VGH München 10. Senat, 2026-08-06, 10 ZB 26.1207

10 ZB 26.1207Verwaltungsgericht / Division 1006.08.2026

Regest

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung als solche unberührt. (Rn.16) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 10. Senat — 2026-08-06 — 10 ZB 26.1207 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-06

Aktenzeichen: 10 ZB 26.1207

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des angegriffenen Bescheids) und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 2 des angegriffenen Bescheids) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine montenegrinische Staatsangehörige, ihre erstinstanzlich erfolglose Klage weiter. Mit der Klage wendet sie sich gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Androhung der Abschiebung nach Montenegro und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2025.

2 Der zulässige Antrag hat (nur) teilweise Erfolg.

3 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Ausweisung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich insoweit keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO.

4 a) Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5 Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

6 aa) Gemessen daran sind mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung der Klägerin sei rechtmäßig, dargelegt.

7 (1) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle der Klägerin aufgrund eines (im Zeitpunkt seiner Entscheidung) über zweijährigen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a) i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG schwerwiegendes generalpräventives Ausweisungsinteresse besteht. Das Zulassungsvorbringen zieht dies im rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel. Vielmehr stellt sich die Klägerin der Sache nach auf den Standpunkt, dass besondere Umstände in ihrer Person, ihrer Lebenssituation und in der Tatbegehung selbst vorlägen, die die Eignung des Verhaltens der Klägerin zur Begründung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses berührten (vgl. dazu ausführlich etwa BayVGH, B.v. 22.1.2026- 10 ZB 25.1202 – juris Rn. 9 m.w.N.).

8 Die Klägerin macht in einer Gesamtschau des Zulassungsvorbringens sinngemäß geltend, dass sie aufgrund der durch ihren früheren Lebensgefährten und ihren Ehemann erlittenen Gewalt erkrankt sei und sich deshalb bei bzw. nach Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis im Februar 2024 nicht um ihre aufenthaltsrechtlichen Belange gekümmert habe. Ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einem ein Ausweisungsinteresse begründenden Verhalten ist aber weder schlüssig darlegt noch sonst nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Klägerin lediglich aufgrund der Gewalterfahrung versäumt hätte, sich um die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu bemühen. Weder das (privat-)ärztliche Attest vom 11. Januar 2026 noch die (amts-)ärztliche Beurteilung vom 20. Januar 2026 enthalten hierzu ausdrückliche Aussagen.

9 Bereits Ursache und Zeitpunkt der Erkrankung der Klägerin sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die amtsärztliche Beurteilung enthält kein Angaben zur Ursache der Erkrankung, das privatärztliche Attest vom 11. Januar 2026 spricht von einem Behandlungsbeginn im April 2025 aufgrund einer nicht näher konkretisierten „emotionalen Krise“ und – ohne Beschreibung eines traumaauslösenden Ereignisses – einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diagnostiziert wurden die psychischen Erkrankungen (Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Angstattacke) ausweislich des Attests allerdings jeweils erst am 8. Oktober 2025 und auf Bitten des früheren Bevollmächtigten der Klägerin (das Gleiche ergibt sich aus der ersten entsprechenden Bescheinigung vom 9.10.2025, Bl. 263 der Behördenakte) und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin bereits mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2025 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war. Denkbar ist daher im Übrigen auch, dass die Erkrankung der Klägerin (jedenfalls teilweise) erst durch den streitgegenständlichen Bescheid ausgelöst wurden. Auch jenseits der ärztlichen Bescheinigungen werden Zeitpunkt und Ursache der Erkrankungen nicht widerspruchsfrei dargelegt. So lässt die Klägerin ihre jetzige Bevollmächtigte im Zulassungsverfahren vortragen, ihre Erkrankung sei Folge der Misshandlungen durch ihren Ehemann und ihren früheren Lebensgefährten, während sie ihren früheren Bevollmächtigten vortragen ließ, der Hintergrund der Erkrankung sei „insbesondere der Tod ihres Lebensgefährten“ (Bl. 261 der Behördenakte).

10 Auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse legt einen kausalen Zusammenhang von Erkrankung und illegalem Aufenthalt nicht nahe. Die Aufnahme der Klägerin im Frauenhaus aus Schutzgründen erfolgte am 26. Juli 2022. In der Folge hielt sich die Klägerin bis zum 13. Oktober 2022 im Frauenhaus auf (Bl. 202 der Behördenakte). Bis zum Ende der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis am 14. Februar 2024 verstrichen danach weitere 16 Monate. Die Klägerin hat bei Auslaufen ihrer Aufenthaltserlaubnis in keiner Weise versucht, sich um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu bemühen, ohne dass ersichtlich würde, warum ihr zwar eine Erwerbstätigkeit von „Ende 2023 bis Anfang 2025 in einem (…) Geschäft“ (Einlassung gegenüber der Polizei am 7.5.2025, Bl. 310 der Behördenakte), nicht aber eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde möglich gewesen sein soll. Entsprechende substantiierte Darlegungen dazu wären umso notwendiger, als auch denkbar ist, dass der Klägerin bewusst war, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung von ihrem Ehemann (nach Angaben der Klägerin im Mai 2021) nicht verlängert werden würde und sie gerade deshalb eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde unterlassen hat.

11 Das Fehlverhalten der Klägerin erschöpft sich auch nicht in einem bloßen (möglicherweise krankheitsbedingten) Untätigbleiben. Nach einer Kontrolle und Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Bundespolizei am 24. September 2024 am Flughafen (die Klägerin hatte dort einen montenegrinischen Staatsangehörigen abgeholt) hat sie ihr illegales Verhalten jedenfalls bewusst fortgesetzt, indem sie eine weitere unerlaubten Beschäftigung in einer Bar aufgenommen hat. Über ein bloßes Untätigbleiben hinaus hat die Klägerin auch versucht, für sie negative aufenthaltsrechtliche Maßnahmen durch falsche bzw. widersprüchliche Angaben gegenüber den Behörden abzuwenden. Dass sie etwa – wie später im Rahmen der Anhörung zur Ausweisung behauptet – am 7. Mai 2025 in der Bar lediglich angetroffen wurde, weil sie einen Arbeitsvertrag schließen wollte (Bl. 202 der Behördenakte), ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Noch während der Befragung durch die Polizei am 7. Mai 2025 hatte die Klägerin nämlich angegeben, sie würde nun seit ca. einem Monat in der Bar arbeiten (Bl. 306 und 310 der Behördenakte). Darüber haben sich z.B. mehrere Angaben gegenüber der Polizei zu ihrer Wohnanschrift als falsch erwiesen (vgl. Bl. 304 und 312 der Behördenakte, vgl. zusammenfassend S. 3 des angegriffenen Bescheids). Auch wurde bei ihr ein totalgefälschter Führerschein ihres früheren, mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten aufgefunden, ohne dass die Klägerin den Besitz aus Sicht des Senats nachvollziehbar erklären konnte.

12 Eine Kausalität zwischen der früheren Gewalterfahrung und dem beharrlichen rechtswidrigen Verhalten der Klägerin, die die Eignung der generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung in entscheidungserheblicher Weise berühren könnte, ist nach alledem nicht nachvollziehbar dargelegt.

13 (2) Auch die nach §§ 53 Abs. 1, 54 und 55 AufenthG erforderliche Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet angenommen, die Klägerin könne sich nicht auf ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG berufen. Darüber hinaus führen weder die Gewalterfahrung durch ihren Lebensgefährten noch die Reiseunfähigkeit letztlich zu unvertypten Bleibeinteressen, die das Ausweisungsinteresse überwögen.

14 Die Beklagte weist im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hin, dass die polizeilich festgestellten Gewalttätigkeiten gegen die Klägerin, die zu deren Aufnahme im Frauenhaus geführt hatten, von ihrem (mittlerweile offenbar verstorbenen) Lebensgefährten und nicht von ihrem (früheren) Ehemann ausgingen und dass sich für die behauptete Gewalttätigkeit des Ehemanns aus den Akten keinerlei Belege ergeben. Von einer Gewalttätigkeit des Ehemanns war in der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Bl. 200 der Behördenakte) noch nicht die Rede. Wenn es wie gegenüber der Mitarbeiterin des Frauenhauses geschildert (Bl. 144 der Behördenakte) aufgrund der Gewalttätigkeit des Ehemanns zu „mehreren Polizeieinsätzen und einem Krankenhausaufenthalt“ gekommen wäre, müsste sich wenigstens hierüber von der seit langem anwaltlich vertretenen Klägerin ein Nachweis erbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein selbständiges Bleiberecht aufgrund einer persönlichen Härte (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG) dargelegt, das ein unvertyptes Bleibeinteresse begründen könnte.

15 Auch die – vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte – derzeitige Reiseunfähigkeit der Klägerin führt nicht zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen (vgl. zur Abwägung bei einer aufgrund eines Abschiebungsverbots generalpräventiven, rein inlandsbezogenen Ausweisung zuletzt BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 23 ff.). Die Klägerin befindet sich nach Angaben ihrer (privaten) Ärztin überhaupt erst seit April 2025 in einer „hausärztlichen und psychologischen“ Behandlung. Das amtsärztliche Attest hält eine – bislang unterbliebene – „medikamentösfachärztliche“ Behandlung sowie eine erneute Untersuchung im Februar 2027 für angezeigt und bringt damit zum Ausdruck, dass nicht ohne Weiteres von einer dauerhaften und durch die Abschiebung begleitende Maßnahmen nicht vermeidbaren Reiseunfähigkeit der Klägerin auszugehen ist. Eine dauerhafte Bleibeperspektive folgt aus der Reiseunfähigkeit damit nicht. Die Klägerin ist nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bereits seit Februar 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war – ebenso wie ihre wirtschaftliche Integration – lediglich etwas mehr als fünf Jahre rechtmäßig, wobei der eigentliche Aufenthaltszweck, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann, bereits nach zweieinhalb Jahren entfallen war. Sie ist als erwachsene Frau in das Bundesgebiet eingereist und unterhielt auch seitdem nach Aktenlage immer wieder engen Kontakt zu montenegrinischen Staatsangehörigen, sodass eine tiefe Verwurzelung im Bundesgebiet und eine gleichzeitige Entfremdung von ihrem Herkunftsstaat im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK fern liegt. Über eine eigene Familie im Bundesgebiet verfügt die Klägerin nicht. Dass sie eine Rückkehr nach Montenegro unzumutbar hart treffen würde, ist nicht ersichtlich. Sie ist nach eigenen Angaben in der Lage, in einem Gastronomiebetrieb zu arbeiten, sodass nicht ersichtlich ist, dass ihr eine wirtschaftliche Reintegration in Montenegro nicht möglich wäre.

16 (3) Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (dazu sogleich) lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung also solche unberührt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 – juris Rn. 39 ff. m. w. N.).

17 (4) Die Ausweisung ist demnach auch unter bloßer Zugrundelegung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses rechtmäßig, sodass das Vorliegen eines von der Beklagten angenommenen, aber vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht geprüften spezialpräventiven Ausweisungsinteresses nicht entscheidungserheblich ist. Allerdings geht der Senat mit der Beklagten davon aus, dass auch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht, weil bei der Klägerin im Hinblick auf Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht; dieser Umstand verleiht dem öffentlichen Ausweisungsinteresse gegenüber den Bleibeinteressen der Klägerin zusätzliches Gewicht.

18 Die Klägerin hat sich bereits vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und unabhängig von einer späteren Gewalterfahrung über ein Jahr illegal im Bundesgebiet aufgehalten, dabei auch (illegal) gearbeitet (vgl. Bl. 33 der Behördenakte) und ist erst auf Drängen der Ausländerbehörde aus- und wieder eingereist. Auch ihr sonstiges Verhalten lässt nicht auf einen Einstellungswandel schließen. Die Klägerin hat gegenüber den Behörden stets wechselnde Behauptungen vorgetragen, wann immer ihr das günstig erschien (s.o.). Dass die Klägerin bei nächster Gelegenheit wieder versuchen wird, ihre Bleibeinteressen notfalls entgegen bestehender Regelungen durchzusetzen, liegt angesichts dessen auf der Hand.

19 bb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bereits das Bestehen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Klägerin macht mit dem Zulassungsantrag insofern ihre Gewalterfahrung als Ausnahmefall geltend. Abgesehen davon, dass ein kausaler Zusammenhang von Gewalterfahrung und jahrelangem illegalen Aufenthalt nicht glaubhaft dargelegt ist (s.o.), kommt es darauf im Übrigen auch nicht an. Nach der unstreitigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den fehlenden substantiierten Darlegungen zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG und anderen Rechtsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

20 b) Die Berufung ist, soweit die Klage die Ausweisung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben wäre, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden würde. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17; B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24 jew. m.w.N.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17).

21 Dass diese Voraussetzungen vorlägen, wird mit dem Zulassungsvorbringen zwar behauptet, ist aber nicht substantiiert dargelegt. Die im Zulassungsantrag geschilderten Anforderungen an Gefahrenprognosen und Abwägungen unter Würdigung der Biographie und des Gesundheitszustands der Betroffenen ist häufiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Praxis; für sie gelten die in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze. Sie stellen deshalb für sich genommen keine besondere Schwierigkeit für das Gericht dar.

22 c) Schließlich sind auch Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin sieht die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO als fehlerhaft an, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Abgesehen davon, dass die Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbare Zwischenentscheidung auch im Zulassungsverfahren nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshofs unterliegt (vgl. OVG Schl.-Holst., B.v. 8.8.2024 – 1 LA 47/22 – juris Rn. 14 m.w.N.), legt die Klägerin nicht ansatzweise dar, woraus sich diese grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben soll.

23 2. Hinsichtlich der von der Beklagten erlassenen Abschiebungsandrohung und infolgedessen auch hinsichtlich des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

24 a) Die Abschiebungsandrohung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung rechtswidrig.

25 Aufgrund der amtsärztlich festgestellten Reiseunfähigkeit der Klägerin steht derzeit deren Gesundheitszustand einer Abschiebung unstrittig entgegen. Dieser in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschriebene Grund für die (jedenfalls) vorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nur dann nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit hat der Gesetzgeber Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität der früheren Regelung, wonach Abschiebungsverbote einer Abschiebungsandrohung generell nicht entgegenstanden, Rechnung getragen (vgl. ausführlich zur früheren Fassung BayVGH, U.v. 24.2.2025 – 10 B 22.1728 – juris Rn. 23). Inwieweit – wie die Beklagte meint – im Falle eines lediglich kurzfristigen gesundheitlichen Abschiebungshindernisses eine Abschiebungsandrohung unter gleichzeitiger Duldung möglich ist, muss der Senat im Berufungszulassungsverfahren nicht entscheiden, denn im Fall der Klägerin ist ein Wegfall der Reiseunfähigkeit nach bisheriger amtsärztlicher Einschätzung jedenfalls vor Februar 2027 nicht zu erwarten und auch dann nicht sicher. Die Beklagte hat sich bislang nicht dazu geäußert, welche konkreten Schlüsse sie aus dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung für das weitere Vorgehen ziehen möchte.

26 Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots oder eines in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Grundes für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung möglich ist, liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie hat sich zwar wegen illegalen Aufenthalts strafbar gemacht, wurde deswegen aber (noch) nicht verurteilt. Eine Erstreckung dieser Ausnahmeregelung auch auf eine solche Konstellation scheitert am eindeutigen Wortlaut der nationalen Vorschrift sowie des dieses „opt out“ erst ermöglichenden Art. 2 Abs. 2 Buchst b) RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie („aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion“). Offensichtlich ist auch kein Auslieferungsverfahren anhängig. Unabhängig davon war die Klägerin aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis am 14. Februar 2024 bereits vor der deutschen optout-Erklärung zum 27. Februar 2024 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und unterfiel damit dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, ohne dass es auf eine Ausweisung wegen ihrer Straffälligkeit angekommen wäre. Den einmal erlangten Schutz durch die Rückführungsrichtlinie hätte der deutsche Gesetzgeber im Übrigen selbst durch eine noch weitere Fassung von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht rückwirkend beseitigen können (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.5.2025 – 10 ZB 25.793 – juris Rn. 8 ff.).

27 b) Ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, wird auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben können.

28 Ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot muss nach Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen. Nach einer – möglichen – Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung kann sie nicht ohne diese bestehen bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 – juris Rn. 54; zum Ganzen BVerwG, B.v. 24.10.2023 – 1 B 15/23 – juris Rn. 1; U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 52 f.; BayVGH, B.v. 27.5.2025 – 10 ZB 25.793 – juris Rn. 6; B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 12). Unter Geltung der RL 2008/115/EG gibt es keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 29).

29 3. Bei der Teilzulassung der Berufung ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; dieser Ausspruch ist vielmehr insgesamt der Schlussentscheidung vorzubehalten (BayVGH, B.v. 11.7.2022 – 10 ZB 22.30673 – juris Rn. 9; B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.366 – juris Rn. 21 m.w.N.).

30 4. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das angegriffene Urteil in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

31 5. Der vorläufige Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

32 6. Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende

Leitsatz

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung als solche unberührt. (Rn.16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Hat sich der Ausländer zwar wegen illegalen Aufenthalts strafbar gemacht, wurde er deshalb aber (noch) nicht verurteilt, scheitert eine Erstreckung der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf eine solche Konstellation am eindeutigen Wortlaut der nationalen Vorschrift sowie des dieses „opt out“ erst ermöglichenden Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungs-RL („aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion“). (Rn.26) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts und unerlaubter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Zulassung der Berufung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen amtsärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit und fehlender Verurteilung

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