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22 K 10.13 V•VG Berlin 22. Kammer, 2014-02-04, 22 K 10.13 V
22 K 10.13 VVerwaltungsgericht / Chamber 2204.02.2014
1. Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15) 2. Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 22 K 10.13 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0204.22K10.13V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 4 AufenthG, § 29 Abs 3 AufenthG, § 32 AufenthG, § 52 AufenthG
Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15)
Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17)
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