VG München 23. Kammer, 2026-07-22, M 23 K 25.5801

M 23 K 25.5801Verwaltungsgericht / Chamber 2322.07.2026

Regest

Vom Verkehrsleiter eines Güterkraftverkehrsunternehmens begangene Vermögens- und Steuerstrafdelikte sowie schwerwiegende Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche bzw. abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, bzw. gegen Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts, können - insbesondere dann, wenn das straffällige Verhalten von einer gewissen Konstanz und Aktualität ist - dessen Zuverlässigkeit iSv § 2 GBZugV infrage stellen (hier bejaht). (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 23. Kammer — 2026-07-22 — M 23 K 25.5801 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: M 23 K 25.5801

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Landratsamtes E … (im Folgenden: Landratsamt), mit dem ihm die Zuverlässigkeit als Verkehrsleiter im Güterkraftverkehr aberkannt wird.

2 Der Kläger ist laut eigener Angabe bereits seit 1998 Verkehrsleiter im Güterkraftverkehr.

3 Das Führungszeugnis des Klägers weist folgende Eintragungen auf:

4 Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie Verstößen gegen das Mineralöl- und Energiesteuergesetz zu 150 Tagessätzen im Jahr 2008;

5 Verurteilung wegen Betrug, Amtsanmaßung, Erpressung und falscher Versicherung an Eides statt zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (drei Jahre Bewährungszeit) im Jahr 2018;

6 Verurteilung wegen Subventionsbetrug und Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (drei Jahre Bewährungszeit) im Jahr 2021;

7 Verurteilung wegen Verleumdung zu 100 Tagessätzen im Jahr 2025.

8 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 gab das Landratsamt dem Kläger die Gelegenheit, sich schriftlich zu den Eintragungen im Führungszeugnis zu äußern.

9 Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 äußerte sich der Kläger im Wesentlichen dahingehend, dass diese nichts mit dem Güterkraftverkehr, sondern mit „Coronaförderung“ und Falschparken zu tun hätten. Er habe weder Punkte in Flensburg noch sei er im Gewerbezentralregister aufgefallen. Außerdem habe er noch nie einen Unfall gehabt, weder mit Lkw noch mit Pkw.

10 Am 4. August 2025 erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit zum Verkehrsleiter aberkannt wurde (Ziffer 1. des Bescheidstenors) und ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 170,62 auferlegt wurden (Ziffer 2. und 3. des Bescheidstenors).

11 Spätestens am 26. August 2025 erhielt der Kläger den per PZU versendeten Bescheid per Post.

12 Das Landratsamt begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Kläger aufgrund mehrerer relevanter Verurteilungen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehle. Die Eintragungen seien relevant, da sie unter anderem finanzielle und wirtschaftliche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und öffentlichen Fördermitteln betreffen würden. Insgesamt ergebe sich ein Muster fortgesetzter Unzuverlässigkeit und fortdauernden Fehlverhaltens. Außerdem bestünde gegen den Kläger ein gesetzliches Tätigkeitsverbot gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG sowie § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG. Die im Schreiben vom 25. Juli 2025 zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit verstärke den Eindruck, dass der Kläger seinen im Unternehmen zukommenden Pflichten nicht (in vollem Umfang) nachkommen könne.

13 Mit Schreiben vom 3. September 2025, eingegangen bei Gericht am 4. September 2025, erhob der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt

14 „den Bescheid vom 04.08.2025 sofort aufzuheben, sowie

15 die Aberkennung der Zuverlässigkeit für rechtswidrig zu erklären.“

16 Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsermittlung sowie die Ermessensausübung unzureichend bzw. fehlerhaft seien, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt sei und insbesondere die aufgeführten Straftaten nicht relevant für die Zuverlässigkeitsbeurteilung seien.

17 Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, trat dem mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 entgegen und beantragte

18 Klageabweisung.

19 Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf die Feststellungen und Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Außerdem wies er darauf hin, dass seine Entscheidung sich ausschließlich auf die Zuverlässigkeit des benannten Verkehrsleiters beziehe und weder Auswirkungen auf dessen berufliche Qualifikation als Fahrer noch auf die Gültigkeit des Führerscheins oder bereits abgelegter Prüfungen im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation habe.

20 Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 wurde der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt.

21 Am 24. Juni 2026 fand ein Erörterungstermin am Verwaltungsgericht München statt, zu dem der Kläger persönlich erschien und auf mündliche Verhandlung verzichtete.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übersandte Behördenakte sowie das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.

Gründe

23 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

24 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.

25 Gegen den den Kläger belastenden streitgegenständlichen Bescheid ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und als solche zulässig.

26 Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

27 Das Gericht folgt insofern der zutreffenden Bescheidsbegründung und nimmt auf diese Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Lediglich ergänzend führt es aus:

28 Gem. § 3 Abs. 1 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Gem. § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer erteilt, wenn er die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 vom 21.10.2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/2009 nennt dazu die Pflicht zur Zuverlässigkeit.

29 Der Begriff der Zuverlässigkeit und seine Anforderungen sind in § 2 GBZugV konkretisiert. Danach ist ein Verkehrsleiter zuverlässig im obigen Sinne, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Zwar regelt Art. 6 Abs. 1 UA. 2 a) VO (EG) Nr. 1071/2009, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters nicht zwingend in Frage gestellt sein darf durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften unter anderem in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche und Steuerrecht. Doch kann – in europarechtsgemäßer Umsetzung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1071/2009 – gem. § 2 Abs. 3 GBZugV der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften, oder arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, oder Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, oder gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, oder gegen Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

30 Die Eintragungen im Führungszeugnis des Klägers begründen in diesem Sinne zumindest in der Gesamtheit die tatsächliche Prognose, dass er bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Insbesondere begründen die enthaltenen Vermögens- und Steuerstrafdelikte ersichtlich schwerwiegende Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten bzw. abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, bzw. gegen Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Straftaten des Klägers über einen langen Zeitraum von 17 Jahren begangen wurden und die überwiegende Mehrzahl innerhalb der vergangenen sieben Jahre erfolgte; mithin ist das straffällige Verhalten des Klägers von einer gewissen Konstanz und – ggf. weiteren – Aktualität. Das Gericht ist überzeugt, dass diese Verstöße in Zusammenhang mit der Unternehmensführung stehen und insofern vorliegend von Relevanz sind, insbesondere da sie nahezu alle im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers oder dem Straßenverkehr erfolgten. Dies haben auch die im Erörterungstermin getätigten Angaben des Klägers zu den den Straftaten zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgängen bestätigt.

31 Die Entscheidung des Landratsamtes begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Ob dem Kläger keine Verstöße gegen verkehrsrechtliche oder -bezogene Pflichten angelastet wurden oder werden, ist insofern unerheblich, da das Fehlen der Zuverlässigkeit ausweislich des Wortlautes und Zwecks der gesetzlichen Vorschriften auch allein auf die oben genannten Gründe gestützt werden kann.

32 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Vom Verkehrsleiter eines Güterkraftverkehrsunternehmens begangene Vermögens- und Steuerstrafdelikte sowie schwerwiegende Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche bzw. abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, bzw. gegen Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts, können - insbesondere dann, wenn das straffällige Verhalten von einer gewissen Konstanz und Aktualität ist - dessen Zuverlässigkeit iSv § 2 GBZugV infrage stellen (hier bejaht). (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzuverlässigkeit eines Verkehrsleiters im Güterkraftverkehr wegen Vermögens- und Steuerdelikten sowie schwerwiegender Verstöße gegen unternehmensbezogene Pflichten

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