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33 K 233.14 A•VG Berlin 33. Kammer, 2015-05-26, 33 K 233.14 A
33 K 233.14 AVerwaltungsgericht / Chamber 3326.05.2015
Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2015-05-26
Aktenzeichen: 33 K 233.14 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0526.33K233.14A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 60 AufenthG 2004
Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22)
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