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21 O 391/22•LG Bamberg 2. Zivilkammer, 2023-03-02, 21 O 391/22
21 O 391/22Kantonsgericht / II. Zivilkammer02.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 21 O 391/22
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.
1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Berichtigung eines Urteils
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