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12 U 132/07•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-10-14, 12 U 132/07
12 U 132/07Obergericht / Civil Chamber 1214.10.2010
Im Regelfall ist von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 Sekunden auszugehen. Eine zusätzliche Blickzuwendungszeit ist nicht in Ansatz zu bringen.(Rn.41) (Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2010-10-14
Aktenzeichen: 12 U 132/07
ECLI: ECLI:DE:KG:2010:1014.12U132.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 3 Nr 1 PflVG, § 116 SGB 10, § 256 ZPO, § 286 ZPO ... mehr
Im Regelfall ist von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 Sekunden auszugehen. Eine zusätzliche Blickzuwendungszeit ist nicht in Ansatz zu bringen.(Rn.41) (Rn.43)
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