VG München 23. Kammer, 2026-07-08, M 23 S 26.2449

M 23 S 26.2449Verwaltungsgericht / Chamber 2308.07.2026

Regest

Das Verbot einer außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellten Werbeanlage setzt keinen Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle voraus, es reicht vielmehr die abstrakte Gefahr, dass die Werbeanlage bei konkreter Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs, ihrer Positionierung und Gestaltung unter Zugrundelegung des Verhaltens eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers das Verkehrsgeschehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in nachhaltiger Weise beeinträchtigen kann. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 23. Kammer — 2026-07-08 — M 23 S 26.2449 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: M 23 S 26.2449

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes N …-S … vom 17. März 2026, Aktenzeichen: … …, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamtes N …-S … (im Folgenden: Landratsamt) bezüglich einer ihrer Werbeanlagen.

2 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 19. Dezember 2025 stellte die Antragstellerin eine quadratische Werbeanlage mit 10 m Seitenlänge in 261 m Entfernung zur Bundesstraße … auf. Die Werbeanlage trägt in der oberen Hälfte in schwarzer Schrift die Aufschrift „Hier entsteht ein neues Gewerbegebiet“ auf weißem Grund und in der unteren Hälfte in weißer Schrift die Aufschrift „Tel: … E-Mail: …“ auf rotem Grund. Die Beschriftung ist dick gedruckt und in vier Zeilen gleichmäßig auf der Werbeanlage verteilt.

3 Mit E-Mail vom 19. Dezember 2025 wandte sich die Polizeiinspektion S … an das Landratsamt und bat darum, die Werbeanlage der Antragstellerin aus Aspekten der Verkehrssicherheit entfernen zu lassen.

4 Mit Anhörung vom selben Tag gab das Landratsamt der Antragstellerin Gelegenheit, sich binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens schriftlich zu äußern oder die Werbeanlage zu entfernen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Dezember 2025 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Stellung nehmen, Akteneinsicht sowie Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragen. Am 15. Januar 2026 führte das Landratsamt eine Ortseinsicht mit der Polizeiinspektion S … durch. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 setzte das Landratsamt der Antragsstellerin erneut eine Frist von zwei Wochen zum Entfernen der Werbeanlage.

5 Mit Bescheid vom 17. März 2026 ordnete das Landratsamt die Beseitigung der Werbeanlage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Ziffer 1.) sowie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung (Ziffer 2.) an. Für den Fall der nicht vollständigen Befolgung dieser Anordnung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Ziffer 4.). Die Antragstellerin wurde zudem verpflichtet, den Vollzug der Maßnahme unter Datumsangabe anzuzeigen (Ziffer 3.). Die Wiederaufstellung der Werbeanlage außerhalb geschlossener Ortschaften wurde für die Zukunft untersagt (Ziffer 5.).

6 Mit Schreiben vom 7. April 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2026 erheben und zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,

7 „Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2026, zugestellt am 23.03.2026, Aktenzeichen: … … wird wiederhergestellt, § 80 Abs. 5 VwGO.“

8 Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen, es läge schon angesichts des behördlichen Zuwartens keine Eilbedürftigkeit der Beseitigungsanordnung vor. Eine konkrete, eigenständige Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs fehle. Eine konkrete und die Umstände des Einzelfalls würdigende Betrachtung der Werbeanlage habe das Landratsamt nicht vorgenommen. Es gäbe keine pauschale Verbotsregel für Werbeanlagen in jedem denkbaren Abstand. Die Gefahrenprognose sei teilweise widersprüchlich.

9 Der Antragsgegner trat dem, vertreten durch das Landratsamt, mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 entgegen und beantragte,

10 „die Klage, welche am 07.04.2026 beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist, als unbegründet abzuweisen.“

11 Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Ausführungen und vertiefte diese. Zudem gab er die Unfallstatistik für den besagten Abschnitt der Bundesstraße … an.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

13 Der zulässige und begründete Antrag ist erfolgreich.

14 Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, da die zusammen mit dem Eilantrag erhobene Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet, da die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung angeordnet ist, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VwGO.

15 Der Antrag ist auch begründet.

16 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 2. des Bescheids ist zwar formell rechtmäßig, da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Insbesondere wurde sie durch das Landratsamt einzelfallbezogen und ausführlich begründet. Inwieweit die Begründung inhaltlich zutrifft, ist insoweit nicht relevant.

17 Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der streitgegenständliche Bescheid indes rechtswidrig sein und die Antragstellerin somit in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Klage in der Hauptsache ist damit Aussicht auf Erfolg beschieden.

18 Die Werbeanlage begründet keine abstrakte Gefahr, wie sie für eine Beseitigungsanordnung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO erforderlich wäre.

19 Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO ist unabhängig davon zu beachten, ob die Anlage die nach dem Straßenrecht geforderten Anbauabstände – wie im vorliegenden Fall, vgl. § 9 FStrG – einhält (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2000 – 25 ZS 00.3192; BayVGH, B. v. 20.03.2001 – 25 ZS 01.378).

20 Die Möglichkeit einer Verkehrsgefährdung oder -erschwerung ist nicht erst anzunehmen, wenn bereits eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Vielmehr ist ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, weil das mit Art. 12 GG vereinbare Verbot (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1974 – VII C 42.71; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 33 StVO, Rn. 7) nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 1 StVO bereits dann eingreift, wenn Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden „können“; eine abstrakte Gefahr reicht damit bereits aus (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1993 – 11 C 44/92; BayVGH, U.v. 18.10.2012 – 11 ZB 12.1428). Eine solche liegt vor, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt (König, in: Hentschel, a.a.O., § 33 StVO, Rn. 9 m.w.N.). Demnach genügt nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung, vielmehr muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 26.09.2012 – 5 K 5183/11 – Rn. 38; OLG Koblenz, B.v. 12.12.1983 – 1 Ss 529/83; VG Dessau, U.v. 25.07.2005 – 1 A 314/04; VG Würzburg, U.v. 04.08.2011 – W 5 K 10.169; VG Würzburg, U.v. 27.03.2012 – W 4 K 11.375). Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (vgl. OVG Saarland, B.v. 13.05.2013 – 2 B 44/13 – juris, Rn. 18).

21 Demnach ist es für die Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung nicht bereits ausreichend, dass sich eine Werbeanlage im Sichtbereich einer Bundesstraße befindet. Denn da jede Werbung ihrem Wesen nach darauf gerichtet ist, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken (vgl. BVerfG, U.v. 10.12.1975 – 1 BvR 118/71 = NJW 1976, 559), wären in diesem Fall alle Werbeanlagen, die sich im Sichtbereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften befänden, nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO verboten. Die Interpretation der Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO im Sinne eines solchen allgemeinen Werbeverbots wäre jedoch weder mit ihrem Wortlaut noch mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfG, U.v. 10.12.1975 – 1 BvR 118/71 = NJW 1976, 559). Vielmehr bedarf es der Beurteilung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs, der Positionierung und der Gestaltung der Werbeanlage, ob die Werbeanlage das Verkehrsgeschehen in nachhaltiger Weise beeinträchtigen kann. Hierbei sind die Anforderungen an die Beurteilung umso geringer zu stellen, je auffälliger und damit ablenkender die Werbeanlage gestaltet ist. Dementsprechend nimmt auch die vorliegende Rechtsprechung jeweils eine konkrete Einzelfallbeurteilung vor (vgl. OVG NRW, U.v. 25.11.77 – XI A 1080/76 = VRS 55, 471; VG Ansbach, B.v. 26.10.1998 – AN 10 S 98.01585; OVG NRW, B.v. 31.01.2000 – 8 B 58/00; VG Würzburg, B.v. 20.09.2000 – W 6 S 00.1067; bestätigt durch BayVGH, B.v. 22.12.2000 – 25 ZS 00.3192; VG Augsburg, U.v.11.10.2005 – Au 3 K 04.01597; BayVGH B.v. 18.10.2012 – 11 ZB 12.1428).

22 Aufgrund der in der Behördenakte enthaltenen Angaben, Lichtbilder und Karten ist das Gericht der Überzeugung, dass ein verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer durch die streitgegenständliche Werbeanlage in seiner gebotenen Aufmerksamkeit für den Verkehr nicht beeinträchtigt werden kann.

23 Die streitgegenständliche Werbeanlage befindet sich östlich der Bundesstraße … in einem Abstand von 261 m von ihr. Aufgrund der nordwestlichen Ausrichtung ihrer Vorderseite sowie aufgrund von Baumbestand und Bebauung zwischen Fahrbahn und Werbeanlage ist sie für den von Süden nach Norden fließenden Verkehr kaum wahrnehmbar. Im für die Wahrnehmung vor allem maßgeblichen nördlicheren Bereich führt die Bundesstraße durch unbebautes Gelände. Der Straßenverlauf der Bundesstraße ist nahezu geradlinig und übersichtlich; im Bereich der möglichen Wahrnehmung der Werbeanlage von der Bundesstraße aus macht die Straße in Fahrtrichtung Süden eine minimale Linkskurve. Auf Höhe der Werbeanlage existiert keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Werbeanlage ist für diese Fahrtrichtung aufgrund ihrer Distanz an dieser Stelle nicht ohne Weiteres erkennbar. Sie ist klar strukturiert und ihr Inhalt – bei entsprechender Sehstärke des Betrachters – mit einem Blick zu erkennen; sie ist unbeleuchtet und statisch.

24 Die Werbeanlage befindet sich außerhalb der Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone nach § 9 FStrG.

25 Das Gericht ist aufgrund der bestehenden Distanz sowie dem optischen Erscheinungsbild überzeugt, dass sich ein verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer – sofern er die Werbeanlage überhaupt wahrnimmt – überwiegend von ihr nicht angesprochen fühlen dürfte. Die Werbeanlage ist auch durch ihre Gestaltung nicht dazu geeignet, die Aufmerksamkeit besonders abzulenken, da sie weder beleuchtet, noch besonders auffällig gestaltet ist. In geradezu werbetechnisch klassischer Simplizität weist sie eine weißrot-schwarze Farbkombination auf und ist auch durch die reine Verwendung von Text relativ simpel gehalten. Sie ist statisch und mit einem Blick klar zu erkennen, so dass auch weder eine längere Blickabwendung noch die spontane Verringerung der Geschwindigkeit erforderlich ist. Der Straßenverlauf erfordert in diesem Bereich keine besondere Aufmerksamkeit. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Werbeanlage zwar um eine Entscheidungswerbung handelt, die eine bewusste Reaktion herbeiführen soll, kann im vorliegenden Einzelfall nicht zur Annahme einer abstrakten Gefahrenlage führen, da der – sofern optisch erkennbare – Inhalt der Werbeanlage rasch aufzunehmen und eine unmittelbare Reaktion hierauf nicht erforderlich ist (vgl. zur Unterscheidung der Entscheidungs- und Erinnerungswerbung insbesondere: Rebler, BayVBl 2003, 233; König, in: Hentschel, a.a.O., § 33 StVO, Rn. 8).

26 Auch die Tatsache, dass der Außenbereich nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich von Bebauung und damit auch von Werbeanlagen freizuhalten ist, und daher ein Gewöhnungseffekt im Gegensatz zum innerörtlichen Bereich – für den statische Werbeanlagen auf Grund des Gewöhnungseffekt zwischenzeitlich regelmäßig als zulässig angesehen werden (vgl. OVG Saarland, B.v. 13.05.2013 – 2 B 44/13 – juris, Rn. 18) – nur in deutlich geringerem Umfang besteht, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn diese grundsätzliche gesetzliche Wertung führt nicht dazu, dass der Außenbereich auch tatsächlich von jeglicher Werbung freigehalten wird, so dass ein einzelnes Werbeschild bereits als überraschende, singuläre, aufmerksamkeitserweckende Einzelerscheinung wahrgenommen würde. Vielmehr befinden sich insbesondere an Bundesautobahnen und -straßen vielfach weitere Informations- und Hinweisschilder, so dass der verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer daran gewöhnt ist, die Relevanz von ihn umgebenden Hinweisschildern auch entlang einer Bundesstraße kurzfristig aufzunehmen und entsprechend zu filtern.

27 Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass oder weshalb ein verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer bei Passieren der Werbeanlage versuchen sollte, die gegebenenfalls aufgrund der Distanz schwerlich zu erkennende Aufschrift der Werbeanlage versuchen sollte zu entziffern und deshalb abgelenkt sein sollte. Soweit das Landratsamt die Unfallstatistik für den besagten Abschnitt der Bundesstraße … vorbringt, lässt sich ein Zusammenhang zur streitgegenständlichen Werbeanlage auch mangels entsprechendem weiteren Vortrag nicht erkennen; eine andere Einschätzung der Gefahrenlage auf der Bundesstraße … im hier streitgegenständlichen Rahmen ist dadurch jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts nicht vorzunehmen.

28 Die Werbeanlage ist auch nicht auf Grund ihrer Gestaltung nach § 33 Abs. 2 StVO verboten. Demnach dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

29 Es kann nach diesen Ausführungen als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob das Landratsamt sein Ermessen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausgeübt hat. Sofern es – wie Ausführungen im angegriffenen Bescheid stellenweise suggerieren – davon ausgegangen ist, dass Werbung als etwas, das die Aufmerksamkeit des Betrachters naturgemäß erregen soll und bindet, per se eine abstrakte Gefahr begründen soll, könnte darin ein Ermessensausfall liegen.

30 Auch die in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Untersagung der Aufstellung der Werbeanlage an anderen Stellen außerhalb geschlossener Ortschaften ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin somit in ihren Rechten.

31 Wie oben ausgeführt, ist die Beurteilung einer abstrakten Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist aufgrund ihrer Gestaltung nicht dazu geeignet, an jedwedem Ort im Sichtbereich der Bundesstraße eine abstrakte Verkehrsgefährdung im Sinne des § 33 StVO herbeizuführen. Dementsprechend ist ein nicht differenzierendes, allgemeines Wiederaufstellungsverbot bereits aus diesem Grund für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht gerechtfertigt.

32 Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1. und 4. sind auch die Anordnungen in den Ziffern 3., 4. und 6. mangels vollstreckbarem und rechtmäßigem Grundverwaltungsakt rechtswidrig.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwertes anzusetzen.

Leitsatz

Das Verbot einer außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellten Werbeanlage setzt keinen Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle voraus, es reicht vielmehr die abstrakte Gefahr, dass die Werbeanlage bei konkreter Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs, ihrer Positionierung und Gestaltung unter Zugrundelegung des Verhaltens eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers das Verkehrsgeschehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in nachhaltiger Weise beeinträchtigen kann. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Obwohl der Außenbereich nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich von Bebauung und damit auch von Werbeanlagen freizuhalten ist, befinden sich insbesondere an Bundesautobahnen und -straßen vielfach weitere Informations- und Hinweisschilder, sodass der verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer ein einzelnes Werbeschild nicht bereits als überraschende, aufmerksamkeitserweckende Einzelerscheinung wahrnimmt, sondern daran gewöhnt ist, die Relevanz von ihn umgebenden Hinweisschildern auch entlang einer Bundesstraße kurzfristig aufzunehmen und entsprechend zu filtern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Anordnung zur Beseitigung einer Werbeanlage - einstweiliger Rechtsschutz

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