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4 C 92/25•AG Offenburg, 2026-07-31, 4 C 92/25
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 4 C 92/25
ECLI: ECLI:DE:AGOG:2026:0731.4C92.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.988,81 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers in Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Hamburg unter dem Az. 317 O 240/23 geschlossenen Vergleich, dessen Zustandekommen dort mit Beschluss vom 29.04.2024 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.
2 Soweit die klägerischen Schreiben verständlich sind, begehrt der Kläger dabei im vorliegenden Verfahren die Rückzahlung von 4.988,81 €, deren vorherige Zahlung der Beklagte als Rechtsanwalt des dortigen Beklagten in dem genannten Gerichtsverfahren vor Vergleichsschluss nicht mitgeteilt habe. Dieser dortige zwischen dem Kläger und dem durch den Beklagten vertretenen Antragsgegner zustande gekommene Vergleich hat den Inhalt:
3 „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die … als Drittschuldnerin die gepfändeten Beträge bis einschließlich des Monats Juni 2024 auszahlt.
4 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der unter Punkt 1) genannten Verpflichtung der Vorgang insgesamt abgeschlossen ist, und zwar sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der Firma … gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt. Die Parteien erteilen sich insoweit Generalquittung.
5 3. Nach Zahlung der Juni-Rate durch die Dt Rentenversicherung wird dieser seitens des Beklagten mitgeteilt, dass der Pfändungsvorgang erledigt ist. Sämtliche vollstreckbaren Mt& werden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt
6 4. Von den Kosten dieses Rechtsstreits übernimmt der Kläger die Gerichtskosten, soweit angefallen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
7 5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. “
8 Der Kläger wandte sich gegen diesen Vergleich u.a. mit Schreiben vom 06.05.2024 an das Landgericht Hamburg, da der Beklagte falsche Angaben bei Gericht u.a. zu Ratenzahlungen des Klägers gemacht habe. Soweit verständlich auf diesen Aspekt der Unwirksamkeit des Vergleichs stützt der Kläger auch seine vorliegende auf Rückzahlung gerichtete Klage.
9 Der Kläger trägt - soweit verständlich - vor,
10 dass der Beklagte in dem Verfahren Landgericht Hamburg, Az. 317 O 240/23, vor Vergleichsschluss falsche Angaben u.a. zu Ratenzahlungen des Klägers gemacht und daher „vorsätzlichen Betrug“ begangen habe, weshalb der Vergleich nie wirksam zustande gekommen sei.
11 Der Kläger beantragt:
12 Der Beklagte wird zur Zahlung von 4.988,81 € an den Kläger verurteilt.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte trägt vor,
16 dass der Vergleich wirksam zustande gekommen sei und dieser dem Kläger offensichtlich später lediglich nicht mehr gefallen habe.
17 Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der bis zum 17.07.2026 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die Akten Landgericht Offenburg, Az. 3 O 328/24 und 2 O 4/26, wurden beigezogen.
19 Die Klage war abzuweisen, da diese jedenfalls unzulässig ist.
I.
20 Bei verständiger Auslegung aus Sicht einer nach den Maßstäben der Prozessordnung vernünftigen Prozesspartei und der wohlverstandenen Interessenlage unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Gegner (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 217/12 –, BGHZ 201, 129-148, Rn. 24; Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO § 253 Rn. 39 m.w.N., beck-online) fehlt dem Kläger eingedenk seiner Ausführungen zu „Betrug, Unterschlagung, und Falschaussagen“, „totaler Betrug“, „unglaubwürdiger Rechtsanwalt“ bei fehlerhafter Parteibezeichnung des in dem Vorprozess lediglich als Prozessbevollmächtigter des dortigen Beklagten agierenden Rechtsanwalt in Abgrenzung von dessen irrtümlicher Benennung als Partei (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2011 – VII ZR 54/10 –, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. September 2015 – 12 U 64/14 –, Rn. 14, juris) für das vorliegende Verfahren jedenfalls das Rechtsschutzinteresse. Denn um sein Klageziel einer Rückzahlung zu erreichen müsste der Kläger stattdessen vielmehr das Verfahren LG Hamburg, Az. 317 O 240/23 zur Feststellung der Unwirksamkeit des dortigen Vergleichs fortsetzen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 – III ZR 272/98 –, BGHZ 142, 253-258, Rn. 7 ff; Versäumnisurteil vom 6. April 2011 – XII ZR 79/09 –, Rn. 11 f, juris; Urteil vom 21. November 2013 – VII ZR 48/12 –, Rn. 14, juris; Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 794 Rn. 21).
21 Da auch auf mehrfachen rechtlichen Hinweis keine Rücknahme der Klage erfolgte, war diese daher aufgrund doppelter Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 – V ZR 173/87 –, Rn. 12, juris; Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 261 Rn. 9 ff; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 261 Rn. 9; BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 261 Rn. 13, beck-online).
II.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO Bezug genommen wird.
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