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7 W 1216/22•OLG München 7. Zivilsenat, 2023-03-10, 7 W 1216/22
7 W 1216/22Obergericht / Civil Chamber 710.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-10
Aktenzeichen: 7 W 1216/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.
2 Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.
Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München
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