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20 AE 22.384•VGH München 20. Senat, 2022-02-28, 20 AE 22.384
20 AE 22.384Verwaltungsgericht / Division 2028.02.2022
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde ihren Sitz hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-02-28
Aktenzeichen: 20 AE 22.384
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
1 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Ansbach, weil die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde im Landkreis Roth ihren Sitz hat (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - NJW 1985, 2774)). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
2 Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde ihren Sitz hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verweisung wegen Unzuständigkeit
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