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35 K 146.11 V•VG Berlin 35. Kammer, 2011-09-20, 35 K 146.11 V
35 K 146.11 VVerwaltungsgericht / Chamber 3520.09.2011
Leitet das Auswärtige Amt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nicht an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, weil die Erteilung einer Ausnahme allein von dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums abhängt, ist ein atypischer Fall anzunehmen und von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen.(Rn.20) (Rn.23) (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 35 K 146.11 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0920.35K146.11V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 AufenthG, § 3 Abs 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, Art 6 GG
Leitet das Auswärtige Amt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nicht an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, weil die Erteilung einer Ausnahme allein von dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums abhängt, ist ein atypischer Fall anzunehmen und von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen.(Rn.20) (Rn.23) (Rn.25)
Die Eltern eines zwischenzeitlich volljährigen Kindes haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Elternnachzug, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch minderjährig war und als Flüchtling anerkannt ist und kein weiterer sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet lebt.(Rn.17)
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