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OVG 4 S 17.15•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2015-08-17, OVG 4 S 17.15
OVG 4 S 17.15Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.08.2015
Mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht einem Richter im Land Brandenburg kein Anspruch darauf zu, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs 1 S 3 BbgRiG (juris: RiG BB 2011) geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2015-08-17
Aktenzeichen: OVG 4 S 17.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0817.OVG4S17.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 123 VwGO, § 3 Abs 1 S 3 RiG BB, § 3 Abs 2 RiG BB, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
Mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht einem Richter im Land Brandenburg kein Anspruch darauf zu, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs 1 S 3 BbgRiG (juris: RiG BB 2011) geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. (Rn.11)
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