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35 K 421.11 V•VG Berlin 35. Kammer, 2012-07-25, 35 K 421.11 V
35 K 421.11 VVerwaltungsgericht / Chamber 3525.07.2012
1. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25) 2. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27) 3. Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2012-07-25
Aktenzeichen: 35 K 421.11 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0725.35K421.11V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18 Abs 3 AufenthG, § 18 Abs 4 AufenthG, § 28 BeschV
Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25)
Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27)
Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)
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