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OVG 4 S 25.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2013-04-16, OVG 4 S 25.13
OVG 4 S 25.13Verwaltungsgericht / 4. Abteilung16.04.2013
Zwar lässt die das Beamtenverhältnis umfassend beendende Rücknahme der Ernennung die Dienstleistungspflicht des Beamten entfallen, macht es also überflüssig, ihm die Dienstausübung zu verbieten. Zu einer Erledigung des Dauerverwaltungsaktes des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führt das aber nur, wenn unumstößlich feststeht, dass jener keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ist erst dann der Fall, wenn die Rücknahmeverfügung Bestandskraft erlangt hat.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2013-04-16
Aktenzeichen: OVG 4 S 25.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0416.OVG4S25.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 39 BeamtStG
Zwar lässt die das Beamtenverhältnis umfassend beendende Rücknahme der Ernennung die Dienstleistungspflicht des Beamten entfallen, macht es also überflüssig, ihm die Dienstausübung zu verbieten. Zu einer Erledigung des Dauerverwaltungsaktes des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führt das aber nur, wenn unumstößlich feststeht, dass jener keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ist erst dann der Fall, wenn die Rücknahmeverfügung Bestandskraft erlangt hat.(Rn.5)
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