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OVG 9 S 50.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2011-03-14, OVG 9 S 50.10
OVG 9 S 50.10Verwaltungsgericht / Division 914.03.2011
1. Das aus GG Art 101 Abs 1 S 2 folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus.(Rn.5) 2. Ein - etwaiger - Gehörsverstoß führt allein nicht zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags in der Sache und genügt für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren nicht. (Rn.6) 3. Säumniszuschläge gehören zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: OVG 9 S 50.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0314.OVG9S50.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 240 AO 1977, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr
Das aus GG Art 101 Abs 1 S 2 folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus.(Rn.5)
Ein - etwaiger - Gehörsverstoß führt allein nicht zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags in der Sache und genügt für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren nicht. (Rn.6)
Säumniszuschläge gehören zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1.(Rn.7)
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