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35 K 438.10•VG Berlin 35. Kammer, 2012-06-13, 35 K 438.10
35 K 438.10Verwaltungsgericht / Chamber 3513.06.2012
1. Die Zumutbarkeit der Pass- oder Passersatzbeschaffung setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Pass oder Passersatz erlangt werden kann. Nur wenn die Pass- oder Passbeschaffung überhaupt möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage der zumutbaren Mitwirkungshandlungen. Unmöglich ist die Pass- oder Passersatzbeschaffung insbesondere dann, wenn der Ausländer staatenlos ist. Dann ist jede weitere Mitwirkung entbehrlich, weil von vornherein aussichtslos.(Rn.48) (Rn.49) 2. Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos anzusehen.(Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2012-06-13
Aktenzeichen: 35 K 438.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0613.35K438.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Zumutbarkeit der Pass- oder Passersatzbeschaffung setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Pass oder Passersatz erlangt werden kann. Nur wenn die Pass- oder Passbeschaffung überhaupt möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage der zumutbaren Mitwirkungshandlungen. Unmöglich ist die Pass- oder Passersatzbeschaffung insbesondere dann, wenn der Ausländer staatenlos ist. Dann ist jede weitere Mitwirkung entbehrlich, weil von vornherein aussichtslos.(Rn.48) (Rn.49)
Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos anzusehen.(Rn.51)
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