VGH München 16a. Senat, 2026-08-07, 16a DC 26.931

16a DC 26.931Verwaltungsgericht07.08.2026

Regest

Durch die Unverhandelbarkeit der Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird den Beteiligten im Disziplinarverfahren weder ihre prozessrechtliche Dispositionsbefugnis noch eine sich aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergebende sonstige Befugnis (hier die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts) genommen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 16a. Senat — 2026-08-07 — 16a DC 26.931 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-07

Aktenzeichen: 16a DC 26.931

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2026 wird abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren zu Unrecht abgelehnt.

2 Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Vorliegend fehlt es an einem solchen Wert, weil das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Bayerischen Disziplinargesetz gebührenfrei ist (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).

3 Eine Gegenstandswertfestsetzung entfällt zwar grundsätzlich, weil gemäß Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG; Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) durch die Gebühren 6200 ff. VV RVG die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten wird und es sich bei diesen Gebühren um gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG handelt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 27.6.2013 – 16a DC 12.565 – juris Rn. 7; B.v. 4.11.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 4).

4 Der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigte Rechtsanwalt des Klägers hat hier aber einen Anspruch auf die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren. Denn sein Gebührenanspruch richtet sich in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Disziplinarverfahren hinsichtlich der von ihm begehrten Erledigungsgebühr (Nr. 1002, 1003 VV RVG) gemäß § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Während die von ihm alternativ geltend gemachte Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) von vornherein ausscheidet, weil die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens nicht vertraglich verfügen können (Nr. 1000 Abs. 4 Satz 1 VV RVG), sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Erledigungsgebühr gegeben.

5 Gemäß Vorbemerkung 1 zu Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses entstehen die Gebühren dieses Teils neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die allgemeinen Teile 1 und 7 des Vergütungsverzeichnisses klammern quasi die besonderen Gebühren ein (Sefrin in v. Seltmann, BeckOK RVG, Stand 1.6.2026, VV RVG Vorbem. 1 Rn. 1). Das gilt auch für die Gebühren nach Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses (Hoppe in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, VV RVG Vorbem. 1 Rn. 3; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, VV RVG Vorbem. 6.2 Rn. 14). Die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) ist eine gesonderte Gebühr, deren Entstehung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (Schneider in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV RVG Vorbem. 6.2 Rn. 4). Für einen Erledigungstatbestand wie ihn Nr. 1002 VV RVG regelt, enthält Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG keine speziellere Sonderregelung (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, VV RVG Vorbem. 1 Rn. 1). Die Regelung in Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG, dass durch die Gebühren des 2. Abschnitts die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten wird, schließt die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht aus (Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, VV RVG Vorbem. 6.2 Rn. 12; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, 9. Aufl. 2025, VV RVG Nr. 6200 Rn. 3). Denn die Erledigungsgebühr ist keine reine Tätigkeitsgebühr, sondern eine Tätigkeits- und Erfolgsgebühr für Verwaltungssachen im weitesten Sinne (Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, VV RVG Nr. 1002 Rn. 1). Mit der Erledigungsgebühr soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2.18 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 16.7.2009 – 13 A 08.2954 – juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 12.2.2009 – 4 OA 78/08 – juris Rn. 3; B.v. 7.1.2008 – 10 OA 250/07 – NVwZ-RR 2008, 500).

6 Der Entstehung der Erledigungsgebühr steht nicht entgegen, dass die Verfahrenserledigung durch einen gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayDG ausdrücklich ausgeschlossen ist, weil er „seiner Natur nach dem Disziplinarrecht wesensfremd ist“ (LT-Drs. 15/4076 S. 46). Dieser gesetzliche Ausschluss des gerichtlichen Vergleichs erfasst nicht nur den förmlichen Prozessvergleich, sondern steht auch anderen die Disziplinarmaßnahme beeinflussenden Absprachen im Sinne einer Verständigung und einer Mediation entgegen (Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 60 Rn. 10). Denn das Disziplinarrecht wird beherrscht von dem Rechtsgedanken, dass die Ausübung der Disziplinarbefugnisse nicht verhandelbar ist (Weiß in Fürst, GKÖD Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2026, § 60 BDG Rn. 53). Hiergegen hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts mit der Anregung einer gütlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2025 (siehe Protokoll S. 6) verstoßen. Die daraufhin erfolgte behördliche Aufhebung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung (Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 3 BayDG) und die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG sind dennoch ebenso wirksam wie die vom Bevollmächtigten des Klägers und dem Beklagtenvertreter abgegebenen Prozesserklärungen, mit denen die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (§ 161 Abs. 2 VwGO, Art. 3 BayDG). Der Ausschluss in Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayDG richtet sich an das Gericht, das weder einen Vergleich protokollieren oder vorschlagen noch eine Verständigung im Disziplinarverfahren herbeiführen darf. Die Unverhandelbarkeit der Ausübung der Disziplinarbefugnisse steht dem Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags i.S.v. Art. 54 Satz 1 BayVwVfG entgegen (vgl. Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 54 Rn. 97). Hierdurch wird den Beteiligten aber weder ihre prozessrechtliche Dispositionsbefugnis noch eine sich aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergebende sonstige Befugnis (hier die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts) genommen.

7 Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nr. 1002 Satz 1 VV RVG). Die anwaltliche Mitwirkung erfordert eine besondere, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende, nicht nur unwesentliche und gerade auf eine Beilegung des Rechtsstreits auf sonstige Weise, ohne streitige Entscheidung, gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts (BVerwG, U.v. 21.8.1981 – 4 C 60.79 – NVwZ 1982, 36; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, VV RVG Nr. 1002 Rn. 40 m.w.N.). Hierzu zählt, wenn der Rechtsanwalt auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts seine Mandantschaft während einer Verhandlungsunterbrechung zur Abgabe einer Erledigungserklärung bewegt (OVG RhPf, B.v. 18.4.2007 – 8 E 10310/07 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.1.1999 – 3 E 808/98 – juris Rn. 12; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 9. Aufl. 2025, VV RVG Nr. 1002 Rn. 19).

8 Da sich der Rechtsstreit nach der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat, sind die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes erfüllt. Bei der Disziplinarverfügung (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayDG), mit der hier ein Verweis (Art. 7 BayDG) ausgesprochen wurde, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, Art. 3 BayDG, gegen den die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, Art. 3 BayDG) statthaft ist (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Februar 2026, Art. 50 BayDG Rn. 22). Die Mitwirkung des Bevollmächtigten des Klägers ging dabei über die bereits durch die Terminsgebühr (Nr. 6204 VV RVG) abgegoltene normale Prozessführung (hier das Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) hinaus. Laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 wurde die mündliche Verhandlung zweimal für Gespräche (insgesamt für ca. eine halbe Stunde) unterbrochen, nachdem das Gericht eine gütliche Verständigung zwischen den Beteiligten angeregt hatte. Daraus ergibt sich, dass der Bevollmächtigte des Klägers an außergerichtlichen Verhandlungen mitgewirkt hat. Nachdem die mündliche Gerichtsverhandlung hiernach fortgesetzt worden war, erklärten die Beteiligten ihre Verständigung. Der Beklagtenvertreter hat die streitgegenständliche Disziplinarverfügung in der Sache aufgehoben und stattdessen eine Missbilligung gegen den Kläger ausgesprochen. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Zustimmung des Beklagtenvertreters das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt (siehe Protokoll S. 6 f.). Aus diesem protokollierten Ablauf lässt sich eine nicht nur unwesentliche und gerade auf eine Beilegung des Rechtsstreits auf sonstige Weise, ohne streitige Entscheidung, gerichtete Tätigkeit des vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen.

9 Die Höhe des Gegenstandswerts wird entsprechend § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG).

10 Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bei einem Erfolg der Beschwerde keine Gebühr erhoben wird.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Leitsatz

Durch die Unverhandelbarkeit der Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird den Beteiligten im Disziplinarverfahren weder ihre prozessrechtliche Dispositionsbefugnis noch eine sich aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergebende sonstige Befugnis (hier die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts) genommen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Erledigungsgebühr entsteht daher auch im Disziplinarverfahren, wenn sich die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung nach Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung erledigt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

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Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Erledigungsgebühr im Disziplinarverfahren

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