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OVG 2 B 2.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2015-03-26, OVG 2 B 2.12
OVG 2 B 2.12Verwaltungsgericht / 2. Abteilung26.03.2015
Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2015-03-26
Aktenzeichen: OVG 2 B 2.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0326.OVG2B2.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)
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