OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-06-05, 19 U 29/26

19 U 29/26Obergericht / Civil Chamber 1905.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 U 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: 19 U 29/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0605.19U29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 229 § 39 BGBEG, § 648a BGB, § 885 BGB

Tenor

Die Verfügungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 1 O 82/25 – vom 24. Februar 2026 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1 Die Verfügungsklägerin (nachfolgend nur: „die Klägerin “), die mit der Verfügungsbeklagten (im weiteren: „die Beklagte “) am 13. Oktober 2017 einen Bauvertrag geschlossen hatte und welche sich jener gegenüber einer restlichen Vergütungsforderung in Höhe von 164.761,00 EUR berühmt, erstrebt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, und zwar zu Lasten des in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Grundbesitzes.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch welches der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr vorbezeichnetes Begehren ohne Einschränkung weiter.

II.

3 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

4 Weder beruht das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (vgl. § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht nicht entsprochen.

5 Auf die – vorbehaltlich der nachstehend unter Nr. 1 umschriebenen Modifizierung bzw. Einschränkung – zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, sondern es gibt lediglich Anlass zu einigen wenigen, unter Nr. 2 aufgeführten ergänzenden Anmerkungen.

1.

6 Entgegen der Einschätzung des Landgerichts (vgl. auch bereits die einleitende Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30. Dezember 2025) ist allerdings der Anwendungsbereich des § 650e BGB nicht eröffnet. Denn auf das im Oktober 2017 zustande gekommene Vertragsverhältnis der Parteien finden gemäß Art. 229 § 39 EGBGB die Vorschriften des BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Anwendung, weshalb die mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts neu geschaffene Vorschrift des § 650e BGB nicht einschlägig ist. Als Grundlage für eine – letztlich eindeutig zu verneinende – Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Sicherungshypothek einzuräumen, kommt daher allein die Bestimmung des § 648a BGB a.F. in Betracht. Da die beiden Vorschriften weitgehend deckungsgleich sind – der Unterschied erschöpft sich darin, dass § 650e BGB im Gegensatz zu § 648a BGB a.F. auch auf Außenanlagen anzuwenden ist (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 650e Rn. 1), worauf es vorliegend ersichtlich nicht ankommt – ergeben sich indes allein daraus keine inhaltlichen Abweichungen gegenüber den in jeder Hinsicht tragfähigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

2.

7 Jeweils vergeblich wendet sich die Berufung gegen die gleichermaßen zutreffenden Bewertungen des Landgerichts, vorliegend bestehe weder ein Verfügungsgrund (a.) noch sei ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht (b.).

a.

8 Der Annahme eines Verfügungsgrundes steht entgegen, dass das aus der gesetzlichen Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende Eilbedürfnis wegen einer – durch den weiteren Verfahrensablauf nachhaltig untermauerten – Selbstwiderlegung in Wegfall geraten ist, weshalb sich Maßnahmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verbieten.

aa.

9 Dem Rechtsmittel bleibt – ohne dass (eigentlich) eine inhaltliche Befassung mit der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen wäre – nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 8 U 1153/20 –, juris Rn. 22, 25), schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Klägerin die Berufung gegen das ihr bereits am 4. März 2026 zugestellte Urteil des Landgerichts nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, sondern die Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt und die gemäß ihrem Ersuchen bis zum 4. Juni 2026 verlängerte Berufungsbegründungsfrist auch nahezu vollständig ausgeschöpft hat, indem sie das eingelegte Rechtsmittel erst mit dem am selben Tag beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2026 begründet hat.

10 Lediglich der Vollständigkeit bleibt hervorzuheben, dass die Klägerin in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29. April 2026, mit welchem er ihrem vorbezeichneten Fristverlängerungsantrag entsprochen hatte, von ihm zugleich vorsorglich darauf hingewiesen worden war, dass ein Fristverlängerungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Bedeutung sein kann.

bb.

11 Soweit die Berufung (sinngemäß) darauf verweist, bereits erstinstanzlich sei die Zahlungszusage der Gegenseite vorgelegt worden, wobei die Klägerin auf diese vertraut habe, verkennt sie, dass die insoweit in Bezug genommene E-Mail vom 25. April 2023 vom Landgericht sehr wohl berücksichtigt und in zutreffender Weise als gewichtiges Indiz für eine schon vorgerichtlich anzunehmende Selbstwiderlegung gewürdigt wurde („Die Schlussrechnung datiert auf den 14.11.2022. Auch die letzte dokumentierte Korrespondenz wegen der offenen Forderungen datiert auf den 25.04.2023. Die Klägerin hat mithin 4 Jahre nach Schlussrechnungslegung und 2 ½ Jahre seit der letzten Korrespondenz zugewartet, bis sie Sicherheit verlangt.“ ).

cc.

12 Dass im Jahr 2023 ein sich auf das Baugrundstück beziehendes Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei bedarf es keiner abschließenden Festlegung des Senats, ob überhaupt ein bereits (durch vorausgegangene Selbstwiderlegung) in Wegfall geratener Verfügungsgrund wiederaufleben kann. Auch wenn man eine solche Möglichkeit für denkbar erachten sollte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. März 2023 – 12 W 5/23 –, juris Rn. 13), kann vorliegend eine Eilbedürftigkeit nicht angenommen werden, wobei hierfür insbesondere zwei Erwägungen maßgebend sind: Zum einen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits dem – mit der Antragsschrift vorgelegten – Antwortschreiben des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Pforzheim (2 K …) vom 8. September 2025 auf ihre vorangegangene Anfrage entnehmen können, dass damals schon die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet war, während die Einreichung der Antragsschrift erst am 22. Dezember 2025 erfolgte. Zum anderen führt jedenfalls das oben unter aa. dargelegte prozessuale Verhalten der Klägerin in der Berufungsinstanz zur Annahme einer (ggf. erneuten) Selbstwiderlegung.

b.

13 Soweit das Landgericht zu der Bewertung gelangt ist, auch ein Verfügungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, verfangen die Berufungsangriffe ebenso wenig.

aa.

14 Die Rechtsmittelführerin wendet sich – ungeachtet dessen, dass sie an ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag auch im Berufungsrechtszug ohne Einschränkung festhält – ersichtlich nicht mehr dagegen, dass auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens ein sicherungsfähiger (restlicher) Vergütungsanspruch, auf den sie ihr Begehren zu stützen sucht, allenfalls in Höhe von 77.400,00 EUR angenommen werden könnte. Denn jedenfalls finden sich hierzu in der Berufungsbegründung keine Ausführungen, aus denen sich eine – vom erstinstanzlichen Gericht zu Recht verneinte – Schlüssigkeit der von ihr behaupteten weitergehenden Vergütungsforderung in Höhe von 87.361,00 EUR (= 164.761,00 EUR – 77.400,00 EUR) ableiten ließe.

bb.

15 Nicht beigepflichtet werden kann der Einschätzung der Klägerin, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müsse zumindest teilweise entsprochen werden, weil das Landgericht zum einen davon ausgegangen sei, ihr stehe ein restlicher Werklohn in Höhe von 77.400,00 EUR zu, und sie zum anderen (aus prozessualen Gründen) nicht daran gehindert sei, sich im Berufungsrechtszug auf die – von ihr nunmehr ausdrücklich erhobene – Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Gegenansprüche der Beklagten zu berufen. Abgesehen davon, dass die von den vorstehenden Ausführungen unter aa. abweichende Interpretation der Berufung, soweit sie über die Annahme eines (partiell) schlüssigen Vorbringens qualitativ hinausreicht („Das erstinstanzliche Gericht geht davon aus, dass zumindest in Höhe von 77.400 € der Werklohn noch offen gewesen ist.“ , unzutreffend ist, kommt es gerade nicht darauf an, ob mangelbedingte Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt sind oder nicht. Maßgebend ist allein, dass aufgrund der vom Landgericht zu Recht als glaubhaft gemacht erachteten erheblichen Mängel, welche der Werkleistung der Klägerin anhaften, schon kein entsprechender Wertzuwachs des (Bau-)Grundstücks angenommen werden kann. Schließlich versteht sich von selbst, dass eine (bislang unterbliebene) Wertsteigerung eines Grundstücks auch nicht dadurch bewirkt werden kann, dass mangelbedingte Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Bauwerks nicht mehr durchsetzbar sind. Denn unabhängig von einem etwaigen Verjährungseintritt in dem vorbezeichneten Sinne fehlt es in einer solchen Konstellation an einem berechtigten Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers.

cc.

16 Soweit die Klägerin dem Landgericht schließlich anlastet, es habe ihren Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es ihr das beantragte Schriftsatzrecht verwehrt habe, bleibt festzuhalten, dass auch die Berufungsbegründung keine Umstände aufzuzeigen vermag, die letztlich ein abweichendes Urteil rechtfertigen könnten, weshalb es an einer Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensverstoßes fehlt. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung nicht auf, was sie vorgetragen hätte, wenn die beantragte Schriftsatzfrist gewährt worden wäre.

III.

17 Die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.

18 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

IV.

19 Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

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