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1 C 666/23•AG Fürstenfeldbruck, 2023-10-13, 1 C 666/23
1 C 666/23Gericht erster Instanz13.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-13
Aktenzeichen: 1 C 666/23
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 22.09.2023 gegen den Beschluss vom 29.08.2023 (Bl. 5/8 PKH-Heft) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
Unbegründete sofortige Beschwerde
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