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187/07•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-02, 187/07
187/07Verfassungsgericht02.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 11. Oktober 2007, (4) 1 Ss 227/07 (157/07) vorgehend LG Berlin, 20. November 2006, (568) 94/111 PLs 1375/05 Ns (71/06) vorgehend AG Tiergarten, 24. Januar 2006, (244Cs) 111 PLs 1375/05 (756/05)
Entscheidungsdatum: 2008-07-02
Aktenzeichen: 187/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.187.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 49ff VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 11. Oktober 2007, (4) 1 Ss 227/07 (157/07) vorgehend LG Berlin, 20. November 2006, (568) 94/111 PLs 1375/05 Ns (71/06) vorgehend AG Tiergarten, 24. Januar 2006, (244Cs) 111 PLs 1375/05 (756/05)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem sich sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung verworfen wurde, sowie gegen die seine Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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