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OVG 2 B 24.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2016-04-21, OVG 2 B 24.12
OVG 2 B 24.12Verwaltungsgericht / 2. Abteilung21.04.2016
Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.(Rn.72)
Entscheidungsdatum: 2016-04-21
Aktenzeichen: OVG 2 B 24.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG2B24.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 3 S 1 DSchG BE, § 11 Abs 1 Nr 1 DSchG BE, § 11 Abs 1 Nr 4 DSchG BE
Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.(Rn.72)
Die denkmalschutzerchtliche Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20.(Rn.68)
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