BayObLG 3. Strafsenat, 2026-07-01, 203 StObWs 419/26

203 StObWs 419/26Obergericht / III. Strafkammer01.07.2026

Regest

Legt die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin in einer Strafvollzugssache gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zwar eine Rechtsbeschwerde ein, stellt jedoch keinen Antrag, sieht von einer Begründung ab und macht deutlich, dass sie die Sache nicht geprüft habe und zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Verantwortung für den Vortrag übernehmen wolle, erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig. (Rn. 3)

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 3. Strafsenat — 2026-07-01 — 203 StObWs 419/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 203 StObWs 419/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG).

  2. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 1000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen eines Verstoßes gegen § 118 Abs. 1 und 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG unzulässig.

2 a. Nach § 118 Abs. 1 StVollzG muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Nach Absatz 2 der Vorschrift muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

3 b. Hier hat die Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2026 gegen den am 23. Dezember 2025 zugestellten Beschluss eine Rechtsbeschwerde eingelegt, allerdings weder einen Antrag gestellt noch die Rechtsbeschwerde begründet, sondern eine Begründung lediglich angekündigt. Mit Ihrer Formulierung, der Inhaftierte trage vor, dass der Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde lägen, hat sie deutlich gemacht, dass sie die Sache nicht geprüft habe und zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Verantwortung für den Vortrag übernehmen wolle. Die Wendung lässt zudem offen, ob eine – unausgeführte, isolierte, damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führende – Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge oder Inbegriffsrüge) oder alternativ oder kumulativ eine Sachrüge beabsichtigt war.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sich der Verfahrensgegenstand nach dem Erlass der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, aber noch vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 2 Ws 172/19 Vollz –, juris; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 116 Rn. 2).

5 3. Die Rechtsbeschwerde wäre auch offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung lagen aus den im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei dargelegten Gründen nicht vor.

6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Legt die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin in einer Strafvollzugssache gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zwar eine Rechtsbeschwerde ein, stellt jedoch keinen Antrag, sieht von einer Begründung ab und macht deutlich, dass sie die Sache nicht geprüft habe und zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Verantwortung für den Vortrag übernehmen wolle, erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig. (Rn. 3)

Leitsatz

Hat sich der Verfahrensgegenstand nach dem Erlass der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, aber noch vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde in der Regel unzulässig. (Rn. 4)

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Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Antragstellung, Begründung und Verantwortungsübernahme durch die Verfahrensbevollmächtigte sowie Erledigung des Verfahrensgegenstands vor Einlegung

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