VG Augsburg 8. Kammer, 2026-05-20, Au 8 K 23.1339

Au 8 K 23.1339Verwaltungsgericht / Chamber 820.05.2026

Regest

Auch Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen oder außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen, sind grundsätzlich beitragspflichtig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Augsburg 8. Kammer — 2026-05-20 — Au 8 K 23.1339 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: Au 8 K 23.1339

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. September 2022 bzw. 26. September 2022 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 20. Juli 2023, in welchem ein Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage festgesetzt wird.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke mit den Flurnummern ... und ... im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf diesen Grundstücken wurde ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet.

3 Mit Bescheid vom 5. September 2022 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin und deren Ehemann einen Bescheid über die Festsetzung eines Beitrages zur Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage für die Maßnahme „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ in Höhe von 5.621,60 EUR. Am 12. September 2022 verfasste und versendete die Beklagte – nach Abänderung der Adresse der Klägerin – ein mit Bescheid überschriebenes Schreiben, das inhaltsgleich zu dem Bescheid vom 5. September 2022 ist. In dem Bescheid vom 26. September 2022 setzte die Beklagte, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass kein Kellergeschoss umgesetzt worden war, den eingeforderten Betrag auf 4.908,41 EUR herunter.

4 Gegen diesen Bescheid vom 26. September 2022 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 5. Oktober 2022 Widerspruch einlegen. In der Begründung vom 31. Januar 2023 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Teilflächen der zum Herstellungsbeitrag herangezogenen Grundstücke seien in einem Bebauungsplan als „Straßenverkehrsfläche“ bzw. „Straßenbegleitgrün“ auf privatem Boden festgesetzt. Diesbezüglich fehle es am Erschließungsvorteil. Diese Erwägungen gelten für Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung. Der Ehemann der Klägerin könne mangels Eigentümerstellung nicht Beitragsschuldner sein.

5 Auf die Widerspruchsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.

6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 legte die Beklagte den Widerspruch dem Landratsamt zur Entscheidung vor, weil eine Abhilfe nicht erfolgte. Es wurde mitgeteilt, dass dem Widerspruch nur insoweit stattgegeben werden könne, als der Ehemann der Klägerin als Beitragsschuldner herangezogen wurde. Die gesamte im Bescheid angegebene Fläche könne für die Beitragspflichtberechnung herangezogen werden, die schmale Festsetzung des „Straßenbegleitgrüns“ sei im Verhältnis zu den Baugrenzen nicht als atypisch zu werten, darüber hinaus sei dieses entgegen der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht hergestellt worden. Der gesamte Eigentümerweg sei asphaltiert worden und dort seien zwei Straßensinkkästen eingebracht. Die gemeindliche Entwässerungseinrichtung werde durch das gesamte Grundstück der Flurnummer ... belastet, sodass es sachgerecht sei, das gesamte Grundstück, das in der Gesamtheit Vorteile aus der Entwässerungsanlage ziehe, zum Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Auch das Grundstück mit der Flurnummer ... sei an die Regenwasserkanalisation angeschlossen, für dieses müsse ebenfalls ein Herstellungsbeitrag festgesetzt werden.

7 Auf das Schreiben wird im Einzelnen Bezug genommen.

8 Am 30. Mai 2023 erläuterte das Landratsamt gegenüber der Klägerin seine Rechtsauffassung, wonach der Bescheid lediglich mit Blick auf die Festsetzung des Ehemanns der Klägerin als Beitragsschuldner rechtswidrig, im Übrigen rechtmäßig sei, woraufhin die Klägerin am 4. Juli 2023 mitteilte, dass sie den Widerspruch nicht zurücknehmen werde. Die Klägerin führte zudem aus, dass eine Übertragung der Erschließungswege für die Hinterliegergrundstücke auf die Beklagte sinnvoll sei.

9 Das Landratsamt erließ am 20. Juli 2023 einen Widerspruchsbescheid, der dem damaligen Bevollmächtigen der Klägerin am 21. Juli 2023 zugestellt wurde. Darin wurde in Abänderung des Bescheids der Beklagten lediglich die Klägerin als Beitragsschuldnerin festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurden als Widerspruchsführer eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR auferlegt.

10 Zur Begründung führte das Landratsamt insbesondere Folgendes an: Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Der Bescheid sei insoweit materiell rechtswidrig, als der Ehemann der Klägerin trotz fehlender Eigentümerstellung als Beitragsschuldner nach Art. 5 Abs. 6 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS herangezogen worden sei. Die Heranziehung der Klägerin sei ebenso wenig wie die Berechnung des Herstellungsbetrags zu beanstanden, die Grundstücke seien gem. § 2 Halbsatz 2 Nr. 2 BGS-EWS tatsächlich angeschlossen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO, Art. 1, Art. 2 KG von den Widerspruchsführern zu tragen, da der andere Teil gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur geringfügig unterlegen sei.

11 Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

12 Die Klägerin ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 21. August 2023 Klage erheben und (zuletzt) beantragen,

13 Der Bescheid der Gemeinde […], Rechnungsnummer ... – Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage vom 05.09.2022 in Gestalt der (Änderungs-) Bescheide vom 12.09.2022 und 26.09.2022 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts […] vom 20.07.2023 wird gegenüber der Klägerin […] mit der Maßgabe, dass eine noch zu vermessende Grundstücksfläche auf der Flurnummer ... der Gemarkung […], welche laut dem Bebauungsplan „westlich der ...straße“ als „Straßenbegleitgrün“ und „Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen wurde, von der Veranlagung für die Berechnung der Beiträge zur Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage ausgenommen wird,

14 und die Klägerin […] nur hälftig für die Kosten des Verfahrens herangezogen wird,

15 aufgehoben.

16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei irrelevant, dass das Straßengrundstück mit der Straßenentwässerung an die Entwässerungsanlage mit der Flurnummer ... angeschlossen sei, da das Grundstück öffentlich überplant und in Teilen als „Straßenbegleitgrün“ und „Straßenverkehrsfläche“ im Bebauungsplan dargestellt sei, somit der privaten Nutzung faktisch entzogen sei. Eine Fläche von 25 m² (Straßenbegleitgrün) und eine noch auszumessende Fläche von etwa 235 m² (Verkehrswege) seien nicht beitragsrelevant.

17 Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.

18 Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 beantragt die Beklagte,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagte verweist in der Klageerwiderung auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. Februar 2023 sowie den Widerspruchsbescheid und trug darüber hinaus insbesondere Folgendes vor: Zufahrten im Rahmen der inneren Erschließung seien Teil der beitragspflichtigen Grundstücksfläche, aufgrund des Vorteils aus der leitungsgebundenen Einrichtung sei keine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Auf die Klageerwiderung und die in Bezug genommenen Schreiben wird im Einzelnen verwiesen.

21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

23 Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

24 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 5. September 2022 in Gestalt des (Änderungs-) Bescheids vom 12. September 2022 bzw. 26. September 2022 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 20. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Beklagten vom 17. Dezember 1996, in der Fassung, die sie durch die 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zum 01.01.2015 erhalten hat.

26 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet.

27 Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 EWS. Sie hat von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und die BGS-EWS erlassen.

28 Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtswirksamkeit der BGS-EWS bestehen nicht. Bei der in §§ 1, 2 BGS-EWS genannten Maßnahme handelt es sich um eine Herstellungsmaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Auch ist die Bemessung des Beitrags nach der Grundstücksfläche und der vorhandenen Geschossfläche vorteilsgerecht und in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG nunmehr gesetzlich anerkannt.

29 2. Die Erhebung des Herstellungsbeitrages zur Entwässerungseinrichtung mit Bescheid vom 5. September 2022 in Gestalt des (Änderungs-) Bescheides vom 12. September 2022 bzw. 26. September 2022 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 20. Juli 2023 in Höhe von 4.908,41 EUR ist rechtmäßig. Der Beitragstatbestand nach § 2 Nr. 2 BGS-EWS ist erfüllt, die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung entstanden.

30 a) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS entsteht die Beitragsschuld im Fall des § 2 Nr. 2 BGS-EWS mit Anschluss des Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung. Neben der wirksamen Abgabensatzung bedarf es einer betriebsfertig hergestellten Einrichtung und eines Anschlusses. Nach § 2 BGS-EWS wird ein Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie Grundstücke sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen, auf denen Abwasser anfällt, erhoben.

31 Die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin sind an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen. Dieser Anschluss begründet die dauerhaft gesicherte Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen zu können. Somit ist ein Vorteil gegeben.

32 Der Anschluss an die Entwässerungseinrichtung stellt den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) dar. Damit sich durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ein besonderer, objektiver und grundstücksbezogener Vorteil realisiert, bedarf es eines erschlossenen Grundstücks (bzw. eines Grundstücks mit Recht zum Anschluss) und dieses Grundstück muss bebaut oder bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sein (vgl. auch Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand April 2025, Teil III Frage 4). Vorliegend wurden diese Voraussetzungen in der Satzung im Beitragstatbestand (§ 2 BGS-EWS) übernommen.

33 Der Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ist erfolgt, dieser gehört zur gesicherten Erschließung, von der die Ausnutzbarkeit der bebauten Grundstücke der Klägerin abhängig ist, die wiederum Auswirkungen auf den Gebrauchswert der jeweiligen Grundstücke hat.

34 b) Die gesamte Grundstücksfläche ist als beitragspflichtige Fläche heranzuziehen. Das Argument der Klägerin, Teilflächen (Festsetzungen im Bebauungsplan der Beklagten in der Fassung vom 7. Februar 2018 als „Straßenbegleitgrün“ bzw. „private Straßenverkehrsfläche“) der streitgegenständlichen Grundstücke seien nicht überbaubar, für die Klägerin privat nicht nutzbar und folglich bei der Beitragsberechnung nicht heranzuziehen, verfängt nicht.

35 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EWS ist ein Grundstück im Sinne der Satzung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Bei den Grundstücken mit den Flurnummern ... und ... der Klägerin handelt es sich unstreitig um Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EWS.

36 aa) Grundsätzlich sind beitragspflichtige Grundstücke mit ihrer gesamten Grundstücksfläche als beitragsrelevante Baugrundstücke heranzuziehen. Ausgangspunkt für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Flächen ist das Vorteilsprinzip; demnach wird der Vorteil durch die Erschließung infolge des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung für das jeweilige, gesamte Grundstück vermittelt.

37 Auch Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen oder außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Somit sind etwa Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverboten für die beitragspflichtige Grundstücksfläche ohne Bedeutung, wenn sie nicht darauf abzielen, das Maß der baulichen Nutzung zu regeln, sondern lediglich den Standort der zulässigen baulichen Nutzung beeinflussen. Denn auch im Kommunalabgabenrecht darf nicht übersehen werden, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern erhebliche Grundstücksteile frei gehalten werden müssen. Etwas anderes gilt, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, aber die Regelungen zur Folge haben, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden kann, das zugelassene Nutzungsmaß faktisch nur „auf dem Papier“ besteht (vgl. hierzu Ecker, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Stand 1.11.2025, Nrn. 41.00; BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 8 C 106/83 – NVwZ 1985,753 = juris Rn. 15 ff.).

38 Unter teilweiser Aufgabe oben genannter Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 entschieden, dass soweit durch Regelungen das Maß der baulichen Nutzung verringert wird, diesem Ergebnis nur bei der satzungsmäßigen Verteilungsregelung – nicht bei der Verminderung der erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücksfläche – Rechnung zu tragen ist. Dort ist auch nur dann weniger Grundstücksfläche anzusetzen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt (BVerwG, U.v. 3.2.1989 – 8 C 66/87 – BVerwGE 81, 251 = juris Rn. 13 ff.; VG Ansbach, U.v. 29.7.2020 – AN 19 K 19.01375 – BeckRS 2020, 19877). In diesem Fall ist als „zulässiges“ Nutzungsmaß dasjenige zu verstehen, was unter Berücksichtigung der öffentlichrechtlichen Baubeschränkung genutzt werden darf (VG Würzburg, U.v. 30.5.2001 – W 2 K 99.935 – BeckRS 2001, 27314).

39 Der durch das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Rechtsprechung ist auch für das Beitragsrecht leitungsgebundener Einrichtungen zu folgen (vgl. hierzu Ecker, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Nrn. 41.00; BayVGH B.v. 21.1.1993 – 6 B 92.1003 – BeckRS 1993, 11064). Es ist folglich nach der Zweckrichtung der fraglichen Beschränkung zu differenzieren, wobei hinsichtlich der leitungsgebundenen Einrichtungen maßgebend ist, welcher Zielrichtung die betroffene öffentliche Baubeschränkung dient (vgl. Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Juni 2023, Erl. Art. 5 KAG, Rn. 104).

40 Neben öffentlichrechtlichen Beschränkungen, aufgrund derer die Ausschöpfung des zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung nicht realisierbar ist, sind wegen der Geländeverhältnisse (z.B. steile Böschung oder Überschwemmungsgebiet) oder einer Übergröße nachhaltig nicht bebaubare Flächen von der beitragspflichtigen Fläche abzuziehen (Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 2 Ziffer 5.3).

41 Öffentliche Grünflächen sind örtliche, der privaten Nutzung entzogene Anlagen und weder bebaubar noch beitragspflichtig. Bei privaten Grünflächen ist zu unterschieden, ob diese zu der wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks gehören oder ob sie als nachhaltig nicht bebaubare Flächen nicht zum wirtschaftlich nutzbaren Umgriff der Baufläche gehören. Lässt die private Grünfläche die Verwirklichung der baulichen Ausnutzbarkeit im Übrigen unberührt und beeinflusst sie nur den Standort der baulichen Anlage, ist die gesamte Grundstücksfläche für den Beitrag heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.1997 – 23 B 93.2112 – BeckRS 1997, 24864; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Erl. Art. 5 KAG, Rn. 104).

42 bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen gilt im zu entscheidenden Fall Folgendes:

43 Die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche dient nicht der Einschränkung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern es wird nur der Standort der baulichen Nutzung geregelt. Denn Verkehrsflächen (s.a. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) dienen generell der Erschließung. Die private Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der Klägerin mit der Flurnummer ... wird als Straßenverkehrsfläche für die Hinterliegergrundstücke benötigt, deren Grundstücke ansonsten nicht erschlossen werden können. Anders als bei der öffentlichen Verkehrsfläche stehen hier keine öffentlichen Zweckbestimmungen im Vordergrund. Einem Auszug aus dem Grundbuch ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... u.a. Grunddienstbarkeiten im Sinne von Geh- und Fahrtrechten für die jeweiligen Eigentümer von den Grundstücken mit den Flurnummern,,,,,, ... und ... lasten. Diese Dienstbarkeiten werden bestellt, um einen Zugang zu den herrschenden Grundstücken über das dienende Grundstück zu ermöglichen. Aufgrund dieser zivilrechtlichen Vereinbarung darf die Fläche nicht überbaut werden. Der Bebauungsplan weist im Rahmen einer nachrichtlichen Übernahme (nur) darauf hin (VG München, U.v. 20.6.2002 – M 10 K 01.5966 – BeckRS 2002, 27864). Solche Baubeschränkungen aufgrund privatrechtlicher Wege- oder Leitungsführungsrechte lassen die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen unberührt und verringern die beitragspflichtige Grundstücksfläche nicht. Derartige privatrechtliche Bauverbote haben auf die Bebaubarkeit keinen Einfluss (BVerwG, B.v. 24.3.1982 – 8 B 94/81 – NJW 1982, 2458).

44 Überdies bleibt die als private Verkehrsfläche festgesetzte Fläche weiterhin für die Klägerin nutzbar. Es muss im Sinne der Dienstbarkeiten im überwiegenden Fall nur eine Durchfahrt für die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke möglich sein, ein Verweilen auf dem belasteten Grundstück ist nur insoweit zulässig, als dies für die Überfahrt in verkehrsüblicher Weise notwendig ist. Im Übrigen bleiben die aus der Eigentümerstellung der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 GG) entspringenden Einwirkungs- und Ausschlussrechte bestehen. Für die Klägerin ist es beispielsweise weiterhin möglich, diese asphaltierte Fläche selbst zu befahren.

45 Selbst wenn man annehmen würde, dass aufgrund der Festsetzung als private Straßenverkehrsfläche das zulässige Maß der baulichen Nutzung eingeschränkt wird, würde dies an der Heranziehung der gesamten Grundstücksfläche zur Berechnung des Herstellungsbeitrags nichts ändern. Zwar ist vorliegend eine Grundstücksfläche von 710 m² gegeben und nach Abzug der als privaten Verkehrsfläche festgesetzten Fläche von etwa 230 m² ergibt sich eine (kleinere) Gesamtfläche, auf welcher sich – bei Anwendung der im Bebauungsplan festgelegten Grundflächenzahl von 0,4 – das Einfamilienhaus mit 318 m² nicht mehr zulässig realisieren ließe. Der Beitrag wird vorliegend jedoch nach der tatsächlichen Geschossfläche und der Grundstücksfläche bemessen, sodass eventuelle Reduzierungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung hier insoweit keine Rolle spielen können.

46 Soweit die Klägerin vorträgt, eine Grundstücksfläche von etwa 25 m² sei von der Beitragspflicht auszunehmen, da diesbezüglich im Bebauungsplan eine Festsetzung als „Straßenbegleitgrün“ erfolgte, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Dieses Straßenbegleitgrün wurde zwar im Bebauungsplan vorgesehen, ist aber nicht umgesetzt worden.

47 c) Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurnummern ... und ... alleinige Beitragsschuldnerin nach § 4 BGS-EWS.

48 d) Gegen die Höhe der berechneten Beiträge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Grundstücks- und Geschossfläche wurden – auf Grundlage der BGS-EWS Satzung in der geltenden Fassung – zutreffend ermittelt und anhand der satzungsmäßig festgelegten Beitragshöhe korrekt berechnet. Fehler sind nicht erkennbar oder geltend gemacht.

49 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Klägerin trägt als unterlegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung schließt die Kosten des Vorverfahrens ein (§ 162 Abs. 1 VwGO) und ersetzt die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren.

50 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Leitsatz

Auch Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen oder außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen, sind grundsätzlich beitragspflichtig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Soweit durch Regelungen das Maß der baulichen Nutzung verringert wird, ist dem bei der satzungsmäßigen Verteilungsregelung – nicht bei der Verminderung der erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücksfläche – Rechnung zu tragen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

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Klage gegen Festsetzung des Beitrags für Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage

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