Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
25 W 42/23•OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2026-08-07, 25 W 42/23
25 W 42/23Obergericht / Civil Chamber 2507.08.2026
Sofern mit einer Klage Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, stellt die vollständige Zahlung – und nicht das durch den Versicherer erklärte Anerkenntnis gem. § 173 VVG – das tatsächliche Ereignis dar, durch das der Klageanlass im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wegfällt. Verfahrensgang vorgehend LG Konstanz, 15. August 2023, A 10 O 99/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 25 W 42/23
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0807.25W42.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO, § 173 VVG
Rechtskraft: ja
Sofern mit einer Klage Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, stellt die vollständige Zahlung – und nicht das durch den Versicherer erklärte Anerkenntnis gem. § 173 VVG – das tatsächliche Ereignis dar, durch das der Klageanlass im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wegfällt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Konstanz, 15. August 2023, A 10 O 99/22, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.08.2023, Az.: A 10 O 99/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen nach § 269 Abs. 4 ZPO ergangenen landgerichtlichen Beschluss, mit welchem dem Kläger nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
I.
2 Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten seit dem 01.01.2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
3 Nachdem der Beklagte bereits mit Schreiben vom 01.06.2022 Leistungsansprüche des Klägers ab dem 01.02.2022 anerkannt und seither bedingungsgemäße Leistungen gewährt hatte, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2022 unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme den Beklagten dazu auf, bis spätestens zum 22.12.2022 versicherte Ansprüche schon ab dem 01.01.2019 anzuerkennen. Zugleich wurde angekündigt, dass im Falle eines erfolglosen Fristablaufs Klage erhoben werde.
4 Der Beklagte gab das geforderte Anerkenntnis mit Schreiben vom 22.12.2022 ab. Die Anerkenntniserklärung ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers aber erst am 29.12.2022 zu.
5 Bereits am 23.12.2022 – mithin einen Tag nach Fristablauf und sechs Tage vor Zugang der Anerkenntniserklärung – ist beim Landgericht Konstanz die Klageschrift des Klägers vom 22.12.2022 eingegangen, mit der er die Zahlung der gemäß dem Anerkenntnis im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2022 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung fällig gewordenen Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 31.418,00 € nebst Verzinsung, die Rückzahlung der in dieser Zeit gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.368,50 € nebst Verzinsung sowie den Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Verzinsung geltend gemacht hat. Mit Verfügung vom 27.12.2022 hat das Landgericht den Gerichtskostenvorschuss angefordert.
6 Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 hat der Kläger gegenüber dem Landgericht mitgeteilt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2022 die Rentenleistung ab 01.01.2019 anerkannt habe, aber noch kein Zahlungseingang festzustellen sei. Sobald dies der Fall sei, würde die Klage zurückgenommen werden. Am 10.01.2023 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt.
7 Mit Verfügung vom 13.01.2023 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten angeordnet.
8 Die Klageschrift ist dem Beklagten am 23.01.2023 zugestellt worden. Unmittelbar nach diesem Zeitpunkt hat der Beklagte sämtliche eingeklagten Ansprüche an den Kläger ausgezahlt.
9 Daraufhin hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15.02.2023 zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
10 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
11 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kläger mit seiner am 29.08.2023 eingelegten sofortigen Beschwerde.
12 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
13 Der Kläger führt zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde aus, dass für die Kostenentscheidung die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO heranzuziehen sei.
14 Der für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift maßgebliche Wegfall des Klageanlasses sei in dem von dem Beklagten abgegebenen Anerkenntnis im Sinne von § 173 VVG und nicht erst in der vollständigen Zahlung der Klageansprüche zu sehen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Anerkenntnis erst am 29.12.2022, also nach der am 23.12.2022 eingetretenen Anhängigkeit, aber vor der am 23.01.2023 erfolgten Rechtshängigkeit der Klage erhalten hätten, sei der Anwendungsbereich von § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffnet.
15 Da der Beklagte durch die nicht fristgemäße Abgabe der Anerkenntniserklärung Anlass für die Erhebung der Klage gegeben habe, entspreche es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands billigem Ermessen, dem Beklagen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
16 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
18 Auf den sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellten Kostenantrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß dem gesetzlichen Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nach welchem der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu Recht dem Kläger auferlegt.
2.
19 Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die gebotene Kostenentscheidung nicht die Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO heranzuziehen.
20 In diesem Zusammenhang kann die von den Parteien erörterte Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zu der am 23.12.2022 anhängig gemachten Klage gegeben hat, offenbleiben, da bereits der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht eröffnet ist.
a.
21 Voraussetzung für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ist, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Der hierbei maßgebliche Begriff des „Anlasswegfalls“ ist in Anlehnung an den Begriff der „Erledigung der Hauptsache“ auszulegen (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 269 ZPO Rn. 59 m.w.N.).
22 Dementsprechend setzt der Anlasswegfall im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO voraus, dass eine Klage bis zu einem bestimmten Ereignis zunächst zulässig und begründet war und durch dieses – vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegende – Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20 –, juris Rn. 16, Rn. 21; Bacher in BeckOK ZPO, 61. Edition, Stand: 01.07.2026, § 269 ZPO Rn. 14; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 269 ZPO Rn. 42). Als ein derartiges Ereignis ist folglich der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02 –, BGHZ 155, 392-400, juris Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 13. September 2005 – X ZR 62/03 –, juris Rn. 14).
b.
23 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der rechtlich maßgebliche Klageanlass für die am 23.12.2022 anhängig gewordene Klage nicht mit der bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.12.2022 zugegangenen Anerkenntniserklärung des Beklagten, sondern erst mit der nach dem 23.01.2023 – mithin erst nach der an diesem Tag eingetretenen – Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung weggefallen.
24 Denn erst die vollständige Zahlung der vom Kläger eingeklagten Zahlungsansprüche – und nicht das zuvor erklärte Anerkenntnis im Sinne von § 173 VVG – stellt das tatsächliche Ereignis dar, durch das die auf Zahlung gerichtete Klage unbegründet worden ist.
c.
25 Ist der maßgebliche Anlasswegfall – wie hier – erst nach Rechtshängigkeit erfolgt, kommt auch keine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20 –, juris Rn. 16;Bacher in BeckOK ZPO, 61. Edition, Stand: 01.07.2026, § 269 ZPO Rn. 16; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 269 ZPO Rn. 61), zumal für die Klägerseite in einer solchen Konstellation die Möglichkeit besteht, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der (materiell-rechtlichen) Pflicht zur Kostenerstattung zu stellen (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 61. Edition, Stand: 01.07.2026, § 269 ZPO Rn. 16.1; Roth in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2024, § 269 ZPO Rn. 53).
d.
26 Eine nachträgliche Umdeutung der am 15.02.2023 ausdrücklich erklärten Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung oder einen Antrag auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20 –, juris Rn. 35).
III.
27 Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten für das erfolglos geführte Beschwerdeverfahren zu tragen.
28 Gründe, um gemäß § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.