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OVG 1 B 60.09•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2011-10-24, OVG 1 B 60.09
OVG 1 B 60.09Verwaltungsgericht / 1. Abteilung24.10.2011
1. Der Verwaltungsbehörde ist es nicht verwehrt, solange eine Baugenehmigung nicht erteilt ist, im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren die dem Betrieb entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Belange zu prüfen. (Rn.26) 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die einer Entscheidung der Gaststättenbehörde zugrundegelegten bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorliegen oder nicht.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2011-10-24
Aktenzeichen: OVG 1 B 60.09
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1024.OVG1B60.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 GastG, § 7 Nr 5 BauO BE 1929, § 31 Abs 2 BauGB, § 20 Abs 3 BauNVO 1968
Der Verwaltungsbehörde ist es nicht verwehrt, solange eine Baugenehmigung nicht erteilt ist, im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren die dem Betrieb entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Belange zu prüfen. (Rn.26)
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die einer Entscheidung der Gaststättenbehörde zugrundegelegten bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorliegen oder nicht.(Rn.27)
Vergleiche zu den Leitsätzen 1 und 2: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, GewArch 1996, 240.(Rn.26)
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