VGH München 7. Senat, 2026-08-06, 7 CS 26.1196

7 CS 26.1196Verwaltungsgericht / Division 706.08.2026

Regest

Die Entlassung eines Schülers als schwerwiegendste schulische Ordnungsmaßnahme setzt eine umfassende und zeitnahe Sachverhaltsaufklärung voraus; verbleibende Zweifel an den maßgeblichen Tatsachen gehen zu Lasten der Schule. (Rn. 20 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 7. Senat — 2026-08-06 — 7 CS 26.1196 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-06

Aktenzeichen: 7 CS 26.1196

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsgegnerin, die Stadt F., wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine mit Bescheid vom 23. März 2026 verfügte Entlassung von der H. B. Schule (im Folgenden: Schule), einer städtischen Real- und Wirtschaftsschule, angeordnet wurde.

2 Am 9. März 2026 gegen 11:30 Uhr kam es zwischen dem am 1. Juni 2010 geborenen Antragsteller, Schüler der Klasse V9a der Schule, und seinem Mitschüler K. während des Heimwegs von der Schule auf dem ca. 300 m davon entfernten Parkplatz des Supermarkts L. in der F. Straße in F. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die zwischen zwei parkenden Fahrzeugen stattgefundene Schlägerei wurde in Teilen von einer dritten Person gefilmt. Der Antragsteller und K. begaben sich noch am selben Tag in ärztliche Behandlung. Dabei wurden beim Antragsteller je eine Schürfwunde an der Hand und am Knie sowie eine Schädelprellung, beim Schüler K. eine Schürfwunde am Knie und ein Schädelhirntrauma I. Grades diagnostiziert.

3 Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 11. März 2026 im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen. Im Anschluss daran ordnete die Schule mit Bescheid vom 23. März 2026 die Entlassung des Antragstellers von der Schule an. Dem Bescheid lag ein Beschluss des Disziplinarausschusses der Schule vom 20. März 2026 zugrunde. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

4 Am 27. März 2026 suchte der Antragsteller gegen seine Entlassung von der Schule um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach. Mit Beschluss vom 8. Juni 2026 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 an. Die angegriffene Schulentlassung sei mangels ausreichender, entbehrlicher oder nachgeholter Anhörung bei summarischer Prüfung offensichtlich formell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe dem Antrag der Mutter des Antragstellers auf Einsicht in die Videoaufnahme über den Vorfall am 9. März 2026 nicht entsprochen, obwohl deren Kenntnis zur Verteidigung der rechtlichen Interessen des Antragstellers erforderlich gewesen wäre.

5 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung wird ausgeführt, die Mutter des Antragstellers habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts während des laufenden Verwaltungsverfahrens keine Einsichtnahme in die Videoaufnahme verlangt. Ungeachtet dessen sei ein Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht mittlerweile geheilt. Die Mutter des Antragstellers habe die Videoaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingesehen. Der Disziplinarausschuss der Schule habe die daraufhin seitens der Mutter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Mai 2026 vorgebrachten Einwände vorsorglich in einer erneuten Sitzung am 1. Juli 2026 gewürdigt und befunden, dass die Entlassung des Antragstellers aufrecht erhalten bleibe. Die Entlassung stelle sich im Übrigen als formell und materiell rechtmäßig dar.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Juni 2026 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25. März 2026 gegen den Bescheid der Schule vom 23. März 2026 abzulehnen.

8 Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren,

9 die Beschwerde zurückzuweisen.

10 Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers habe als dessen gesetzliche Vertreterin im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in die Videoaufnahme beantragt, treffe nicht zu. Eine Heilung des vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten Anhörungsmangels in der (erneuten) Sitzung des Disziplinarausschusses am 1. Juli 2026 sei nicht wirksam erfolgt, da die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers bei dieser Sitzung nicht anwesend gewesen sei und eine bloße Bestätigung bzw. Verteidigung der Maßnahme hierfür nicht genüge. Zudem sei die Sachverhaltsaufklärung durch die Schule unvollständig und einseitig, die Entlassung ferner unverhältnismäßig.

11 Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 21. Juli und 4. August 2026 entgegen getreten.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

13 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Ihr Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Abänderung des angegriffenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

14 A. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene – originäre – Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind, die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen oder die, die für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 86). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den Erfolg des gestellten Antrags (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 89 ff.).

15 B. Dies zugrunde gelegt überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassung das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme.

I.

16 Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Schule vom 23. März 2026 ausgesprochene Entlassung Aussicht auf Erfolg hat. Denn im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die verfügte Ordnungsmaßnahme derzeit als materiell rechtswidrig dar.

17 Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule findet vorliegend ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG in der zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung der beiden Schüler geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl S. 260) – BayEUG a.F. Eine Entlassung von der Schule darf bei einer schulischen Gefährdung verfügt werden, d.h. bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG a.F.). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß eine solche schulische Gefährdung vorliegt. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Lehrerkonferenz (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG a.F.) bzw. der Disziplinarausschuss (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG a.F.) darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Die Entlassung greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden, auch wenn der entlassene Schüler seine Ausbildung an einer anderen Schule fortsetzen kann. In diesem gesetzlichen Rahmen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung über die Entlassung vor allem von pädagogischen Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Wertungsspielraum der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses. In diesen Bereich spezifischpädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären.

18 Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss mit der Entlassung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Der gerichtlichen Überprüfung obliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat – solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen – und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten. Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die schulische Entscheidung beruht, hat das Gericht dem nachzugehen (stRspr, z.B. BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 7 B 11.2651 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – juris Rn. 18).

19 Angesichts der Gewichtigkeit und Grundrechtsrelevanz der Entlassung kommt der gründlichen Ermittlung des Sachverhalts besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahmen des betroffenen Schülers, der Erziehungsberechtigten und anderer – zum Teil verpflichtend – anzuhörender Personen zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt im Rahmen der nach Art. 88 Abs. 3 BayEUG a.F. vorzunehmenden Anhörung sind sorgfältig zu würdigen und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

20 Bei der Entlassung eines Schülers als schwerwiegendster Ordnungsmaßnahme, die eine Schule verfügen kann, muss diese den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren. Die (spätere) Unerweislichkeit des von der Schule der Ordnungsmaßnahme zu Grunde gelegten Sachverhalts geht nach den Grundsätzen der Verteilung der Feststellungslast zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 7 B 11.2651 – juris Rn. 17 f.; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 1.7.2026, Nr. 15.3 zu Art. 86 BayEUG Rn. 18).

21 1. Hieran gemessen erweist sich die von der Schule dem Antragsteller gegenüber verfügte Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule bereits deshalb als materiell rechtwidrig, weil der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt bzw. nachgewiesen ist.

22 a) Ausschlaggebend für die verhängte Ordnungsmaßnahme war laut streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2026 und ausweislich des Protokolls über die erste Sitzung des Disziplinarausschusses am 20. März 2026, dass der Antragsteller im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Mitschüler K. den am Boden liegenden K. „weiter mit Faustschlägen bedachte und ihm auf diese Weise körperlichen Schaden zufügte“. Der Antragsteller sei „nachweislich bewusst, rücksichtslos und höchst gewaltbereit“ vorgegangen. Zudem habe „er mit dem Zuschlagen nicht aufgehört, selbst dann nicht, als das Opfer bereits wehrlos auf dem Boden gelegen“ habe. Der Antragsteller habe „durch die Faustschläge auf den Kopf, bewusst, körperliche Schäden von K. in Kauf“ genommen. Der Disziplinarausschuss kommt in seiner ersten Sitzung vom 20. März 2026 zu dem Schluss, dass der Antragsteller mit dem brutalen Zuschlagen selbst dann nicht aufgehört hat, als das Opfer K. wehrlos am Boden lag. Außerdem habe der Antragsteller nicht eingesehen, „dass ein Konflikt auch anders beendet werden kann, als durch weiteres Einprügeln auf einen Wehrlosen“.

23 b) Als Beweis für diese Vorwürfe dienten dem Disziplinarausschuss ein Video und die im Bescheid bzw. im Protokoll über seine erste Sitzung genannten Zeugenaussagen. Diese Beweismittel sind nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um das dem Antragsteller vorgeworfene, zu seiner Entlassung führende schwere Fehlverhalten zu belegen.

24 (1) Entgegen den Ausführungen im Protokoll des Disziplinarausschusses über dessen zweite Sitzung am 1. Juli 2026, wonach die Worte „wehrlos“ und vor allem „regungslos“ nie verwendet worden seien, war die angenommene Wehrlosigkeit des Schülers K. ein maßgeblicher Aspekt für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme der Entlassung (vgl. Bescheid vom 23.3.2026, S. 5 letzter Absatz, sowie Protokoll über die erste Sitzung des Disziplinbarausschusses am 20.3.2026, S. 4 vorletzter Absatz und S. 5 letzter Aufzählungspunkt). Da der Vorwurf des Einschlagens auf einen Wehrlosen somit eine zentrale und besonders schwerwiegende Anschuldigung gegenüber dem Antragsteller darstellt, muss ein derartiges Verhalten eindeutig bewiesen sein. Dies gilt umso mehr, als die Schule daraus auch die besondere Brutalität des Handelns des Antragstellers ableitet.

25 Dass der Schüler K. wehrlos war, als der Antragsteller nach Feststellung der Schule auf diesen mit Fäusten und dem Knie einschlug, ergibt sich jedoch weder aus dem Video noch kann diese Feststellung des Disziplinarausschusses den eingeholten Zeugenaussagen entnommen werden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, dass die Videoaufzeichnung während dieses Teils der Auseinandersetzung den Antragsteller zeigt, wie er – vom Standpunkt der filmenden Person aus – wiederholt mit den Fäusten in Richtung des K. schlägt. Da K. während dieser Videosequenz durch einen parkenden PKW weitgehend verdeckt wird, ist der Videoaufzeichnung jedoch nicht mit der nötigen Gewissheit zu entnehmen, ob K. währenddessen tatsächlich wehrlos war. Auch der Aussage des Zeugen C. K., der angegeben hat, K. sei vom Antragsteller geschlagen, auf den Boden geworfen worden und „der Antragsteller hämmerte wild auf ihn ein“, lässt sich eine „Wehrlosigkeit“ von K. nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen. Die Annahme, der Antragsteller habe auf den „wehrlosen“ K. eingeschlagen, ist auch deshalb nicht zweifelsfrei, weil bei K. ausweislich des Befundberichts der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie F. vom 10. März 2026 am 9. März 2026 neben dem Schädelhirntrauma I. Grades – Gehirnerschütterung – und der Schürfwunde am Knie keine weiteren Verletzungen festgestellt wurden. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass K. in der Lage war, sich – jedenfalls in gewissem Maße – vor den Angriffen des Antragstellers zu schützen.

26 (2) Durch die Schule wurde zudem nicht hinreichend belegt, dass der Schüler K. am Boden lag, als der Antragsteller – während der vom Disziplinarausschuss maßgeblich zugrunde gelegten Zeitspanne der Auseinandersetzung – mit seinen Schlägen in Richtung des K. zielte. Durch die Videoaufnahme wird dies jedenfalls nicht zweifelsfrei dokumentiert. Zwar hat der Antragsteller selbst davon gesprochen, dass er K. „zu Boden gebracht“ habe. Da er jedoch zudem ausgesagt hat, er habe „dann wieder weggehen wollen“, sei aber von K. festgehalten worden, spricht ausweislich des Videos viel dafür, dass er damit die Phase der Auseinandersetzung beschreibt, die der vom Disziplinarausschuss als maßgeblich zugrunde gelegten Zeitspanne zeitlich vorgelagert war. Auch die in den Akten befindlichen (äußerst knappen) Zeugenaussagen lassen nicht eindeutig den Schluss zu, dass K. während der maßgeblichen Zeitspanne am Boden liegend vom Antragsteller geschlagen wurde. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass bei K. laut Entlassungsbericht des Klinikums F. vom 10. März 2026 mit Ausnahme der oben genannten keine weiteren Verletzungen – beispielsweise Hämatome, Schwellungen und/oder offene Wunden – festgestellt wurden. Da der Disziplinarausschuss dem angenommenen Umstand, der Antragsteller habe auf den „am Boden liegenden“ K. eingeschlagen, ein besonderes Gewicht beigemessen hat, muss dieser Umstand auch zweifelsfrei belegt sein.

27 (3) Dass sich der Antragsteller, als er sich selbst am Boden befand – wie von ihm vorgetragen – von K. wegbewegen wollte, ihm dies aber nicht gelang, weil er von K. festgehalten wurde, ist auf dem Video erkennbar. Es ist somit durchaus möglich, dass sich der Antragsteller umdrehen und sich mittels Schlägen von K. befreien wollte. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs ist zudem unklar, ob der Antragsteller in dieser Phase der Auseinandersetzung – wie er ausführt – selbst von K. angegriffen wurde. Das Video und die Zeugenaussagen geben hierzu keinen hinreichenden Aufschluss. Ob die Schlagbewegungen des Antragstellers in dieser Phase der Auseinandersetzung zu den Verletzungen des K. – insbesondere zu dessen Schädelhirntrauma – geführt haben oder ob sich K. diese bereits in einem zeitlich hierzu vorgelagerten Stadium zugezogen hat – etwa als er zu Beginn der Videoaufzeichnungen zusammen mit dem Antragsteller zu Boden ging – ist ebenfalls nicht ausreichend geklärt. Da der Disziplinarausschuss maßgeblich u.a. auf die Schwere der Verletzungen des K. abgestellt hat, hätte die Schule – statt lediglich eine Stellungnahme seiner Mutter einzubeziehen – K. zwingend selbst zum Hergang des Vorfalls befragen müssen.

28 2. Unabhängig davon hat der Senat – trotz der durch das Video dokumentierten Heftigkeit der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und K. – erhebliche Zweifel, ob die Entlassung von der Schule ermessensfehlerfrei ergangen ist (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Es bleibt unklar, ob der Disziplinarausschuss alle maßgeblichen Belange in seine Entscheidung einbezogen hat.

29 Der Disziplinarausschuss hat in seiner ersten Sitzung zugunsten des Antragstellers gewürdigt, dass nicht nur der Antragsteller, sondern auch K. „zwischendrin (allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt) daran interessiert war, die Streitigkeiten mittels einer körperlichen Auseinandersetzung zu lösen“. Positiv wurde auch bewertet, dass der Antragsteller im Ausschuss persönlich ausgesagt hat (vgl. Protokoll über die Sitzung am 20.3.2026, S. 4 Absatz 4). Weder aus dem Bescheid noch aus dem Protokoll über die erste Sitzung ergibt sich hingegen, dass der Disziplinarausschuss erwogen hat, dass auch der Antragsteller – durch ärztlichen Bericht des Klinikums F. vom 9. März 2026 nachgewiesen – bei der Auseinandersetzung mit K. Verletzungen davontrug. Auch dies hätte im Rahmen der pädagogischen Ermessensentscheidung erwogen werden müssen.

30 Dem Senat drängt sich der Eindruck auf, dass der Disziplinarausschuss einen einheitlichen Geschehensablauf – die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und K. – künstlich aufspaltet und bei seiner Entscheidung maßgeblich allein auf einen Teil des Geschehens abstellt. Offen bleibt nämlich, ob der Disziplinarausschuss die Handlungen, die dem für ihn maßgeblichen Geschehen zeitlich vorgelagert und die auf dem Video zumindest teilweise zu sehen sind, mit in seine Entscheidung einbezogen hat. Die Einlassung des Antragstellers, er sei zwischenzeitlich von K. festgehalten worden, wird durch das Video jedenfalls bestätigt. Auf dem Video ist nicht nur zu erkennen, dass der Antragsteller zunächst vergeblich versucht aufzustehen, sondern auch, dass er von K. am Bein festgehalten wird, bevor er sich – in der maßgeblichen Sequenz – K. im Stehen zuwendet und in dessen Richtung schlägt. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller in einem von asthenischen Affekten geprägten Ausnahmezustand innerhalb eines sich schnell ablaufenden Geschehens befand. Unberücksichtigt blieb offensichtlich auch, dass der Antragsteller nach dem Vortrag seiner Mutter während der Auseinandersetzung – im Beschwerdeverfahren bestätigt durch die schriftliche Stellungnahme des Zeugen N. V. (vgl. Schreiben vom 3.7.2026) – durch die Worte „Ich ficke deine Mutter“ verbal grob und herabwürdigend von K. beleidigt wurde. Inwieweit K. zum Konflikt und zur Verschärfung des Geschehensablaufs beigetragen hat, wird vom Disziplinarausschuss überhaupt nicht thematisiert.

31 3. Da die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist, weil schon der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht hinreichend erwiesen und die Ermessenentscheidung davon unabhängig fehlerhaft sein dürfte, kann dahingestellt bleiben, ob die Entlassung des Antragstellers von der Schule dem Verhältnismäßigkeits- und dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Nachdem die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung einräumt, es sei immer unstreitig gewesen, dass K. nicht völlig unbeteiligt am Boden gelegen und nur der Antragsteller zugeschlagen habe, somit eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern stattgefunden habe, kann die Wahrung beider Grundsätze nicht ohne Kenntnis der gegenüber K. getroffenen Ordnungsmaßnahme beurteilt werden. Diese wurde bislang nicht offengelegt.

32 Nach alledem hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg.

II.

33 Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung mehr, inwieweit der streitgegenständliche Bescheid formell rechtmäßig ist. Ob die Schule das Anhörungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 BayEUG a.F. insbesondere auch im Hinblick auf Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift ordnungsgemäß durchgeführt hat und ob der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verfahrensfehler zwischenzeitlich nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt wurde, kann dahingestellt bleiben.

III.

34 Gründe, die dafür sprechen, dass das Vollzugsinteresse trotz der nach summarischer Prüfung festgestellten materiellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ausnahmsweise das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch nicht offenkundig.

35 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Die Entlassung eines Schülers als schwerwiegendste schulische Ordnungsmaßnahme setzt eine umfassende und zeitnahe Sachverhaltsaufklärung voraus; verbleibende Zweifel an den maßgeblichen Tatsachen gehen zu Lasten der Schule. (Rn. 20 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die gerichtliche Kontrolle schulischer Ordnungsmaßnahmen beschränkt sich auf die Überprüfung der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und das Fehlen sachfremder Erwägungen; pädagogische Wertungen sind grundsätzlich nicht zu ersetzen. (Rn. 17 – 19) (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ist die materielle Rechtswidrigkeit einer schulischen Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung festzustellen, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des betroffenen Schülers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Schule. (Rn. 15 – 16) (Rn. 32) (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Entlassung eines Schülers als schulische Ordnungsmaßnahme: Anforderungen an Sachverhaltsaufklärung, gerichtliche Kontrolle und Interessenabwägung

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