BayObLG 6. Strafsenat, 2026-07-07, 206 StRR 179/26

206 StRR 179/26Obergericht / Criminal Chamber 607.07.2026

Regest

Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung des Angeklagten, das Rechtsmittel selbst einzulegen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. (Rn. 10) (red. LS Alexander Kalomiris)

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 6. Strafsenat — 2026-07-07 — 206 StRR 179/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 206 StRR 179/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1 Gegen den Angeklagten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau vom 7. Oktober 2024 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € wegen versuchter Nötigung in drei Fällen festgesetzt.

2 Der Einspruch des Angeklagten hiergegen wurde gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 StPO durch Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2025 ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil er sich noch vor Beginn der Beweisaufnahme unentschuldigt aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt, welche durch (Sach-)Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Dezember 2025 als unbegründet verworfen wurde.

3 Gegen dieses, dem Angeklagten am 24. Dezember 2025 zugestellte Urteil richtet sich seine durch eigenen Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 rechtzeitig eingelegte Revision, die er in der Folge mit eigenem Schreiben vom 23. Januar 2026 begründet hat.

4 Das Landgericht Ingolstadt hat die Revision mit Beschluss vom 16. Februar 2026, dem Angeklagten am 18. Februar 2026 zugestellt, verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrieben Form angebracht worden seien.

5 Mit eigenem Schreiben vom 23. Februar 2026, bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2026, beantragt der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts und lehnt den Vorsitzenden des Berufungsgerichtes (erneut) wegen Befangenheit ab. Er bringt vor, dass die gesamte StPO „weggefallen“ sei und er nach „internationalem Bürgerrecht“ das Recht habe, sich auch im Strafverfahren selbst zu verteidigen.

6 Das Befangenheitsgesuch hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2026 als unzulässig verworfen.

7 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Antragsschrift vom 12. Juni 2026 die Verwerfung des nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnden Antrages als unbegründet.

8 Hierauf hat der Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 25. Juni 2026 erwidert und sich erneut auf fehlende Rechtsgrundlagen durch Wegfall der StPO sowie ergänzend darauf berufen, dass sein Verhalten nicht nach § 240 StGB strafbar sei.

II.

9 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet.

10 Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 19. Dezember 2025 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revisionsanträge nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der Form des § 345 Abs. 2 StPO (durch Schriftsatz eines Rechtsanwaltes oder zu Protokoll des Urkundsbeamten) angebracht wurden. Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 24. Dezember 2025 und endete somit am Montag, den 26. Januar 2026. Eine formgerechte Revisionsbegründung ist in diesem Zeitraum nicht eingegangen, der Angeklagte hat sie lediglich durch eigene Schreiben begründet. Ausweislich des Zustellungsvermerks vom 22. Dezember 2025 (Bl. 171 d. A.) wurde der Angeklagte über die Revisionsbegründungspflicht sowie deren Frist und Form durch Übersendung eines Belehrungsformblattes belehrt. Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel selbst einzulegen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Einwendungen des Angeklagten gegen die Gültigkeit der StPO sind offensichtlich unbehelflich (vgl. zu ähnlichem Vortrag BGH, Beschluss vom 13.03.2024, AnwZ (Brfg) 47/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 4f.).

11 Vor diesem Hintergrund ist dem Senat jede inhaltliche Überprüfung der Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts verschlossen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Juni 2026 Bezug genommen.

12 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl.,§ 346 Rdn. 12).

Leitsatz

Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung des Angeklagten, das Rechtsmittel selbst einzulegen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. (Rn. 10) (red. LS Alexander Kalomiris)

titelzeile

Kein Recht des Angeklagten zur eigenhändigen Einlegung der Revision aus Art. 6 EMRK

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