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4 K 4/22•AG Traunstein 4. Zivilkammer, 2023-08-17, 4 K 4/22
4 K 4/22Gericht erster Instanz / IV. Zivilkammer17.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-17
Aktenzeichen: 4 K 4/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss vom 11.08.2023 (BI. 84/86 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Unbegründete sofortige Beschwerde
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