Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-05-08, VGH 10 S 950/26

VGH 10 S 950/26Verwaltungsgericht / Division 1008.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat — VGH 10 S 950/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: VGH 10 S 950/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0508.VGH10S950.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2026 - 10 K 4516/26 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung, deren Untersagung bzw. Beschränkung durch Auflagen er im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, bereits am heutigen Freitag, den 08.05.2026, um 18:30 Uhr beginnen soll, und er das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats erreichen könnte. Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde in der Beschwerdeschrift vom heutigen Tag nur vorläufig unter Verweis auf sein erstinstanzliches Klagevorbringen begründet und eine ausführliche Begründung nach förmlicher Zustellung des ihm bisher nur per E-Mail bekanntgegebenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts angekündigt; mit der Eingangsverfügung des Senats vom 08.05.2026 wurde der Antragsteller indes um umgehende Stellungnahme bzw. Begründung der Beschwerde gebeten, um ihm noch effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.

2 Ein Abwarten der angekündigten Beschwerdebegründung würde eine Rechtsschutzgewährung vereiteln und liegt deshalb nicht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers. Nach Durchführung der Versammlung entfällt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Eine - vom Antragsteller möglicherweise beabsichtigte - Änderung seines erstinstanzlich gestellten Eilrechtsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf dessen vorläufige Natur von vornherein aus. Ein solcher Antrag wäre unzulässig. Denn das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 - juris Rn. 27).

3 II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen; sie hätte unabhängig hiervon auch in der Sache keinen Erfolg.

4 1. Dem Antragsteller fehlt die notwendige Postulationsfähigkeit für die von ihm selbst eingelegte Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO) vertreten lassen, soweit - wie hier - nicht lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird. Das Vertretungserfordernis, auf das der Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden ausdrücklich hingewiesen wurde, gilt auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Es ist allgemein anerkannt, dass der in § 67 VwGO normierte sog. Vertretungszwang auch nicht etwa gegen sonstiges, insbesondere höher- oder vorrangiges Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2015 - 1 B 46.15 - juris Rn. 2 und vom 25.07.1996 - 5 B 201.95 - juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 08.02.2016 - 4 CS 16.217 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2017 - 4 B 1512/16 - juris Rn. 1).

5 Die ohne Hinzuziehung eines nach § 67 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde erfüllt das gesetzliche Vertretungserfordernis nicht und ist deswegen als Prozesshandlung unwirksam.

6 2. Die Beschwerde bliebe auch in der Sache ohne Erfolg. In jeder Hinsicht zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt und deshalb der Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugende und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7 3. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erledigen sich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ihrem Wesen nach einer Vollziehung nicht zugänglich ist, da sie sich in einer Ablehnung des Antragsbegehrens erschöpft.

8 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Da es sich bei diesem Eilverfahren um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, ist eine Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorzunehmen.

9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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