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M 22 K 21.6368•VG München 22. Kammer, 2022-11-08, M 22 K 21.6368
M 22 K 21.6368Verwaltungsgericht / Chamber 2208.11.2022
Geht der Kläger nach Klagerücknahme von einer geringeren Streitwerthöhe als ursprünglich in seinem Klageantrag benannt aus, rechtfertigt dies keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: M 22 K 21.6368
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen.
1 Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).
2 Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.
3 Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
4 Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.
Geht der Kläger nach Klagerücknahme von einer geringeren Streitwerthöhe als ursprünglich in seinem Klageantrag benannt aus, rechtfertigt dies keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Nichtabhilfe bei Streitwertbeschwerde
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