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OVG 7 S 58.14•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2014-11-12, OVG 7 S 58.14
OVG 7 S 58.14Verwaltungsgericht / Division 712.11.2014
1. Die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung einer anderweitigen Verwendung oder Versetzung in den Ruhestand ist kein Verwaltungsakt.(Rn.3) 2. Gemäß § 44 a VwGO ist Rechtsschutz allein gegen die abschließende Entscheidung statthaft.(Rn.4) (Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2014-11-12
Aktenzeichen: OVG 7 S 58.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1112.OVG7S58.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44a VwGO, § 9 VwVfG, § 35 VwVfG, § 44 BBG, § 47 BBG ... mehr
Die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung einer anderweitigen Verwendung oder Versetzung in den Ruhestand ist kein Verwaltungsakt.(Rn.3)
Gemäß § 44 a VwGO ist Rechtsschutz allein gegen die abschließende Entscheidung statthaft.(Rn.4) (Rn.5)
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