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OVG 5 N 21.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2013-11-28, OVG 5 N 21.13
OVG 5 N 21.13Verwaltungsgericht / 5. Abteilung28.11.2013
1. Für einen Zinsanspruch bei der Erstattung rechtsgrundlos erhobener Rückmeldegebühren kann nicht mangels anderer Rechtsgrundlage einfach nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts ein Zinsanspruch in Form der Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen zugesprochen werden.(Rn.9) 2. Einem Zinsanspruch steht auch materiell entgegen, dass die von der Hochschule erhobenen Rückmeldegebühren bei ihr zu keiner Erhöhung auf der Einnahmeseite geführt haben, weil in gleichem Umfang die Zuschüsse des Landes Berlin an die Hochschule zurückgeführt werden.(Rn.11) 3. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschrift festgestellt hat, rechtfertigt es nicht, auf das subjektive Merkmal bei Anwendung von § 819 Abs. 2 BGB zu verzichten.(Rn.15) 4. Ein „verfassungsgerichtlicher Folgenbeseitigungsanspruch“ ist dem Gesetz fremd.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2013-11-28
Aktenzeichen: OVG 5 N 21.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1128.OVG5N21.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 Nr 11 BVerfGG, § 31 BVerfGG, § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE 1996, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB ... mehr
Für einen Zinsanspruch bei der Erstattung rechtsgrundlos erhobener Rückmeldegebühren kann nicht mangels anderer Rechtsgrundlage einfach nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts ein Zinsanspruch in Form der Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen zugesprochen werden.(Rn.9)
Einem Zinsanspruch steht auch materiell entgegen, dass die von der Hochschule erhobenen Rückmeldegebühren bei ihr zu keiner Erhöhung auf der Einnahmeseite geführt haben, weil in gleichem Umfang die Zuschüsse des Landes Berlin an die Hochschule zurückgeführt werden.(Rn.11)
Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschrift festgestellt hat, rechtfertigt es nicht, auf das subjektive Merkmal bei Anwendung von § 819 Abs. 2 BGB zu verzichten.(Rn.15)
Ein „verfassungsgerichtlicher Folgenbeseitigungsanspruch“ ist dem Gesetz fremd.(Rn.18)
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