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35 L 376.11•VG Berlin 35. Kammer, 2012-02-21, 35 L 376.11
35 L 376.11Verwaltungsgericht / Chamber 3521.02.2012
1. Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16) 2. Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29) 3. Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2012-02-21
Aktenzeichen: 35 L 376.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0221.35L376.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 4 GlüStVtr BE, § 5 Abs 3 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 2 Nr 3 GlüStVtr BE
Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16)
Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29)
Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33)
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