.10.2024, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

10 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und jedenfalls fristgerecht eingelegt. Die gemäß § 567 Abs. 2 ZPO a.F. erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als von 200 € ist erreicht.

12 Die sofortige Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Rechtsanwaltsvergütung festgesetzt.

13 1. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Nicht gebührenrechtlich sind alle Einwendungen und Einreden, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehören, die vielmehr auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 27. Auflage 2025, § 11 Rn. 107). Dabei genügt es, dass der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden „erhebt“. Da über die Begründetheit gerade nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann weder nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Einwendung oder Einrede muss jedoch erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Der Einwand darf daher nicht offensichtlich völlig halt- und substanzlos sein und muss jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit lassen, dass der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte. Diese Möglichkeit fehlt etwa, wenn der Einwand des Antragsgegners in sich unauflösbar widersprüchlich ist oder bereits aus den Akten widerlegt werden kann (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 11 Rn. 111 ff.; Toussaint, Kostenrecht, 56. Auflage 2026, § 11 RVG Rn. 68; OLG Karlsruhe vom 23.02.2024 - 20 WF 25/24, juris Rn. 5 f.; OLG Koblenz vom 09.08.2004 - 14 W 511/04, juris).

14 Nach diesem rechtlichen Maßstab sind die erhobenen Einwendungen des Antragsgegner offensichtlich haltlos. Auch auf den entsprechenden Hinweis der Antragsteller hat der Antragsgegner seine Einwendungen nicht weiter substantiiert.

15 a) Der Einwand des Antragsgegners, er habe Rechtsanwalt X kein Mandat zur Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 02.02.2022 erteilt, kann unmittelbar aus den Akten widerlegt werden. Den Termin, in dem der Vergleich geschlossen wurde, hat der Antragsgegner mit Rechtsanwalt X gemeinsam wahrgenommen, wie sich aus dem gerichtlichen Protokoll ergibt, das insoweit vollen Beweis gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit § 415 ZPO erbringt.

16 Soweit der Antragsgegner insoweit geltend macht, er sei über die Anwaltspflicht im Termin vom 02.02.2022 arglistig und vorsätzlich getäuscht worden, widerspricht dies zum einen seinem Vortrag, der Rechtsanwalt habe am Gerichtstermin ohne seine Zustimmung teilgenommen. Zum anderen sind objektive Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung nicht erkennbar. Anders als vom Antragsgegner geltend gemacht, bestand gemäß § 114 Abs. 1 FamFG ein Anwaltszwang in dieser selbständigen Familienstreitsache nach §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

17 b) Die Behauptung des Antragsgegners, es habe mit Rechtsanwalt X eine Vereinbarung über eine Berechnung „nach Aufwand“ gegeben, ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zunächst ist bereits unklar, ob sich die behauptete Vereinbarung nicht sogar nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners überhaupt nur auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt X beim Notartermin beziehen soll, zumal der Antragsgegner ja gerade geltend macht, für das gerichtliche Verfahren habe gar kein Mandat bestanden. Darauf kommt es aber nicht an.

18 Denn jedenfalls hat der Antragsgegner damit nicht ansatzweise die Voraussetzungen für eine konkrete und wirksame Abbedingung der gesetzlichen Vergütungsvorschriften nach dem RVG dargelegt. Dafür fehlt es nicht nur an der gesetzlichen Textform nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG. Eine solche Vereinbarung, die die gesetzliche Vergütung unterschreiten soll, wäre nach §§ 134 BGB, 49b Abs. 1 BRAO auch unwirksam. Vor allem aber wäre die vom Antragsgegner behauptete - vom Antragsteller bestrittene - Vereinbarung aber so unbestimmt, dass sie keine konkrete Vergütungsregelung enthält. Weder ist der Begriff „Aufwand“ konkret definiert (der Antragsgegner verweist insoweit nur auf die zeitliche Dauer des Notartermins, der hier aber gar nicht gegenständlich ist), noch lassen sich überhaupt Hinweise auf eine Bezugsgröße, etwa einen Stundensatz in Euro, erkennen. Diese Umstände sind für einen Laien unmittelbar einsichtig, so dass insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts vorliegen. Gegen eine aus Sicht des Antragsgegners konkrete und rechtlich verbindliche Absprache spricht im Übrigen auch, dass der Antragsgegner in der von ihm vorgelegten E-Mail an Rechtsanwalt X vom 11.05.2023 auch lediglich geltend macht, er halte das Stellen einer Rechnung über fast 9.000 € für „moralisch verwerflich“.

19 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Gegenstandswert abhängige Vergütung des Rechtsanwalts nach RVG sich nicht nur am zeitlichen Aufwand, sondern auch am Umfang des Haftungsrisikos orientiert.

20 2. Die Festsetzung im Übrigen wird vom Antragsgegner nicht angegriffen, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich das Beschwerdegericht nach Prüfung zu eigen macht.

III.

21 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostentragung hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 11 Rn. 297). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt.

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