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4 K 75.13 V•VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-28, 4 K 75.13 V
4 K 75.13 VVerwaltungsgericht / 4. Kammer28.03.2014
1. Es ist fraglich, ob bei einer von der Behörde verneinten Rückkehrbereitschaft ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden darf.(Rn.26) 2. Art. 25 Abs. 1 VK schreibt der Behörde die Befugnis zu, frei zu entscheiden, ob sie ein Visum erteilen will.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2014-03-28
Aktenzeichen: 4 K 75.13 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0328.4K75.13V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 32 EGV 810/2009, Art 25 Abs 1 EGV 810/2009, § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 154 Abs 1 VwGO
Es ist fraglich, ob bei einer von der Behörde verneinten Rückkehrbereitschaft ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden darf.(Rn.26)
Art. 25 Abs. 1 VK schreibt der Behörde die Befugnis zu, frei zu entscheiden, ob sie ein Visum erteilen will.(Rn.25)
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