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31 O 939/20•LG Bayreuth 3. Zivilkammer, 2022-03-24, 31 O 939/20
31 O 939/20Kantonsgericht / III. Zivilkammer24.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 31 O 939/20
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Der Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2022 wird gern. § 319 ZPO in der Eingangsformel dahingehend berichtigt, dass durch den Beschluss das Grundurteil vom 20. Januar 2022 (nicht vom 28.10.2021, aber ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021) gem. § 319 ZPO berichtigt wird.
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Berichtigungsbeschluss
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