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7 K 16.14•VG Berlin 7. Kammer, 2014-03-04, 7 K 16.14
7 K 16.14Verwaltungsgericht / Chamber 704.03.2014
1. Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5) 2. Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2014-03-04
Aktenzeichen: 7 K 16.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0304.7K16.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 VwGO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 23 GVG, § 71 GVG ... mehr
Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5)
Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6)
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