OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-07-15, 18 WF 42/26

18 WF 42/26Obergericht15.07.2026

Regest

Die parallele oder sukzessive Rechtsverfolgung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren ist in Ehewohnungssachen in aller Regel nicht mutwillig iSd § 114 ZPO. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2026, 45 F 115/26

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 18 WF 42/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 18 WF 42/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0715.18WF42.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 76 FamFG

Leitsatz

Die parallele oder sukzessive Rechtsverfolgung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren ist in Ehewohnungssachen in aller Regel nicht mutwillig iSd § 114 ZPO.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2026, 45 F 115/26

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 11.02.2026 (45 F 115/26) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin X bewilligt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags in einem Ehewohnungszuweisungsverfahren.

2 Die Beteiligten sind Eheleute, die innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt lebten. Mit dem Vortrag, das Zusammenleben sei aufgrund sich wiederholender schwerwiegender Vorfälle, die im Einzelnen näher beschrieben wurden, unzumutbar geworden, hatte der Antragsteller beim Amtsgericht Freiburg beantragt, ihm die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuweisen. In dem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren 45 F 72/26 hat das Amtsgericht Freiburg dem Antragsteller mit Beschluss vom 05.02.2026 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und mit Verfügung vom 14.01.2026 Termin zur Anhörung auf den 09.02.2026 bestimmt, der mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom 04.02.2026 auf 09.03.2026 verlegt wurde.

3 Am 13.01.2026 hatte der Antragsteller einen Hauptsacheantrag auf Zuweisung der Ehewohnung eingereicht und diesen von der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.02.2026 hat das Amtsgericht Freiburg (45 F 115/26) die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Es sei bereits ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten bestimmt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein parallel geführtes Hauptsacheverfahren nicht erforderlich.

5 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.02.2026, mit der er geltend macht, die einstweilige Anordnung habe maximal eine Dauer von sechs Monaten. Dem Antragsteller stehe eine abschließende Klärung der Angelegenheit zu.

6 Im einstweiligen Anordnungsverfahren 45 F 72/26 haben die Beteiligten im Termin eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung geschlossen, wobei diese „als im Hauptsacheverfahren geschlossen gelten soll“.

7 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

8 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9 Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller steht für das Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 2, 114 Abs. 2 ZPO erscheint (§ 114 ZPO).

10 1. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

11 a) Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Allerdings dürfen sich Veränderungen, die zwischen der Bewilligungsreife und der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag eingetreten sind, nicht zulasten desjenigen auswirken, der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht (vgl. BGH vom 07.03.2012 – XII ZB 391/10, juris Rn. 19; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage 2026, § 127 ZPO Rn. 16). Bewilligungsreife tritt ein, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (BeckOGK/Bogusch, FamFG, Stand: 01.06.2026, § 76 Rn. 78 ff.).

12 b) Bewilligungsreife war vorliegend bereits vor der - im Hinblick auf gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 09.03.2026 - eingetretenen Erledigung gegeben.

13 aa) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hatte sein Begehren auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB in dem als Entwurf eingereichten Hauptsacheantrag schlüssig dargelegt. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags entspricht im Wesentlichen derjenigen des Eilantrags, für den dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Die der Antragsgegnerin hatte sich am 26.06.2026 und damit deutlich vor Abschluss der Vereinbarung vom 09.03.2026, zum beabsichtigten Hauptsacheantrag geäußert.

14 bb) Die Rechtsverfolgung war zu diesem Zeitpunkt nicht mutwillig, da die parallele oder sukzessive Rechtsverfolgung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren in Ehewohnungssachen in aller Regel nicht mutwillig ist (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG 8. Auflage 2026, § 76 Rn. 27). Dies folgt aus der unterschiedlichen Rechtsnatur und den unterschiedlichen Funktionen beider Verfahrensarten.

15 Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist gemäß § 51 Abs. 3 FamFG ein selbstständiges, von der Hauptsache grundsätzlich unabhängiges Verfahren, in dem aufgrund summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung getroffen wird, die keine materielle Rechtskraft entfaltet (BeckOGK/Kischkel, FamFG, Stand 01.07.2026 § 49 Rn. 52 ff.). Die detaillierte Prüfung der Sache und die Schaffung einer endgültigen, rechtsgestaltenden Entscheidung bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der vom Antragsteller zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde angeführte Gedanke der Befristung der einstweiligen Anordnung spielt dagegen hier keine Rolle, denn in Wohnungszuweisungsverfahren ist eine Befristung weder vorgeschrieben noch üblich.

16 Allerdings besteht in Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB, in denen zur Vermeidung unbilliger Härten eine vorläufige Benutzungsregelung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu treffen ist, in der Regel eine hohe Konflikthaftigkeit zwischen den Beteiligten und damit ein erhöhtes und besonders schutzwürdiges Bedürfnis, eine bis zu diesem Zeitpunkt geltende abschließende Klärung der Rechtslage zu erreichen. In Verfahren auf Wohnungszuweisung ist daher für den Fall, dass neben einem eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren zusätzlich ein Hauptsacheverfahren angestrengt wird, Mutwilligkeit regelmäßig zu verneinen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt der Einreichung des Hauptsacheantrags noch nicht absehbar ist, wie sich das einstweilige Anordnungsverfahren entwickelt (vgl. OLG München vom 29.01.2015 - 12 WF 85/15, juris Rn. 4; Prütting/Helms/Grohmann, FamFG, 7. Auflage 2026, § 76 FamFG, Rn. 52 m.w.N.).

17 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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